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schriften des Protektors befolgen, bzw. unter Verzicht auf jede
selbständige völkerrechtliche Daseinsbetätigung, sich durch den
Protektor vertreten lassen muße. Ein solches Protektoratsver-
hältnis war der Rheinbund (unten $ 36) und ist die gegenwärtige
Schutzherrschaft Frankreichs über Annam, Kambodja, Tunis,
Marokko.]
[2. Staatenverbindungen im engeren Sinne sind
Vereinigungen mehrerer Staaten zu einer dauernden, orga-
nisierten Gemeinschaftf. Die Gemeinschaft kann eine solche
des Völkerrechts oder des Staatsrechts sein. Im ersteren Fall
beruht sie stets auf Vertrag und ist auch ihrem Wesen nach ein
Vertragsverhältnis, welches, wie alle völkerrechtlichen Vertrags-
verhältnisse, die Souveränetät der verbundenen Staaten unberührrt
laßt. In diese Kategorie gehört die „Staatenbund“ genannte
Verbindungsweise. Die staatsrechtlichen Verbindungen sind, im
Gegensatz zu diesen völkerrechtlichen, nicht sowohl Gemein-
schaften als Gemeinwesen, und zwar staatliche Gemein-
wesen: Verbände von Staaten, welche als solche selbst wieder
Staaten darstellen (zusammengesetzte oder Gesamtstaaten, Staaten-
staaten im weiteren Sinne).
e Jellinek, Staatsl. 745 ff.; Bornhak, Einseitige Abhängigkeitsverhältnisse
unter den modernen Staaten (1896); Rehm, Staatsl. 71 ff. und Staatsi. (1907)
28 ff.; — vgl. außerdem die einschlägige Literatur des Völkerrechts, vor
on N Liszt, Völkerrecht (6. Aufl. 1910) 54; v. Ullmann, Völkerrecht
(1
f Die Vorauflagen sagten hier (6. A. 39) statt „Gemeinschaft“: „Gemein-
wesen“, in welchem „eine höhere Gewalt“ existiere, „welchem eine Herr-
schaft über die einzelnen Staaten zusteht“. Diese Merkmale treffen aber
nur auf die Staatenstaaten i. w. S. (oben im Text), nicht auf den Staaten-
bund zu. Der Text der Vorauflagen verwischte somit einen fundamentalen
Unterschied auf dem Gebiete der Staatenverbindungen: den zwischen völker-
rechtlichen und staatsrechtlichen Verbindungen (richtig Jellinek, Staatsl. 762).
Die völkerrechtlichen Verbindungen sind ihrer Entstehung wie ihrer Natur
nach Verträge. Ein Vertrag ist wohl eine Gemeinschaft, niemals aber ein
Gemeinwesen: ein Rechtsverhältnis kann nie ein Rechtssubjekt sein.
Daher ist jetzt das Wort „Gemeinwesen“ durch den umfassenderen Ausdruck
Gemeinschaft“ ersetzt. Wenn man, wie es G. Meyer wollte, für Staaten-
bund und Bundesstaat einen höheren, vereinigenden Gattungsbegriff finden
will, darf man unter dessen Merkmale nicht das Moment „Gemeinwesen“
aufnehmen. Denn ein Gemeinwesen ist wohl der Bundesstaat, nicht aber
der Staatenbund. Dagegen haben beide gemeinsam, daß sie auf die Dauer
eingerichtete, organisierte Staatengemeinschaften sind. — Auch die Be.
hauptung, daß in allen Staatenverbindungen i. e. S., also auch im Staaten-
bunde, eine „höhere, die Verbundenen beherrschende Gewalt“ bestehe, war
irrig. In einer völkerrechtlich-vertragsmäßigen Staatenverbindung, als welche
der Staatenbund in jeder seiner geschichtlichen Verkörperungen — Deutscher
Bund, Schweiz 1815— 1343, Vereinigte Staaten von Nordamerika 1776-1787 —
gewesen ist, kann es eine solche „höhere“, von den verbundenen Staats-
ewalten und auch von ihrer Summe verschiedene Gewalt gar nicht geben.
er Staatenbund hat keinen selbständigen, von dem Willen der Mitglieder
gesonderten Willen: deshalb nicht, weil die notwendige Voraussetzung fehlt:
as eigene Selbst im Rechtssinne. Der Staatenbund ist nicht Rechtssubjekt,
nur Rechteverhältnis,