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beide zugleich stützen kann (das anstellende Gemeinwesen ist
identisch mit dem, dessen Kompetenz die Amtsfunktionen an-
gehören), andererseits wird sie abgeschwächt durch die Tatsache,
daß das Gemeinwesen, dem das Anstellungsorgan angehört, ein
anderes ist als das, dessen Funktionen der Beamte ausübt. —
Reichsbeamter im Sinne des Reichsbeamtengesetzes ist jeder
Beamte, welcher entweder vom Kaiser angestellt oder nach Vor-
schrift der Reichsverfassung den Anordnungen des Kaisers Folge
zu leisten verpflichtet istk. Reichsbeamte sind auch die für den
Staatsdienst im Reichslande Elsaß-Lothringen angestellten Beamten
(„elsaß-lothringische Landesbeamte“) und die Beamten der Schutz-
gebiete (Kolonialbeamte)!: ihr Dienstherr ist der Kaiser, von dem
oder in dessen Namen sie angestellt werden, die Dienstgewalt, der
sie unterworfen sind, ist Reichsgewalt. Die Rechtsverhältnisse der
elsaß-lothringischen Landesbeamten sind durch das Reichsb&amten-
gesetz, welches insoweit (nebst den dazugehörigen Abänderungs-
und Ergänzungsgesetzen) als elsaß-lothringisches „Landesgesetz“
(s. unten $ 166) gilt, die der Kolonialbeamten durch ein besonderes
Reichsgesetz, das Kolonialbeamtengesetz vom 8. Juni 1910 (oben
s 14la) geregelt.]
Die Rechtsverhältnisse der Reichs-, Staats- und Kommunal-
beamten sind in ihren wesentlichen Grundzügen übereinstimmend.
Namentlich stehen die letzteren fast in allen Punkten den Staats-
beamten des betreffenden Staates gleich!. Sie haben dieselben
k RBG S 1.
| Betreßs der elsaß-lothringischen Landesbeamten gleicher Ansicht
l,aband 2 219 f.; Haenel, StR 1831: Fischbach, ÖFR von Elsaß-Lothringen
85ff. A.M. 'Thudichum, AnnDR 1876 269; Rehm, AnnDR 1885 71; Schulze,
DStR ? 372. Die letzteren haben Unrecht. Allerdings ist das RBG in
Elsaß-Lothringen erst durch einen besonderen gesetzgeberischen Akt (s oben
8 142N 9) eingeführt worden. Aber diese Einführung war nicht deshalb not-
wendig, weil die reichsländischen Beamten nicht unter den Begriff der Reichs-
beamten fielen, sondern weil zu der Zeit, als das Reichsbeamtengesetz erging,
die RV in Elsaß-Lothringen noch nicht in Kraft getreten war, dasselbe also
durch Publikation im RGBl dort keine Gültigkeit erlangte. Auch die Be-
zeichnung der elsaß-lothringischen Beamten als I,andesbeamte in einigen
Gesetzen (G., betr. die Rechtsverhältnisse der Beamten und J,ehrer, vom
23. Dez. 1873, G., betr. die Verf. und Verw. Elsaß-Lothringens, vom 4. Juli
1879 9 beweist nichts gegen die hier vertretene Ansicht, da beim Ge-
brauch dieser Bezeichnung die Absicht, die staatsrechtliche Frage, um welche
es sich hier handelt, zu entscheiden, ganz fern gelegen hat. Entscheidend
ist, daß die betreffenden Beamten von Organen des Reiches angestellt
werden und dem Reich gegenüber zu Diensten verpflichtet sind. Die Zu-
sammenfassung dieser Klasse von Reichsbeamten unter der besonderen Be-
zeichnung elsaß-lothringischer Landesbeamten ist namentlich deshalb erfolgt,
weil ihnen die Ansprüche auf Besoldung bezw. Wartegeld und Pension
nicht gegenüber dem Reichsfiskus, sondern gegenüber dem elsaß-lothringischen
I,andesfiskus zustehen. Über die Kolonialbeamten vgl. Laband ? 810ff. und
die oben $ 142 Anm, a angegebene Literatur.
i In den älteren Bearbeitungen des Staatsdienerrechts wird in der
Regel hervorgehoben, daß die Gemeindebeamten nicht zu den Staatsdienern