Die Organe. $ 142. 563
mann, verwaltet, dem hierbei der Bezirksrat (s. oben) zur Seite
steht.
Die Gerichtsorganisation der Schutzgebieteu richtet sich
nach den durch das Schutzgebietsgesetz und durch die auf Grund
desselben ($ 6) erlassenen kaiserlichen Verordnungen stark modifi-
zierten Bestimmungen des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes (s. o.
Anm.g). An Stelle des Konsuls tritt der vom Reichskanzler zur
Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte, an Stelle des
Konsulargerichts (und des Schwurgerichts) das Bezirksgericht, an
Stelle des Reichsgerichts das Obergericht des Schutzgebietes. Die
Entscheidungen der Obergerichte sind endgültige; an einer ein-
heitlichen Revisionsinstanz fehlt es zur Zeit noch, doch ist
die Errichtung einer solchen in Gestalt eines obersten Kolonial-
‚gerichtshofes in Aussicht genommen v.|
Dritter Abschnitt.
Die Rechtsverhältnisse der Beamten':.
1. Das Bechtsverhältnis der Beamten im allgemeinen.
$ 142.
Die Anfünge des landesherrlichen Beamtentums fallen in die
Periode der Rezeption des römischen Rechts. In dieser Zeit fanden
die Gelehrten bei den fürstlichen Höfen Aufnahme. Ein ent-
u Koebner, Die Organisation der Rechtspflege in den Kolonien (1903);
Gerstmeyer im WStVR 8 395 ft.
v Gerstmeyer a. a. 0.396; Perels, Die Errichtung eines Kolonial- und
Konsulargerichtshofes (1910).
ı Die Darstellung der Rechtsverhältnisse der Beamten ist in einem
besonderen Abschnitt zusammengefaßt, um die gemeinsame Behandlung der
durchaus gleichartigen Verhältnisse der Reichs- und Landesbeamten zu er-
möglichen.
e s Literatur. — Die in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts und
noch früher entstandene Literatur des Beamtenrechts ist größtenteils ver-
altet und gegenwärtig nur mehr von geschichtlicher Bedeutung. Dogmatisch
wertvoll noch heute sind: N. Th. Gönner, Der Staatsdienst aus dem Gesichts-
punkte des Rechts und der Nationalökonomie betrachtet (1808); A. W. Heflter,
inige Bemerkungen über die Rechtsverhältnisse der Staatsdiener, Beiträge
zum deutschen Staats- und Fürstenrecht (1829) 106 ff.; C. Th. Perthes, Der
Staatsdienst in Preußen, ein Beitrag zum deutschen StR (1838), — Die ge-
schichtliche Entwicklung des deutschen Beamtentums und Beamtenrechts wird
in der oben $ 107 Anm. I angeführten Literatur über die Geschichte der Ver-
waltungsorganisation meist mit behandelt. Außerdem: Isaacsohn, Geschichte
des preußischen Beamtentums (1874—1884); Schmoller, Der preußische Beamten-
stand unter Friedrich Wilhelm I., Preuß J 28 148 ff., 253 ff., 538 f.; Derselbe, Der
deutsche Beamtenstaat vom 16.—18. Jahrhundert, SchmollersJ 1804, 695 ff.,
und: Umrisse und Untersuchungen zur Verfassungs-, Verwaltungs und Wirt-
schaftsgeschichte 289 ff.; Derselbe, Acta Borussica, Behördenorganisation