Die Organe. 8 148. o7l
1. Jede Person, welche einem politischen Gemeinwesen gegen-
über zu Diensten verpflichtet ist, tritt dadurch in ein spezielles
Rechtsverhältnis zu demselben. Sie hat neben den allgemeinen
Rechten und Pflichten, welche allen Angehörigen des Gemein-
wesens zustehen, eine Reihe besonderer Rechte und Verbind-
lichkeiten. Selbst die bloße Übernahme einzelner öffentlicher
erscheint heute nur mehr als ein Personenkreis, der seinen Daseinszweck
darin findet, den Privathaushalt des Fürsten und seiner Familie zu führen
und — durch die Zahl und soziale Stellung derer, die zu ihm gehören —
die Würde und den Glanz der monarchischen Einrichtungen äußerlich zur
Darstellung zu bringen. Wohl liegt die Entfaltung solchen Glanzes im
staatlichen Interesse (wie ja auch die Erfüllung sogenannter Repräsentations-
pflichten seitens hochgestellter Beamten im Staatsinteresse geboten sein mag),
aber die Entfaltung als solche ist keine Staatstätigkeit und die dabei ge-
leistete helfende Mitwirkung folglich keine Arbeit für den Staat, kein
Staatsdienst, sondern ein dem Monarchenindividuum persönlich geleisteter
Dienst. Das Recht des Fürsten, einen Hof zu halten, ist kein sogenanntes.
Regierungsrecht, sondern ein persönliches Ehrenrecht (oben $ 84 S. 273).
Öffentlichzechtlicher Natur ist am Hofe nur der staatliche Schutz, welcher
die Hofeinrichtungen umgibt (indem die Anınaßung oder Nachahmung dieser
Einrichtungen und ihrer äußeren Kennzeichen bei Strafe verboten ist; vgl.
v. Seydel-Piloty, a. a. O. 82; Jellinek, System 151 Anm. 1). Unrichtig ist
es auch, wenn v. Rheinbaben, DiszG 58, 59, die Hofbeamten wenigstens als-
„mittelbare Staatsbeamte“ gelten lassen will. Mittelbare Staatsbeamte sind
nach dem Sprachgebrauche des preußischen Rechts die Angestellten der dem
Staate untergeordneten und organschaftlich eingegliederten Korporationen des
öffentlichen Rechts, vor allem der Gemeinden und anderer Selbstverwaltungs-
körper (vgl. Preuß, Städtisches Amtsrecht 118 ff.; Anschütz, Komm. z. pıeuß.
Verf. 1 312, 813). Wo ist aber der Selbstverwaltungskörper, in dessen:
Diensten die Hofangestellten stehen sollen? Dienstberechtigt ist ihnen
gegenüber keine Korporation, keine juristische, sondern, wie oben hervor-
ehoben, eine natürliche Person: der Landesherr, bzw. ein Mitglied seines.
auses (nicht das Haus, die Dynastie als solche, die übrigens, obgleich
Korporation, keineswegs unter den Begriff des Selbstverwaltungs-
körpers fällt).
2. Die Geistlichen und sonstigen Funktionäre der Kirchen und anderer
Religionsgesellschaften. Die staatsrechtliche Natur des Kirchendienstes hängt
von der Stellung ab, welche die Kirche im Staate einnimmt. Diese Stellung
kann die eines unselbständigen Bestandteils des Staatsganzen, einer Staats-
anstalt in diesem Sinne („Staatskirchentum“), oder die eines selbständigen,
eigenberechtigten Gemeinwesens sein („Trennung von Staat und Kirche“);
im ersteren Falle erscheinen die Kiıchendiener als Staatsdiener, im anderen
Falle nicht. Das in Deutschland geltende kirchenpolitische System ent-
spricht nun aber nicht dem ersten, sondern dem zweiten Typus (vgl. unten
5 233 ff.; Anschütz, Komm. 1 296 ff.). Ist auch die Trennung von Sant und
irche keine vollkommene und reine, 8o reicht sie doch weit genug, um
jede Berechtigung der Behauptung, der Kirchendienst sei ein dem Staate,
sei eg auch nur mittelbar (hierzu Anschütz, a. a. O. 312, 313), geleisteter
Dienst, von vornherein auszuschließen.
3. diejenigen Personen, welche, ohne in einem Dienstverhältnis zum
Staate zu stehen, dem Staate kraft öffentlichen Rechts für die Ausübung
ihres Berufes verantwortlich sind. Hierher gehören insbesondere die Rechts-
anwälte, Patentanwälte, Arzte, Privatdozenten, gewisse öffentlich angestellte
Gewerbetreibende (GewO 836). Die Rechtsverhältnisse dieser Personengruppen
sind nd dargestellt von Triepel, Staatsdienst und staatlich gebundener
eruf (1911