Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 144 ° 577 
Folgen der Freiwilligkeit des Verhältnisses. Man kann sich für 
die vertragsmäßige Entstehung ferner nicht auf die ethische 
Seite des Staatsdienerverhältnisses, die Treue und Hingebung, 
welche vom Beamten gegenüber dem Staate gefordert wird, be- 
rufen. Denn derjenige Dienst, welcher die größte Hingebung des 
einzelnen für den Staat verlangt, der Militärdienst, wird kraft 
gesetzlicher Verpflichtung geleistet. Endlich ist die Freiwilligkeit 
des Eintrittes in den Staatsdienst nicht identisch mit der vertrags- 
mäßigen Entstehung des Staatsdienerverhältnisses. Da Staat und 
einzelner sich nicht als gleichberechtigte Subjekte gegenüberstehen, 
so findet die Begründung von Rechtsverhältnissen unter denselben 
selbst im Fall der Willensübereinstimmung nicht in der Form 
eines Vertrages, sondern in der eines einseitigen Staatsaktes statt, 
[dessen Zulässigkeit und Gültigkeit freilich — hierdurch entsteht 
der Schein eines Vertragsverhältnisses — durch die Einwilligung 
des Beteiligten bedingt ist]!". Dagegen läßt sich auch nicht ein- 
wenden, daß Standesberren und Privatgesellschaften ihre Beamten 
in derselben Form wie der Staat ernennen. Zunächst ist dies 
keineswegs überall der Fall, und selbst wo es so sein sollte, kann 
bei der Verschiedenheit der beteiligten Subjekte und der zwischen 
diesen stattfindenden Vorverhandlungen aus der übereinstimmenden 
Form nicht auf völlige Gleichheit des Verhältnisses geschlossen 
werden !®, 
Das Beamtenverhältnis ist seiner Natur nach ein staats- 
rechtliches Rechtsverhältnis. Aus demselben geht der Anspruch 
des Beamten auf seine Besoldung hervor, der ebenso wie das 
Beamtenverhältnis selbst öffentlichrechtlicher Natur ist!®. 
8 144. 
[1. Man unterscheidet Reichs-, Staats- undKommunal- 
beamte, und zwar je nachdem der betreffende Beamte zum 
  
!! Preuß a. a. O, 97; Anschütz, Enzykl. 149. 
18 Die Ansicht, daß die Entstehung des Beamtenvcrhältnisses auf 
einem einseitigen Staatsakte beruhe, wird vertreten von Heffter 127-130; 
v..Gerber 121; H.A. Zachuriä $ 135; Zöpfl 787; Grotefend $ 673; Bluntschli 
AllgStL 503 und 604; v. Rönne-Zorn, PrStR 1 426; v. Rönne, StRDR $ 58; 
H. Schulze, PrStR $ 99, LehrbDStR 1 321; Poezl $ 181 N.1; Gierke, ZStW 
8) 381, in v. Holtzendorffs Rechtslex. 153, in Schmollers Jbch. 7 1156; Zorn, 
StR 1 305 ff.; Ulbrich, ÖsterrStR 89ff.; Meves in v. Holtzendorffs Rechtslex. 
232, 8 747; v. Kirchenheim, LehrbDStR 213; Haelschner a. a. O. 1032; 
O. Mayer im ArchÖffR 8 42, VR 2 221, SächsStR 234; Dantscher v. Kolles- 
berg, Die politischen Rechte der Unteitanen 1. Lief. 54, 3. Lief. 84ff. N. 24; 
ornhak a. a. O. 29 ff.; Harseim a. a. O. 138; Radnitzky, Parteiwillkür im 
FR 72 ff.; Grotefend, PrVBl 1417; Preuß, Städt. Amtsrecht 77 ff., 392, 893; 
Leoni, ÖER von Elsaß-Lothringen 1 130#f.; Hübler, Organisation der Verw. 
4; Anschütz, Enzykl. 148, 149; v. Rheinbaben, PrDiszG 18; Brand, BR 47; 
Fleiner, Institut 182, 183; Kormann, System der rechtsgeschäftlichen Staats- 
akte 87; Walz, BadStR 142; Schücking, OldStR 169. 
18 Vgl. unten $ 150 Anm. d.
	        
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