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hat daher auf die Entstehung des Beamtenverhältnisses und die
Rechtsverhältnisse der Beamten keinen Einfluß®2°, [— es sei denn,
daß das Gesetz ein anderes bestimmt, d.h. die Entstehung einzelner
Rechte des Beamten an die Leistung des Diensteides knüpftm].
Früher wurden allerdings Handlungen eines nicht beeidigten richter-
lichen Beamten für nichtig gehalten, die Reichsjustizgesetze bieten
dagegen für diese Auffassung keinen Anbhalt?!,
8. Bechte und Pflichten der Beamten,
8 146.
Die Pflichten! des Beamten sind:
1. die Erfüllung seiner Amtsobliegenheiten,
Der Beamte kann von der Erfüllung seiner Amtsgeschäfte
zeitweilig befreit werden. Eine solche Befreiung heißt Urlaub.
#0 Vgl. auch RStGB 355% [Danach ist die strafrechtliche Verantwort-
lichkeit der Beamten von der Vereidigun unabhängip.] ereinstimmend:
Zorn, StR 1 310; H. Schulze, LehrbDStR 323; F. Brockhaus, Art. „Ver-
fassungseid“ in v. Holtzendorfis Rechtslex. 8 1025; v. Rheinbaben, Art,
„Diensteid“ im WStVR 1 561 ff. [Der im Text angegebene Grundsatz kommt
am klarsten zum Ausdruck im Bay. BG Art. 23 Abs. 3: „Ist die eidliche
Verpflichtung unterblieben, so ist dies auf die Gültigkeit der Amtshandlungen
und auf die Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen ohne HKinfluß, soweit
nicht durch besondere Gesetze für die Übernahme gewisser Amter die Ab-
leistung eines Diensteides ausdrücklich vorgeschrieben ist.“ — Abweichend
yon 191517 Text vertretenen herrsch. M.: Everling, Der preußische Beamten-
ei )
m So wirdnach mehreren Beamtengesetzenbei Festsetzung des Ruhegehalts
die Dienstzeit vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den Staatsdienst
an gerechnet (vgl unten $ 1528.624 Anm. f), So RBW'$ 45, Preuß. PensG vom
27. März 1872 $ 13, Bay. BG Art. 53, Bad. BG $ 37 Abs. 2.
3 So die jetzt herrsch M. Vgl. Schulze, PrStR 1312; v. Roenne-Zorn,
PrStR 1 436 N. 1; Bornhak, PiStE 2 38 N. 20; Loening, VR 121; Zom, StR
1 310; Brand, BR60: v. Rheinbaben im WStVR 1563, die Komm. zum RBG
von Pieper, 22 und Perels und Spilling, 14; Reindl, Bayr. BG 146. Auch
Laband, der früher a. M. war (StR 4. Aufl. 1 425;, hat sich jetzt, StR 5. Aufl.
1 458, der herrsch. Ans. angeschlossen. A.M. jetzt noch v. Seydel-Piloty 1
704; Planck, ZPR 1 115. Ä
ı Mit Unrecht wird von den meisten der bisherigen Schriftsteller eine be-
sondere Pflicht der Treue angenommen (z. B. v. Gerber 117; Zöpfl 789; Bluntschli,
2.2. 0.620; H. Schulze, PrStR 8100, LehrbDStR #27: Laband 1 459; v. Kirchen-
heim, LehrbDStR 217ff.; Zorn, a a.0. 314; OÖ. Mayer, a a.0.195fl.; W. van
Calker in der Festgabe für O. Mayer (1916) 137ff. Die Treue hat nicht den
Charakter einer spezifischen Pflicht, sondern ist ein allgemeiner Ausdruck
für die Verbindlichkeit, alle aus dem Verhältnis sich ergebenden Pflichten
gewissenhaft zu erfüllen. Übereinstimmend: Seydel, Bay. StR (2. Aufl.)
3 221 — anders aber Seydel-Pilot 3 706 — Rehm, a. a. U. 86ff.; Jellinek,
a. a. O. 187, 192: Reindl, Bay. BG 145. Die Behauptung, daß die Treu-
päicht einen vorzugsweise ethischen Charakter habe (Laband, a. a. O. 459;
. Mayer, a. a, OÖ. 195), oder die Bezeichnung derselben als einer Ge-
wissenspflicht zeigen, daß es sich bei derselben um eine Rechtspflicht nicht
handelt. Namentlich kann man aus der Treue nicht die Verptlichtung der
Beamten ableiten, sich jeder politischen Tätigkeit gegen die jeweilige Re-
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