Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

612 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 149. 
und seine sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter. Vgl. dar- 
über oben Anm. 11. 
I. Die Frage der Haftung der Gemeinwesen für den von 
ihren Beamten in Ausübung der diesen anvertrauten döffent- 
lichen Gewalt veranlaßten Schaden wurde bei der Beratung 
des BGB als eine öffentlichrechtliche angesehen, welche aus der 
Kodifikation des bürgerlichen Rechts auszuscheiden habea. Sie 
ist in der Folge durch Spezialgesetze der Einzelstaaten und des 
Reichs geregelt worden, und zwar 
a) hinsichtlich der Haftung des Staates bezw. Kommunal- 
verbandes für Amtspflichtverletzungen ihrer Grundbuchbeam- 
ten und der Haftung des Reichs für die Amtspflichtverletzungen 
seiner, also der Reichsbeamten (sowie der Personen des 
Soldatenstandes mit Ausnahme derjenigen des bayerischen Kon- 
tingents), durch Reichsgesetze: Grundbuchordnung vom 
24. März 1897, $ 12; Gesetz über die Haftung des Reichs für 
seine Beamten vom 22. Mai 1910; 
b) im übrigen, auf Grund und nach Maßgabe des Vorbehalts 
in Art. 77 des EG zum BGB, durch Landesgesetzeb, 
Die vorerwähnten Reichsgesetze und die überwiegende Mehr- 
zahl der einschlägigen Landesgesetze beruhen auf dem Grundsatz 
der Alleinhaftung des Staates. Verletzt ein Beamter in Ausübung 
der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten 
gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die im BGB $ 839 
(oben 608) bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten 
as Gemeinwesen, in dessen Dienst der Beamte steht (Reich, 
Einzelstaat, Gemeinde usw.). Das Gemeinwesen tritt an Stelle des 
Beamten: es haftet also dem Verletzten unmittelbar und ausschließ- 
lich. Es tritt an Stelle des Beamten: nur die dem letzteren 
durch das BGB auferlegte Verantwortlichkeit trifft das Gemeinwesen, 
keine andere und weitergehende: das beklagte Gemeinwesen hat 
insbesondere der Klage des Verletzten gegenüber das Recht auf 
a Vgl. Gierke in dem oben N. 10 zitierten Gutachten, 108. 
d Auf Grund des Art. 77 EG zum BGB sind folgende Landesgesetze 
über die Haftpflicht des Staates bzw. der Kommunalverbände ergangen: 
Pr(s über die Haftung des Staates vom 1. Aug. 1909, auf Lehrer an öfient- 
lichen Unterrichtsanstalten ausgedehnt durch G.vom 14. Mai 1914; Bay. AG 
zum BGB vom 9. Juni 1899 Art. 60, 61 und G. vom 6. Dez. 1913 über die 
Haftung des Staates für Angehörige des bayrischen Heeres; Württ. AG zum 
BGB vom 28. Juli 1899 Art. 202—204; Bad. AG zum BGB vom 17. Juni 
1899 Art. 5, Hess. AG zum BGB vom 17. Juli 1899 Art. 76—80, Braunschw. 
G. vom 18. Juli 1910, Anh. G. vom 2. April 1910, Oldenb. G. vom 22. Dez. 
1%8, Waldeck. G. vom 18. Dez. 1909, S.-Alt. AG zum BGB vom 4. Mai 
1899 8 28 (nur bei Hinterlegung), S.-Kob.-Goth. AG zum BGB vom 20.Nov. 
1899 Art. 18, Weim. AG zum BGB vom 19. März 1899 $ 91, Schw.-Sondh. 
AG zum BGB vom 18. Juli 1899 Art 19, Reuß j. L. AG zum BGB vom 
10. Aug. 1899 $ 48, Reuß ä&. L. AG zum BGB vom 26, Okt. 1899 $ 69, Els.- 
Lothr. AG zum BGB vom 17. April 1899 $$ 40, 40a (G. vom 13. Febr. 1905), 
Lüb. G. vom 17. Febr. 1912.
	        
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