Die Organe. $ 144% 58
Rechte und Pflichten, unterliegen wie diese einer speziellen Dis-
ziplin, in bezug auf ihre Entlassung und Suspension gelten die
nämlichen Grundsätze. Auch sind den besoldeten Berufsbeamten
der Kommunalverbände regelmäßig ähnliche Pensionsansprüche
wie den Staatsdienern beigelegt?. Dagegen ist das Verhältnis der
Kommunalbeamten zum Staate durchaus anders gestaltet als das
der Staatsbeamten zum Reiche. Während die Kommunalverbände
der Staatsherrschaft in allen Beziehungen unterworfen und in
ihrer Organisation vom Staate abhängig sind, steht dem Reiche
nur eine beschränkte Macht über die Staaten zu, und diese regeln
ihre Organisation in selbständiger Weise. Deshalb können die
sämtlichen Rechtsverhältnisse der Kommunalbeamten durch die
Staatsgesetzgebung geregelt werden, während das Reich nur in-
soweit eine Kompetenz besitzt, diejenigen der Staatsbeamten fest-
zustellen, als ihm eine solche durch ausdrückliche Bestimmungen
der Reichsverfassung beigelegt ist, wie dies z. B. hinsichtlich der
Richter durch die Bestimmungen über die Reichskompetenz hin-
sichtlich der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens
der Fall ist. Deshalb besteht eine allgemeine Unterordnung der
Kommunalbeamten unter die Staatsbehörden, welchen auch die
Ausübung der Disziplin über dieselben übertragen ist. Dagegen
findet eine gleiche Unterordnung der Staatsbeamten unter die
Reichsbehörden nicht statt. Auf den Gebieten der Staatskompetenz
sind die Kommunalbeamten lediglich den Befehlen der höheren
Staatsbehörden unterworfen. Auf den Gebieten der Reichskompetenz
können allerdings direkte Weisungen der Reichsorgane an die Be-
hörden der Einzelstaaten vorkommen, obwohl auch diese in der
Regel durch Vermittlung der Ministerien ergehen. Keinesfalls aber
besitzen die Reichsbehörden, wenn eine derartige Weisung unbeachtet
bleibt, die Befugnis zu einem disziplinarischen Einschreiten gegen-
über den Staatsbeamten.
2. Die Beamten sind teils Militärpersonen, teils Zivil-
beamte. Obwohl die dauernd angestellten Militärpersonen, also
Offiziere, Unteroffiziere usw. begrifflich zu den Beamten gehören,
so finden doch kraft gesetzlicher Bestimmungen die Vorschriften
ehören. Dies ist unzweifelhaft richtig, aber andrerseits darf man nicht ver-
ennen, daßdieRechtsverhältnisse der @emeindebeamten denen derStaatsdiener
durchaus analog sind und daher am besten in Verbindung mit ihnen zur
Darstellung gelangen. Dies erkennen auch O. Gierke in v. Holtzendorffs
Rechtslex. 2 51; Loening, VR 117; Seydel a.a. 0.182: Zorn a.a.0. 300, an.
® Die näheren Bestimmungen darüber finden sich entweder in den Ge-
meinde-, Kreis- und Provinzialordnungen oder in besonderen für die Kom-
munalbeamten erlassenen Gesetzen (Preußen: G. über die Anstellung und Ver-
sorgung der Kommunalbeamten vom 30. Juli1899; Bayern: GemeindebeamtenG
vom 15. Juli 1916). Vgl. $ 110 Anmerkung $. 417ff., und für Elsaß-Loth-
ringen GO vom 6. Juni 1895. — Über die Rechtsverhältnisse der preußischen
Kommunalbeamten unterrichtet am besten das oben oft zitierte \Verk von
H. Preuß, Das städtische Amtsrecht in Preußen. Vgl. außerdem Freytag,
Das G. über die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten vom
30. Juli 1899, mit Erläuterungen (1900).