Die Organe. $ 142. 569
ordnungen und einzelne besondere Gesetze® die für die Kommunal-
beamten maßgebenden Bestimmungen aufgestellt worden. Die
rechtliche Stellung der Reichsbeamten ist durch Reichsgesetze ?’
geregelt worden. Für diejenigen Rechtsverhältnisse der Reichs-
beamten, welche nicht durch Reichsgesetze geregelt sind, gelten
die landesgesetzlichen Bestimmungen, die sich an ihren Wohn-
orten in Kraft befinden®. Die Gesetze über die Reichsbeamten
sind auch — als „Landesgesetze* (s. oben 544) — in Elsaß-Loth-
ringen eingeführt, wo sie aber durch die Landesgesetzgebung viel-
fache Abänderungen erfahren haben?. [Die Rechtsverhältnisse der
Kolonialbeamten, d. h. derjenigen Beamten, welche für den
Dienst der Schutzgebiete angestellt sind und ihr Diensteinkommen
aus dem Fond eines Schutzgebietes beziehen, sind durch das
Kolonialbeamtengesetz vom 8. Juni 1910!% und das
Gesetz über die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten der Kolo-
° Vgl. $ 110 S. 417ff,, Anmerkung.
TR etr. die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März
1873. Dieses ndlegende Gesetz ist in der Folge mehrfach abgeändert
und auf Grund der Novelle vom 17. Mai 1907 Art. 3 vom Reichskanzler
neu redigiert und bekanntgemacht worden unter der Bezeichnung: „Reichs-
beamtengesetz“ (Bekanntm. des Reichskanzlers vom 18. Mai 1907). Neben
diesen RBG gelten noch Spezialgesetze; die wichtigsten sind: Unfallfürsorge-
esetz für Beamte und Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901;
eamtenhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1%7; Besoldungsgesetz vom
15. Juli 1909 (Neuregelung der Gehalte und Wohnungsgeldzuschüsse für die
Reichsbeamten, ergänzt durch G. vom 21. März 1910, G. vom 10. April 1911);
G., betr. die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910; Kais
über die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten der Reichsbeamten vom
25. Juni 1901, 17. Juli 1910, in neuer Fassung publiziert durch Bek. des
Reichskanzlers vom 8. Sept. 1910.
8 RBG S19. Wichtig ist dies namentlich hinsichtlich der Heranziehung
derselben zu Landes- und Kommunalsteuern. Dagegen findet der $ 19 nicht,
wie Delius, DJZ 8 468 meint, auf die Frage Anwendung, ob ein Reichs-
beamter zum Eintritt in einen Landtag Urlaub einzuholen hat, da die Grund-
sätze über den Urlaub der Reichsbeamten durch $14 des RBG und die auf
Krund desselben erlassene KaisV eine reichsrechtliche Regelung gefunden
aben.
® In Elsaß-Lothringen ist das RBG eingeführt durch G. vom
23. Dez. 1873, hat jedoch in seiner Anwendung auf das Reichsland einzelne
Abänderungen erfahren durch das RG, betr. die Verf. und die Verw. Elsaß-
Lothringens, vom 4. Juli 1879 88 6 und 8. Die AbändG sind in Elsaß-Loth-
ringen durch KaisV vom 21. Nov. 1887 eingeführt worden; die Einführung
des RG vom 17. Mai 1907, auf dem die jetzige Fassung des RBG beruht,
erfolgte durch KaisV vom 19. Okt. 1907. Außerdem kommen in Betracht
folgende LG: G., die Rechtsverhältnisse der Professoren an der Kaiser-
Wilhelms -Universität Straßburg betr., vom 18. Juni 1890; G., betr. das
Gnadenquartal, vom 31. März 1887 und 5. Juni 1893; G. wegen Ergänzung
des G., betr. die Rechtsverhältnisse der Beamten und Lehrer, vom 31. Mai
1898; G., betr. die Disziplin der Richter, vom 13. Febr. 1899; AusfG zum
BGB vom 17. April 1899, SS 37—42, 112; G. vom 26. Sept. 1899 (Pension
für Richter); Beamtenhinterbliebenengesetz vom 15. Nov. 1909; Besoldungs-
gesetz vom 9. Juni 1913.
10 Literatur dazu s. oben Anm. a. a. E.