972 Zweiter Teil Zweites Buch. $ 148.
Funktionen, wie sie z. B. bei Geschworenen und Schöffen vor-
kommt, begründet ein spezielles Rechtsverhältnis: auf der
Seite des Inhabers der Funktionen die Pflicht zur Ausübung der-
selben, oft auch die Pflicht zur Verschwiegenheit, auf der Seite
des Gemeinwesens die Pflicht zum Schutz bei dieser Ausübung,
Die Übertragung einzelner öffentlicher Funktionen hat jedoch
noch kein Beamtenverhältnis zur Folge; ein solches entsteht erst
mit der Verpflichtung zu dauernden oder beständigen
Dienstleistungen gegenüber dem Gemeinwesen!.
Diese Verpflichtung zu dauernden und beständigen Diensten
gegenüber einem politischen Gemeinwesen kann aber entweder
auf einem privatrechtlichen Vertrage oder auf einem
staatsrechtlichen Akte beruhen. Das durch ersteren be-
gründete Verhältnis ist ein privatrechtliches und bleibt für die
staatsrechtliche Behandlung außer Betracht?. Der staatsrecht-
liche Akt, durch welchen das Beamtenverhältnis begründet wird,
ist regelmäßig die Anstellung durch ein anderes staatliches
bezw. kommunales Organ. In absoluten Monarchieen kann das
übertragende Organ nur der Monarch oder ein Beamter bezw.
eine Behörde sein, welcher der Monarch sein .Anstellungsrecht
delegiert hat. Auch in konstitutionellen Monarchieen ist die Er-
nennung der Beamten durch den Monarchen oder die von ihm
delegierten Behörden die Regel; es kommen aber außerdem
Beamte vor, welche von der Volksvertretung bestellt werden®,
! Dagegen ist nicht erforderlich, daß dem Betreffenden ein bestimm-
tes Amt dauernd übertragen wird. Übereinstimmend Laband, StR 1 430 ff.;
Rehm, AnnDR 1885 160 ff.; Triepel, Staatsdienst und staatlich gebundener
Beruf (1911), 13; nur das Dienstverhältnis überhaupt muß ein dauern-
es Bein.
2 Vgl. RGZ 28 80ff, Die Frage, ob auf diese Personen die Bezeich-
nung Beamte anzuwenden ist (dafür: Loening, VR 115; dagegen: Laband,
StR 1 432 N. 2), läuft auf einen Wortstreit hinaus. Es ist möglich, daß
Personen, welche kraft privatrechtlichen Vertrages sich im Dienstverhält-
nisse zum Staate befinden, öffentliche Befugnisse übertragen werden. Denn
eine solche Übertragung kann auch gegenüber Privatbeamten, z. B. Eisen-
bahnbeamten, Forstbeamten vorkommen. Das Beamtenverhältnis wird aber
dadurch kein staatsrechtliches. Vgl. O. Mayer, VR 2 199, 216 N. 20.
® Einer Auffassung, welche Landesherrn und Landstände als zwei
völlig getrennte Rechtssubjekte ansah, entsprach es, die ständischen Beamten
‚gegenüber den landesherrlichen als eine durchaus andere Kategorie von Per-
sonen zu behandeln. Daher beschränken die Staatsdienergesetze den Begriff
des Beamten häufig auf solche Personen, welchen vom Monarchen ein Staats-
amt übertragen ist, z. B. Sächs. StDG $ 1, Württ. BG $ 1, Bad. BG S$ 1,
S.-Weim. StDG 81, S.-Mein. StBG 31, S.-Alt. StDG $1, S.-Kob.-Goth. StDG
$ 1, Braunschw. StDG 8 5, Anh. StDG 3 1, Schw.-Rud. StDG $ 1, Schw.-
Sondh. StDG $ 1, Reuß ä. L. Nachtr. vom 9. April 1862, Reuß j. L. StDG
$ 1, Lipp. StDG $1, RBG $1. Sie legen aber in der Regel den Landtag .
beamten dieselben Rechte und Pflichten wie den Staatsbeamten bei, Sächs.
LO 1.56: Württ. BG 8 1, Bad. BG 8 129, S.-Weim. GO 14 und 15. Ähnlich
drückt sich auch das RBG $ 156 über die Stellung der Reichstagsbeamten
aus. Bei der heutigen Staatsanschauung ist zu einer derartigen Trennung