Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

972 Zweiter Teil Zweites Buch. $ 148. 
Funktionen, wie sie z. B. bei Geschworenen und Schöffen vor- 
kommt, begründet ein spezielles Rechtsverhältnis: auf der 
Seite des Inhabers der Funktionen die Pflicht zur Ausübung der- 
selben, oft auch die Pflicht zur Verschwiegenheit, auf der Seite 
des Gemeinwesens die Pflicht zum Schutz bei dieser Ausübung, 
Die Übertragung einzelner öffentlicher Funktionen hat jedoch 
noch kein Beamtenverhältnis zur Folge; ein solches entsteht erst 
mit der Verpflichtung zu dauernden oder beständigen 
Dienstleistungen gegenüber dem Gemeinwesen!. 
Diese Verpflichtung zu dauernden und beständigen Diensten 
gegenüber einem politischen Gemeinwesen kann aber entweder 
auf einem privatrechtlichen Vertrage oder auf einem 
staatsrechtlichen Akte beruhen. Das durch ersteren be- 
gründete Verhältnis ist ein privatrechtliches und bleibt für die 
staatsrechtliche Behandlung außer Betracht?. Der staatsrecht- 
liche Akt, durch welchen das Beamtenverhältnis begründet wird, 
ist regelmäßig die Anstellung durch ein anderes staatliches 
bezw. kommunales Organ. In absoluten Monarchieen kann das 
übertragende Organ nur der Monarch oder ein Beamter bezw. 
eine Behörde sein, welcher der Monarch sein .Anstellungsrecht 
delegiert hat. Auch in konstitutionellen Monarchieen ist die Er- 
nennung der Beamten durch den Monarchen oder die von ihm 
delegierten Behörden die Regel; es kommen aber außerdem 
Beamte vor, welche von der Volksvertretung bestellt werden®, 
! Dagegen ist nicht erforderlich, daß dem Betreffenden ein bestimm- 
tes Amt dauernd übertragen wird. Übereinstimmend Laband, StR 1 430 ff.; 
Rehm, AnnDR 1885 160 ff.; Triepel, Staatsdienst und staatlich gebundener 
Beruf (1911), 13; nur das Dienstverhältnis überhaupt muß ein dauern- 
es Bein. 
2 Vgl. RGZ 28 80ff, Die Frage, ob auf diese Personen die Bezeich- 
nung Beamte anzuwenden ist (dafür: Loening, VR 115; dagegen: Laband, 
StR 1 432 N. 2), läuft auf einen Wortstreit hinaus. Es ist möglich, daß 
Personen, welche kraft privatrechtlichen Vertrages sich im Dienstverhält- 
nisse zum Staate befinden, öffentliche Befugnisse übertragen werden. Denn 
eine solche Übertragung kann auch gegenüber Privatbeamten, z. B. Eisen- 
bahnbeamten, Forstbeamten vorkommen. Das Beamtenverhältnis wird aber 
dadurch kein staatsrechtliches. Vgl. O. Mayer, VR 2 199, 216 N. 20. 
® Einer Auffassung, welche Landesherrn und Landstände als zwei 
völlig getrennte Rechtssubjekte ansah, entsprach es, die ständischen Beamten 
‚gegenüber den landesherrlichen als eine durchaus andere Kategorie von Per- 
sonen zu behandeln. Daher beschränken die Staatsdienergesetze den Begriff 
des Beamten häufig auf solche Personen, welchen vom Monarchen ein Staats- 
amt übertragen ist, z. B. Sächs. StDG $ 1, Württ. BG $ 1, Bad. BG S$ 1, 
S.-Weim. StDG 81, S.-Mein. StBG 31, S.-Alt. StDG $1, S.-Kob.-Goth. StDG 
$ 1, Braunschw. StDG 8 5, Anh. StDG 3 1, Schw.-Rud. StDG $ 1, Schw.- 
Sondh. StDG $ 1, Reuß ä. L. Nachtr. vom 9. April 1862, Reuß j. L. StDG 
$ 1, Lipp. StDG $1, RBG $1. Sie legen aber in der Regel den Landtag . 
beamten dieselben Rechte und Pflichten wie den Staatsbeamten bei, Sächs. 
LO 1.56: Württ. BG 8 1, Bad. BG 8 129, S.-Weim. GO 14 und 15. Ähnlich 
drückt sich auch das RBG $ 156 über die Stellung der Reichstagsbeamten 
aus. Bei der heutigen Staatsanschauung ist zu einer derartigen Trennung
	        
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