Die Organe. $ 140. 553
lauf dieser Frist erlischt sie mit dem Wegfall der gesetzlichen
Voraussetzungen für die Berufung sowie durch die Auflösung der
ersten Kammer.
2. Die Zweite Kammer geht aus allgemeinen und.
direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung nach Maßgabe eines
Wahlgesetzes hervorb. Sie besteht aus 60 Mitgliedern, welche
durch das Wahlgesetz auf die (Verwaltungs-) Kreise des Landes
dergestalt verteilt sind, daß auf jeden Kreis 2, 3 oder 6 Ab-
geordnete entfallen. Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen
Wahlkreise gewählt; die Wahlkreise werden vom Kaiser mit Zu-
stimmung des Bundesrates nach näherer Vorschrift des Gesetzes
abgegrenztd, Wahlberechtigt sind die männlichen Einwohner
Elsaß-Lothringens, sofern sie im Zeitpunkte der Wahl 2) reichs-
angehörig sind, b) das 25. Lebensjahr zurückgelegt und c) seit
mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz in Elsaß-Lothringen haben.
Es genügt jedoch der Wohnsitz von einjähriger Dauer für die-
jenigen, welche in Elsaß-Lothringen ein öFentliches Amt ausüben,
Religionsdiener oder Lehrer an öffentlichen Schulen sind. Von
der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen die im $ 2
Abs. 3 Nr. 1—5 des Wahlgesetzes bezeichneten Personenkategorien;
es sind im wesentlichen dieselben, welche das Reichstagswahlgesetz
von dem Wahlrecht zum Reichstage ausschließt (vgl. oben $ 129
S. 504). Wählbar sind die männlichen Einwohner Elsaß-Loth-
ringens, welche seit mindestens drei Jahren die Reichsangehörig-
keit besitzen, ebensolange im Reichslande ihren Wohnsitz haben,
eine direkte Staatssteuer entrichten und das 30. Lebensjahr voll-
endet haben, sofern sie nicht von der Berechtigung zum Wählen
ausgeschlossen sind (WG 84). Die Abgeordneten werden in Zeit-
räamen von fünf Jahren neu gewählt (VG $ 8), die Legislatur-
periode des elsaß-lothringischen Landtags ist also, wie die des
Reichstags eine fünfjährige. Sie beginnt mit dem Tage der all-
gemeinen Wahlen (VG 8 8 Abs. 3) und endigt mit Zeitablauf oder
Auflösung ‘der Kammer durch den Kaiser. Dem Kaiser steht es zu,
beide Kammern zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen, zu schließen
und aufzulösen.
Die Zuständigkeit des Landtags erstreckt sich, übereinstimmend
mit der des Reichstags und der Landtage der Einzelstaaten (vgl.
oben $$ 96, 128) auf die Gesetzgebung und das Finanzwesen.
Näheres hierüber: 88 5ff. des VG und unten $$ 166, 210. Jede
Kammer regelt ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin durch
eine Geschäftsordnung und wählt ihre Präsidenten und Schrift-
führer. Die Verhandlungen des Landtags sind öffentlich. Die
b VG 87. Das WG ist am gleichen Tage wie das VG erlassen, wie
dieses als RG, es unterliegt jedoch im (regensatz zu diesem der Abänderung
im Wege der Landesgesetzgebung; vgl. oben 545.
e WG S 1 Abs. 4.
d Geschehen durch die KaisV vom 3. Juli 1911, RGBl 267.