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nialbeamten vom 7. September 1911 geregelt.] Außerdem finden
sich reichsgesetzliche Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der
Richter in dem Reichsgerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar
1877 und der Mitglieder der Militärgerichte in der Militärstraf-
gerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 !!,
8 148.
[Der Ausdruck „Beamte“ wird auf Dienstverhältnisse sehr
verschiedenen Inhalts angewendet.] Es gibt „Beamte“ von Privat-
personen und Privatgesellschaften, Kirchenbeamte, Beamte der
olitischen Gemeinwesen. Hier handelt es sich lediglich um
etztere, um die Beamten im engeren und eigentlichen Sinne, also
um Reichs-, Staats- und Kommunalbeamtes.
ıı Im Anschluß an diese ist auße_dem ein besonderes RG, betr. die
Dienstvergehen der richterlichen Militärjustizbeamten und die unfreiwillige
Versetzung derselben in eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom
1. Dez. 1898 erlassen worden.
» Außer Betraeht bleiben demnach insbesondere:
1. Die Hofbeamten, richtiger Hofbediensteten. Ihr Dienstverhältnis
ist von dem echten (d.h. Staats-) Beamtenverhältnis schon darin völlig ver-
schieden, daß es ein Verhältnis nicht des öffentlichen, sondern des Privatrechts
ist, vor allem aber darin, daß als Dienstberechtigter nicht das Gemeinwesen,
sondern die Person des Monarchen erscheint. Der Beamtendienst ist
Staatsorganschaft, der Hofdienst ist es nicht. So auch die herrsch. M. Vgl.
Perthes, Der Staatsdienst in Preußen 29; Zachariae, DStR 2 17; Schulze,
PrStR 1 165; v. Roenne-Zorn, PrStR 1 421 Anm. 1; Bornhak, PrStR 1 155;
Brand, BR 13 Anm. 5; Rehm, AnnDR 1900 387; v. Seydel-Piloty, BayrStR
1 82; Reindl, Komm. zum bayr. BG 10; v. Mohl, WürttStR 1 249; v.Sarwey,
WürttStR 1 86. 87; Göz, WürttStR 76; d. Mayer, SächStR 69; Walz, BadSt
86; Schücking. OldStR 165. Das RG hat sich in dem Urteil vom 18. Jan.
1891 (Strafs. 381fl.) der herrsch. M. angeschlossen; es spricht den Hof-
beamten der deutschen Fürsten, sofern nicht Staatsfunktionen mit ihrer
Stellung verbunden oder sie durch das Gesetz den Staatebeamten ausdrück-
lich gleichgestellt sind, die Eigenschaft von Beamten im Sinne der Reichs-
und Landesgesetze, z.B. des StrGB 88 196, 359, ab. Ebenso zahlreiche Ent-
scheidungen unterer Gerichte. Vereinzeltistauch ausdrücklich bestimmt, daß die
Beamtengesetze auf Hofbeamte keine Anwendung finden, vgl.z. B.Schw.-Sondh.
BG vom 19. März 1900 $3. Dagegen vertritt das preußische ÖV Gin feststehender
Rechtsprechung die Anschauung, daß die Hof beamten, „da «ie von ihnen be-
arbeiteten Angelegenheiten wegen der fundamentalen Verbindung des Königs
und seines Hauses mit dem Staate als Staatsangelegenheiten anzusehen
sind,“ Beamte im Sinne der Staatsbeamtengesetze seien. Diese Anschauung sucht
eine beachtenswerte Denkschrift des preußischen Ministeriums des Königl.
Hauses, „betr. die Rechtsstellung der Beamten des Königl. Hauses und Hofes“,
veröffentlicht im VerwArch 20 295 ff. eingehend zu begründen, ders. Ans. auch
Eckstein ArchÖffR 27 527. Der herrsch. M. und dem RG ist beizupflichten.
Der Hofdienst ist kein Staatsdienst. Die fürstlichen Hofhaltungen sind heute
nicht mehr Einrichtungen des öffentlichen, sondern des Privatrechts. Insbeson-
dere stellt der „Hof“ nicht mehr, wie in alter Zeit, die Gesamtheit der Personen
dar, welche dem Herrscher regieren helfen. Der Beruf zu solcher Hilfe ist
auf das Staatsbeamtentum, an oberster ‚Stelle auf die Staatsminister, über-
gegen en, zu denen, in der Folgerichtigkeit der Entwicklung der oberste
offunktionär, der „Minister“ des Königlichen Hauses, nicht gehört. Der Hof