Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 145. 987 
allgemeinen Grundsätzen über Vorbildung der Verwaltungs- 
beamten, besondere Vorschriften über die Vorbildung solcher 
Personen, welche sich gewissen Spezialzweigen der Ver- 
waitung (z. B. dem Finanz-, Forst-, Bau-, Bergfach) widmen 
wollen; 
d) die Bestellung einer Kaution für diejenigen Be- 
amten, welche Vermögensobjekte des Staates verwalten, sofern 
für sie die Kautionsbestellung ausdrücklich durch Gesetz oder 
Verordnung vorgeschrieben ist!®, DieKautionsbestellung hat nicht 
den Charakter einer Verpflichtung, welche den Beamten infolge 
der Anstellung erwächst, sondern ist eine Vorbedingung für die 
Erlangung des Amtes!*. Durch sie wird für den Staat an den- 
jenigen Gegenständen, mit welchen die Kaution geleistet ist, ein 
Faustpfand begründet !®, 
zwischen Preußen und Anhalt betr. die Vorbereitung Anhaltischer Referen- 
dare für den höheren Verwaltungsdienst vom 11. Dez. 1899 (Pr@S 1900 S. 33). 
In allen wesentlichen Punkten adoptiert ferner die V. des Königl. Sächs, 
Ministerium des Innern vom 22. Dez. 1902 das preußische System, indem sie 
von den Anwärtern für den höheren Dienst im Geschäftsbereich des Mini- 
sterium des Innern verlangt: die erste juristische Prüfung, 4 Jahre Vor- 
bereitungsdienst (2!/a Jahre bei der Justiz. 1'/ Jahr bei der Verwaltung), 
das Bestehen der Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst, Vgl. Fischer 
in DJZ 8 65ff., welcher auch den früheren, mit dem bayrisch- badisch- 
reichsländischen System übereinstimmenden Rechtszustand im Kgr. Sachsen 
darstellt. Auch Württemberg, wo bis in die neueste Zeit die Vorberei- 
tung, Ausbildung, erste und zweite Prüfung für Richter, Verwaltungs- und 
Finanzbeamte vollständig getrennt war, hat jetzt die Prinzipien des preuß. 
G. vom 11. März 1879 angenommen. Vgl. Königl. V. betr. die Befähigung 
für den höheren Justizdienst, für den höheren Verwaltungsdienst, für den 
höheren Finanzdienst, alle drei vom 7. Dez. 19098. Durch diese V. ist ein 
für die drei Staatsdienstfächer einheitliches, vorzugsweise juristisches 
Studium eingeführt und für die Anwärter des Verwaltungs- und Finanz- 
dienstes das Bestehen der ersten Justizdienstprüfung sowie ferner die Zu- 
rücklegung eines zwölf- (Verwaltungsdienst) bzw. neunmonatlichen (Finanz- 
dienst) Vorbereitungsdienstes bei den Justizbehörden obligatorisch gemacht 
worden. Die zweite Prüfung ist für jeden der drei Dienstzweige eine ver- 
schiedene 
18 Bad. BG $ 7, S.-Weim. StDG $ 8, S.-Alt. StDG $ 7, 8.-Kob.-Goth. 
StDG 8 9, G. vom 14. Juli 1887, Braunschw. StDG $ 8, Old. StDG Art. 12, 
Anh. StDG 8 12, Schw.-Rud. StDG $ 8, G., die Kautionen der StD betr., 
vom 8. Okt. 1869, Abänd. vom 11. Nov. 1875, Reußä.L. StDG 89, Reuß j.L. 
StDG $ 8, Brem. BG 8$$ 7-13, G. vom 26. Jan. 1899, Lüb. BG 8$ 7—9, 
Elsaß-Lothr. GG vom 15. Okt. 1873, 80. Jan. 1882, 9. April 1888, 17. April 
1895, AusfG zum BGB vom 22. Dez 1899 $ 42. [Das Rechtsinstitut der 
Kaution (Amtsbürgschaft) ist nach dem Vorgang der Reichsgesetzgebung (RG 
vom 20. Febr. 1898) in allen größeren und den meisten kleineren Einzelstaaten 
aufgehoben worden: vgl. z. B. Preuß. G. vom 7. März 1898, Sächs. @&. vom 
8. Juni 1898, Bayer. V. vom 11. Dez. 1848, Württ. G. vom 28. März 1844, Bad, 
V. vom 15. Sept. 1900, Hess. V. vom 25. April 1904, Oldenb. G. vom 21 Jan. 
1909, Schw.-Sondh. G. vom 80. Dez. 1899, Hamb. Bek. vom 22. April 1901, Lüb. G. 
vom 26. Juni 1907, 13. Juli 1912, Wald. G. vom 29. Dez. 1913 Vgl. Bertoldi, Die 
Aufhebung der Kautionspflicht der Staatsbeamten in Deutschland, Berlin 1904.] 
16 Laband, StR 3. Aufl. 1 409; O. Mayer, VR 2% 262; v. Rönne-Zorn, 
PrStR 1 442, 
15 Vgl. über die dadurch entstehenden Rechtsverhältnisse Laband a. a,
	        
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