Die Organe. $ 188. 30
organisatorischen Veränderungen sind, soweit sie der Zeit des
Norddeutschen Bundes angehören, durch Verordnungen des Bundes-
präsidiums, nachher durch Kaiserliche Verordnungen (Erlasse) be-
wirkt worden, nachdem jeweils vorher Bundesrat und Reichstag
die erforderlichen Mittel in den Etat eingestellt oder außerordent-
lich bewilligt hatten. Die betreffenden Verordnungen (Erlasse)
sind sämtlich im BGBl bzw. RGBI publiziert.]
HD. Die dem Reichskanzler untergeordneten
obersten Reichsbehörden, deren Vorstände meist!? den
Titel Staatssekretär führen, sind folgende:
1. das Reichsamt des Innern als Behörde für alle
diejenigen Reichsangelegenheiten, deren Bearbeitung nicht anderen
Reichsbehörden ausdrücklich zugewiesen ist. Ihm sind einzelne
Spezialbehörden für besondere, namentlich technische Zweige der
erwaltung untergeben, z.B. die Normaleichungskommission, das
Statistische Amt, das Reichsgesundheitsamt, die Kommissare für
Auswanderungswesen, ferner das später zu erwähnende Bundes-
amt für Heimatwesen, Patentamt, Reichsversicherungsamt und
Aufsichtsamt für Privatversicherung, sowie das Oberschiedsgericht
für die Angestelltenversicherung ;
2. das Auswärtige Amt. Dasselbe zerfällt in die
politische Abteilung, die Abteilung für Handels- und Verkehrs-
angelegenheiten und die Abteilung für die staats- und zivilrecht-
lichen Geschäfte (Rechtsabteilung). Unter dem Auswärtigen Amte
stehen die Gesandten und Konsuln des Deutschen Reiches;
9. das Reichsmarineamt?®‘. Von ihm ressortieren
sämtliche Marinebehörden, sowie einzelne wissenschaftliche An-
stalten namentlich die Seewarte, Ihm liegt die Verwaltung des
Schutzgebietes Kiautschou ob.
4. das Reichseisenbahnamt für die Wahrnehmung des
Aufsichtsrechtes des Reiches über sämtliche deutschen Staats- und
Privateisenbahnen (mit Ausnahme der bayerischen. Es führt
seine Geschäfte unter Verantwortlichk-it und nach den Anweisungen
des Reichskanzlers. Wird jedoch gegen eine von dem Reichseisen-
bahnamte verfügte Maßregel Gegenvorstellung erhoben auf Grund
der Behauptung, daß jene Maßregel in den Gesetzen und rechts-
gültigen Vorschriften nicht begründet sei, so hat das durch Zuziehung
von richterlichen Beamten zu verstärkende Reichseisenbahnamt
über die Gegenvorstellung selbständig und unter eigener Verantwort-
lichkeit in kollegialer Beratung und Beschlußfassung zu befinden ®!;
19 (Zur Zeit (1916) alle mit Ausnahme der Vorstände des Reichseisen-
bahnamtes und des Reichsamtes für die Verw. der Reichseisenbahnen.]
2° Vgl. Frhr. Marschall v. Bieberstein, Verantwortlichkeit und Gegen-
zeichnung 179 fi.
»1 G, betr. die Einsetzung eines Reichseisenbahnamts vom 27. Juni
1873 85 3 und 5,