Die Organe. 8 141. 990
mehr Einwohnern auf dieselben beschließt, endlich in anderen Ge-
meinden unter 25000 Einwohnern („kleine Gemeinden“), wenn
die Anwendung der betreffenden Bestimmungen auf Antrag des
Gemeinderates nach Anhörung des Bezirkstages durch kaiserliche
Verordnung gestattet wird®. In allen übrigen Gemeinden erfolgt
die Ernennung durch den Bezirkspräsidenten aus der Zahl der
Mitglieder des Gemeinderates, ausnahmsweise durch das Ministe-
rium außerhalb des Gemeinderates“. Den Kantonen ist kein be-
sonderer Beamter vorgesetzt, sie dienen nur als Einteilung für ge-
wisse Verwaltungszwecke.
Die Funktionen der Verwaltungsgerichtsbarkeit (des sogenann-
ten contentieux) werden an Stelle der französischen Präfekturräte
von Bezirksräten ausgeübt, kollegialischen Behörden, welche
aus dem Bezirkspräsidenten und den ihm beigegebenen Räten be-
stehen. Als Rekursinstanz fungiert der Kaiserliche Rat in
Elsaß-Lothringen, dessen Mitglieder nach Aufhebung des
Oberpräsidiums in der Zahl von zehn aus den Räten und etats-
mäßigen Hilfsarbeitern des Ministeriums durch den Kaiser ernannt
werden und an dessen Spitze ein ebenfalls vom Kaiser ernannter
Präsident steht®. An den Entscheidungen der Bezirksräte müssen
mindestens drei, an denen des Kaiserlichen Rats mindestens fünf
Mitglieder teilnehmen.
Für die Verwaltung der Zölle, indirekten Steuern, des en-
registrement, der Domäneneinnahmen und des Stempelwesens be-
steht ein besonderer Direktor der Zölle und indirekten
Steuern; für die Verwaltung der direkten Steuern ein be-
sonderer Direktor der direkten Steuern. Die Wirksam-
keit beider erstreckt sich auf das ganze Reichsland ®.
Die Gerichtsorganisation beruht seit dem 1. Oktober
1879 auf den Vorschriften des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes
und ist übereinstimmend mit der im tibrigen Reichsgebiet”.,
Den Beamten stehen als kommunale Vertretungen zur Seite
die Bezirkstage, Kreistage und Gemeinderäte®, Die Bezirks-
° GO vom 6. Juni 1895 8$ 1, 10.
608 11.
6 FranzG vom 21. Juni 1865. Konst. vom 25. Jan. 1852. Org. Dekret
vom 25. Jan. 1852. Regl. vom 80. Jan. 1852. G. vom 90. Dez. 1871 s5 8.
und 13. G. vom 4. Juli 1879 $ 11. G. vom 13. Juni 1898. rweiterung er
Zuständigkeit des kais. Rats durch KaisV vom 22. April 1902; vgl. auch G
vom 14. Juni 1913 (GBI N).
6 G. vom 30. Dez. 1871 $ 17. G. vom 27. Febr. 1884.
"Vgl. $ 118a. AusfG zum RGVG vom 4. November 1878. Das
Kriegsgericht ist durch G. vom 24. Jan. 1881 aufgehoben.
8 Die Bestimmungen über Bezirks- und Kreistage beruhen in erster
Linie auf den FranzGG@ vom 22. Juni 1838, 10. Mai 1838, 8. Juli 1848, 7. Juli
1852, 18. Juli 1866 über General- und Arrondissementsräte. Dazu sind später
folgende deutsche Gesetze gekommen: G. betr. die Bezirksvertretungen, is-
vertretungen und die Wahl für die Gemeinderäte, vom 24. Jan. 1873. V.
wegen Abänderung des G., betr. die Bezirksvertretungen und Wahl zu den