574 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 149.
welche Dienste der letzteren Art leisten, gehören zu den Beamten
im staatsrechtlichen Sinne, wenn sie förmlich angestellt sind und
mit ihnen nicht etwa ein bloßer privatrechtlicher Dienstvertrag ab-
geschlossen ist ®,
Alle Beamten haben die Pflicht zur Ausübung ihrer Amts-
funktionen, die Pflicht des Gehorsams gegenüber den Anordnungen
ihrer Vorgesetzten, die Pflicht zur Beobachtung eines achtungs-
würdigen Verhaltens. Sie genießen alle einen umfassenden straf-
rechtlichen Schutz. Im übrigen sind hinsichtlich der Beamten
zwei Hauptgruppen von Personen zu unterscheiden:
a) die Berufsbeamten, d.h. diejenigen Personen, welche
aus dem Öffentlichen Dienste ihren Lebensberuf machen’. Nur
bei diesen ist das volle Beamten- oder Staatsdienerverhältnis vor-
handen, nur sie haben die Verpflichtung, keinerlei Nebengeschäfte
zu treiben, nur sie besitzen Anspruch auf Gehalt und Pension.
Bei ihnen hört sogar das besondere Verhältnis zum Staate nicht
unbedingt auf, wenn die Verwaltung des Amtes ihr Ende erreicht.
Sie können zur Disposition gestellt werden; dann erscheinen sie
trotz ihrer Inaktivität fortdauernd als Beamte und haben die Ver-
pflichtung, jederzeit wieder in den Dienst einzutreten. Der Staat
gewährt ihnen in diesem Falle fortdauernde Mittel zum Unterhalt
und legt ihnen ähnliche Verpflichtungen wie den aktiven Staats-
© Dies hebt mit Recht Laband, StR 1 432 N. 1, 436 N. 1 und 2, sowie
HbÖFR 71, hervor; ebenso H. Schulze, Lehrb. des deutschen StR 1 319;
Opitz, Sächs. StR 1 242 N. 1; Seydel-Piloty, Bayer. StR 1 673; Bornhak a.
a. 0. 24; Brand a. a. 0. 18, 19. — Die älteren Schriftsteller sind meist
entgegengesstzter Ansicht: H. A, Zachuriä a. a. O. 19; v. Gerber a. a. O.
114; Poezl, Bayer. VR $ 180; wie diese neuerdings Eckstein a. a, O.
? Fast alle älteren und manche neuere Schriftsteller haben bei Be-
stimmung des Beamtenbegriffes auf die Berufsmäßigkeit ein entscheidendes
Gewicht gelegt v. Gerber 115; Zöpfl 778; Held 326; Poezl 3193; H. Schulze,
Preuß. StR 8 98, LehrbDStR 1 217; Perthes 44; I. v. Stein, VLT.1 Abt. 1
S. 223ff, HbVL 155; UÜlbrich, Österr StR 2 180; v. Rönne, Preuß. StR 2
40%; v. Rönne-Zorn 1 421; Loening, VR 8 116; Gierke, Art. „Gemeinde-
beamte“ n v. Holtzendortis Rechtslexikon ? 50; Harseim, Art. Besoldung
im WStVR 137. Demgegenüber heben Laband, StR 1 437, 488, Kl A,
101, und im Anschluß an ihn Zorn, StR 1 297; Seydel a. a. O. 189;
Bornhak a. a. O. 24 ff.: Anschütz a. a. O. 148 hervor, daß es auch
Beamte gibt, welche ihr Staatsamt nur als Nebenbeschäftigun ver-
walten. Aber bei diesen Personen besteht auch nur ein Teil der Rechte
und Pflichten der Beamten, nicht das volle Beamtenverhältnis. Auch
einige Staatsdienergesetze betonen die berufsmäßige Tätigkeit, indem sie
festsetzen, daß ihre Bestimmungen auf Personen, denen amtliche Dienste
auf bestimmte Zeit oder neben landwirtschaftlichen oder bürgerlichen Ge-
werben übertragen seien, entweder keine oder nur eine beschränkte An-
wendung finden. S.-Weim. StDG $ 2, S.-Alt. StDG S 2, S. Kob.-Goth. StDG
$ 2, Old. StD&G Art. 1 $ 2, Schw.-Sondh_StDG $ 3, Schw.-Rudolst. StDG
S 2, Lüb. BSG $ 2, Brem. BG $ 2, RBG 8 38. — Die berufsmäßige Vor-
bildung bildet zwar bei Berufsbeamten die Regel, sie ist aber nicht, wie
Rosin AnnDR (1883) annimmt, ein uncrläßliches Erfordernis für den Begriff
des Berufsbeamten.,