Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 144% 58 
Rechte und Pflichten, unterliegen wie diese einer speziellen Dis- 
ziplin, in bezug auf ihre Entlassung und Suspension gelten die 
nämlichen Grundsätze. Auch sind den besoldeten Berufsbeamten 
der Kommunalverbände regelmäßig ähnliche Pensionsansprüche 
wie den Staatsdienern beigelegt?. Dagegen ist das Verhältnis der 
Kommunalbeamten zum Staate durchaus anders gestaltet als das 
der Staatsbeamten zum Reiche. Während die Kommunalverbände 
der Staatsherrschaft in allen Beziehungen unterworfen und in 
ihrer Organisation vom Staate abhängig sind, steht dem Reiche 
nur eine beschränkte Macht über die Staaten zu, und diese regeln 
ihre Organisation in selbständiger Weise. Deshalb können die 
sämtlichen Rechtsverhältnisse der Kommunalbeamten durch die 
Staatsgesetzgebung geregelt werden, während das Reich nur in- 
soweit eine Kompetenz besitzt, diejenigen der Staatsbeamten fest- 
zustellen, als ihm eine solche durch ausdrückliche Bestimmungen 
der Reichsverfassung beigelegt ist, wie dies z. B. hinsichtlich der 
Richter durch die Bestimmungen über die Reichskompetenz hin- 
sichtlich der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens 
der Fall ist. Deshalb besteht eine allgemeine Unterordnung der 
Kommunalbeamten unter die Staatsbehörden, welchen auch die 
Ausübung der Disziplin über dieselben übertragen ist. Dagegen 
findet eine gleiche Unterordnung der Staatsbeamten unter die 
Reichsbehörden nicht statt. Auf den Gebieten der Staatskompetenz 
sind die Kommunalbeamten lediglich den Befehlen der höheren 
Staatsbehörden unterworfen. Auf den Gebieten der Reichskompetenz 
können allerdings direkte Weisungen der Reichsorgane an die Be- 
hörden der Einzelstaaten vorkommen, obwohl auch diese in der 
Regel durch Vermittlung der Ministerien ergehen. Keinesfalls aber 
besitzen die Reichsbehörden, wenn eine derartige Weisung unbeachtet 
bleibt, die Befugnis zu einem disziplinarischen Einschreiten gegen- 
über den Staatsbeamten. 
2. Die Beamten sind teils Militärpersonen, teils Zivil- 
beamte. Obwohl die dauernd angestellten Militärpersonen, also 
Offiziere, Unteroffiziere usw. begrifflich zu den Beamten gehören, 
so finden doch kraft gesetzlicher Bestimmungen die Vorschriften 
ehören. Dies ist unzweifelhaft richtig, aber andrerseits darf man nicht ver- 
ennen, daßdieRechtsverhältnisse der @emeindebeamten denen derStaatsdiener 
durchaus analog sind und daher am besten in Verbindung mit ihnen zur 
Darstellung gelangen. Dies erkennen auch O. Gierke in v. Holtzendorffs 
Rechtslex. 2 51; Loening, VR 117; Seydel a.a. 0.182: Zorn a.a.0. 300, an. 
® Die näheren Bestimmungen darüber finden sich entweder in den Ge- 
meinde-, Kreis- und Provinzialordnungen oder in besonderen für die Kom- 
munalbeamten erlassenen Gesetzen (Preußen: G. über die Anstellung und Ver- 
sorgung der Kommunalbeamten vom 30. Juli1899; Bayern: GemeindebeamtenG 
vom 15. Juli 1916). Vgl. $ 110 Anmerkung $. 417ff., und für Elsaß-Loth- 
ringen GO vom 6. Juni 1895. — Über die Rechtsverhältnisse der preußischen 
Kommunalbeamten unterrichtet am besten das oben oft zitierte \Verk von 
H. Preuß, Das städtische Amtsrecht in Preußen. Vgl. außerdem Freytag, 
Das G. über die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten vom 
30. Juli 1899, mit Erläuterungen (1900).
	        
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