Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

552 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 140. 
8 140. 
[Im Vorstehenden ($ 139) ist die Regierung Elsaß-Loth- 
ringens geschildert. Die Volksvertretung des Landes ist der 
durch das Verfassungsgesetz vom 31. Mai 1911 an die Stelle des 
vormaligen Landesausschusses gesetzte Landtag. Der Land 
von Elsaß-Lothringen ist, wie die Landtage der Einzelstaaten un 
der Reichstag Staatsorgan (vgl. oben 330), aber nicht Organ eines 
Staates Elsaß-Lothringen, — denn ein solcher existiert, wie oben 
& 138a ausgeführt, nicht — sondern Organ des Reichs. Er stellt 
eine besondere Volksvertretung des Reichs für seine Provinz 
Elsaß-Lothringen dar, einen „Spezialreichstag“. 
Der Landtag besteht, wie die Landtage der größeren Einzel- 
staaten (oben $ 97), aus zwei Kammern, deren Zusammensetzung, 
Zuständigkeit und sonstige Rechtsverhältnisse durch das Ver- 
fassungsgesetz und das Gesetz über die Wahlen zur Zweiten 
Kammer vom 31. Mai 1911 geregelt sind. 
1. Die Erste Kammer setzt sich folgendermaßen zu- 
sammen&, Es gehören ihr als Mitglieder an: 
Il. Die Bischöfe zu Straßburg und Metz, sowie während der 
Sedisvakanz eines der Bistümer sein ältester Bistumsverweser, der 
Präsident des Oberkonsistoriums der Kirche Ausburgischer Kon- 
fession, der Präsident des Synodalvorstandes der reformierten 
Kirche, der Präsident des Oberlandesgerichts; 
Il. ein Vertreter der Universität Straßburg, den das Plenum 
der Universität aus denjenigen ordentlichen Professoren wählt, 
welche zum Halten von Vorlesungen und zur Übernahme von 
Universitätsämtern verpflichtet sind, ein Vertreter der israelitischen 
Konsistorien, den diese aus ihrer Mitte wählen, je ein Vertreter 
der Städte Straßburg, Metz, Colmar und Mülhausen, den die Ge- 
meinderäte dieser Städte aus ihrer Mitte wählen, je ein von den 
vier Handelskammern gewählter Vertreter, sechs Vertreter der 
Landwirtschaft, welche vom Landwirtschaftsrat, zwei Vertreter des 
Handwerks, welche von der Handwerkskammer gewählt werden. 
Diesen Vertretern der Berufsstände sollen drei Vertreter des 
Arbeiterstandes hinzutreten, sobald durch Reichs- oder Landes- 
gesetz eine Arbeitervertretung geschaffen ist, der die Vertreter- 
wahl übertragen werden kann. 
II. in Elsaß-Lothringen wohnhafte Reichsangehörige, welche 
der Kaiser auf Vorschlag des Bundesrates ernennt. Die Zahl der 
vom Kaiser ernannten Mitglieder darf die der übrigen Mitglieder 
nicht übersteigen. Die Mitgliedschaft der gewählten und ernannten 
Mitglieder dauert fünf Jahre von dem Tage an, an welchem ihnen 
die Wahl oder Ernennung amtlich mitgeteilt worden ist. Vor dem Ab- 
.VGS6,
	        
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