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Geschäftssprache ist deutsche. Abweichend von dem sonst in
Deutschland geltenden Grundsatz, wonach die Parlamente über
die Legitimation ihrer Mitglieder beschließen (vgl. oben 364, 512),
überträgt das Verfassungsgesetzf das Recht, über Einsprüche
gegen ie Gültigkeit der Wahlen und über Zweifel der Kammern
arüber, ob die gesetzlichen Bedingungen ihrer Mitgliedschaft vor-
liegen zu entscheiden, dem künftig zu errichtenden Verwaltungs-
gerichtshof, bis zu dessen Errichtung einem Senate des Oberlandes-
gerichtes.
Redefreiheit und sonstige Immunität der Landtagsmitglieder
bemessen sich nach den für die Reichstagsmitglieder geltenden
Grundsätzeng. Die Landtagsmitglieder erhalten eine Entschädi-
gung nach Maßgabe eines Landesgesetzes h.]
8 141.
Die Verwaltungseinteilung Elsaß-Lothringens gestaltet sich
folgendermaßen: Das Land zerfällt in drei Bezirke — ÖOber-
elsaß, Unterelsaß, Lothringen —, welche den ehemaligen französi-
schen Departements, jeder Bezirk in Kreise, welche den Arron-
dissements des französischen Rechts entsprechen, jeder Kreis in
Kantone und Gemeinden. Die Bezirke und Gemeinden haben
den Charakter von Körperschaften des öffentlichen und Privat-
rechts, sind also rechtsfähig, die Kreise und Kantone sind ledig-
lich administrative Einteilungen. An der Spitze jedes Bezirks
steht ein Bezirkspräsident, welcher im wesentlichen die
Stelle des französischen Präfekten! einnimmt. Jedem Kreise steht
ein Kreisdirektor vor, dessen Stellung der des französischen
Unterpräfekten entspricht, jedoch mit stark gesteigerten Befug-
nissen ®. Vorsteher der Gemeinde ist der Bürgermeister, dem
ein oder mehrere Beigeordnete zur Seite stehen, Bürgermeister
und Beigeordnete werden in den Gemeinden von 25000 und mehr
Einwohnern („große Gemeinden“) auf Grund eines Vorschlags des
Gemeinderates durch den Kaiser ernannt, ebenso in den Kreis-
städten unter 25000 Einwohnern, sofern der Gemeinderat die An-
wendung der Bestimmungen für die Gemeinden von 25000 und
e VG 88 18, 15.
t89. Dası Fischbach 118ff.; Wiesmann, Untersuchungen über den
richterlichen Schutz des parlamentarischen Wahlrechts in Elsaß-Lothringen,
ArchÜffR 29 94 ff.
g VG Ss 20, 21.
h VG $ 22. G., betr. die Entschädigung der Mitglieder des Landtags
vom 16. Juli 1912.
! FranzGG vom 28. Pluviose des J. VIIL, vom 10. Mai 1888. Dezentra-
lisationsdekrete vom 25. März 1852 und 13. April 1861. — G. vom 90. Dez.
1871 8 14. V. vom 10. Febr. 1875.
. * FranzGG vom 28. Pluviose des J. VIII, vom 10. Mai 1838. Dezentrali-
sationsdekrete vom 25. März 1852 und 13. April 1861. — G. vom 30. Dez. 1871
$ 14. V. vom 20. Sept. 1873, 28. Aug. 1875.