"588 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 145.
[Die Erfüllung der Voraussetzungen und Erfordernisse der
Anstellung bewirkt, wie bereits hervorgehoben (oben 584) nur
die Fähigkeit, nicht aber ein subjektives Recht angestellt zu
werden.]
4. Die Anstellung der Beamten erfolgt in der Regel auf
Lebenszeitge. Von diesem Grundsatz findet jedoch eine
doppelte Ausnahme statt: a) Nach einzelnen Staatsdienergesetzen
ist die Anstellung eines Beamten zunächst eine widerrufliche [d.h.
sie ist entweder während einer gesetzlich bestimmten Zeit oder
dauernd widerruflich, ohne daß es eines dahingehenden Vor-
behaltes bedarf], so daß der Betreffende jederzeit wieder entlassen
werden kann!®. Erst nach Ablauf einer bestimmten Wartezeit
wird sie endgültig (unwiderruflich), mit Ausnahme derjenigen
Beamten, deren Dienstverhältnis durch das Gesetz als dauernd
widerruflich bezeichnet ist. Bei Richtern war eine derartige
widerrufliche Anstellung meist schon nach den Landesgesetzen
nicht zulässig, sie ist außerdem auch durch das RGVG verboten
O. [3. Aufl.] 410 ff. [in deu späteren Auflagen sind diese Ausführungen, da
sie nach Aufhebung der Kautioneu (s. oben Anm. 13) des praktischen Inter-
esses entbehren, wergelnseen]; Bornhak, PrStR239; Harseim Art. „Kautionen“
in v. Stengels WDVR 1 722 ft.
# So insbesondere nach Reichs- und preußischem Recht. Vgl. RBG
n 2: „Soweit die Anstellung der Reichsbeamten nicht unter dem ausdrück-
ichen Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung erfolgt, gelten dieselben
als auf Lebenszeit angestellt.“ Darüber, ob ein solcher Vorbehalt aus-
zusprechen sei. entscheidet. die Anstellungsbehörde nach freiem Ermessen,
wie es auch ihrem Ermessen überlassen bleibt, die anfängliche Widerruflich-
keit des Dienstverhältnisses später in Unwiderruflichkeit umzuwandeln (vgl.
Perels und Spilling 12, 13). Üblich ist die widerrufliche Anstellung wesent-
lich nur bei solchen Beamten, die zunächst zur Probe, zur Aushilfe oder
behufs ihrer eigenen Vorbereitung beschäftigt werden sollen, sowie bei
solchen, die zu rein mechanischen Verrichtungen bestimmt sind (s. oben im
Text). Diese Vorschriften und Grundsätze entsprechen der preußischen --
bisher gesetzlich nicht geregelten — Praxis: vgl. Brand, PrBR29ff. (zesetz-
lich festgelegt ist der rundsatz der sofortigen Unwiderruflichkeit, also der
Lebenslänglichkeit der Anstellung in Preußen nur für die Hauptkategorien
der Kommunalbeamten: die Beamten der Städte, Kreise und Provinzen: vgl.
KommB&G vom 30. Juli 1899 xy 8—10, 21 (die Anstellung dieser Beamten
erfolgt auf Lebenszeit; Abweichungen können durch Ortsstatut oder in
einzelnen Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzt werden).
Gesetzliche Normen, wonach die Anstellung der oder gewisser Beamten zu-
nächst notwendig widerruflich ist, nach Ablauf einer bestimmten Frist aber
von selbst unwiderruflich wird (vgl. die Zitate der nächsten Anm.), kennt
das Reichsbeamtenrecht und preußische Beamtenrecht nicht. Auch nach dem
WürttBG Art. 2 (Fassung der Novelle vom 1. Aug. 1907) ist die Lebens-
länglichkeit (Unwiderruf ichkeit) der Anstellung die (faktische) Regel. Die
sofort unwiderruflich anzustellenden Beamtenkategorien sind im Gesetz
(Anlage zu der angeführten Bestimmung des BG) erschöpfend aufgeführt:
es sind die meisten und wichtigsten Kategorien. Die dort nicht angegebenen
Beamten dürfen nur auf vierteljährige Kündigung angestellt werden.
16 [BayBG Art.6,7. Danach ist zu unterscheiden zwischen etatmäßigen
und nicht etatmäßigen Beamten. Die Anstellung der etatmäßigen Beamten
ist bei einigen Kategorien (Richter, Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs,