Die Organe. $ 150. 615
Lebensbedarf zu sorgen®. Die Besoldung wird daher auch, wenn
der Beamte zeitweilig keine Amtsgeschäfte zu erfüllen hat, in der
Forın von Wartegeld und selbst nach Beendigung des Dienstes
in der Form von Pension fortbezahlt. Die meisten Gesetzgebungen
räumen sogar den Hinterbliebenen der Beamten einen Anspruch
auf Gewährung von Lebensunterhalt seitens des Staates ein. Aus
der Natur der Besoldung als eines dem Beamten gewährten Lebens-
unterhalts erklärt es sich auch, daß dieselbe im Vollstreckungs-
verfahren nicht zum vollen Betrage mit Beschlag belegt werden
darf” und daß die vertragsmäßige Verpfändung, Zession oder
Übertragung derselben gewissen Beschränkungen unterliegt.
Bei Verhinderung oder Beurlaubung des Beamten muß ein
Stellvertreter für denselben bestellt werden. Die Kosten der
Stellvertretung fallen bei notwendiger Behinderung von Be-
amten, d. h. in solchen Fällen, für welche die Gewährung eines
Urlaubs nicht erforderlich ist, dem Staate zur Last. In den
Fällen dagegen, wo der Beamte eines Urlaubs bedarf, gestatten
die meisten Gesetzgebungen zum Zweck der Besoldung des Stell-
vertreters Abzüge am Gehalt®, vorausgesetzt, daß der Urlaub die
regelmäßige Dauer überschreitet, zu Privatzwecken® und nicht
zur Herstellung der Gesundheit! erteilt ist. Die Frage, ob Ge-
haltsabzüge zulässig sind, wenn ein Beamter durch Teilnahme am
Landtage vom Amte ferngehalten wird, ist nur in wenigen
Gesetzgebungen ausdrücklich entschieden worden'!. Wo es an
einer solcher Entscheidung fehlt, kann sie nur auf Grund der
speziellen Staatsdienergesetzgebung beantwortet werden!?, Die
% Laband, StR a. a. O. 8 49 500ff.; Zorn, StR 1 318; Loening 131;
Harseim, a. a. OÖ. 184; Jellinek, a. a. O. 181, 182. — Gegen die Auffassung
der Besoldung als cines dem Beamten gewährten Lebensunterhaltes erklären
sich ‚v. Sarwey, Württ. StR 2 295; Seydel a. a. O. 237 ff.; O. Mayer im
ArchOffR 3 70, VR 249.
1 ZPO $ 8ll. ‘
8 Preuß. Kgl.V.vom 15. Juni 1868 (vgl. v. Roenne-Zorn, StR 1 450 ff.;
Bornhak, PrStR 9 48), Bayr. BG Art. 35, Sächs. StDG $ 16, Württ. BG
Art. 16 und 18, S.-Weim. StDG $ 21, 0G 8 18, S.-Kob.-Goth. StDG 8 19,
Old. StDG Art. 32, Schw.-Sondh,. StDG 8 26, Schw.-Rud. StDG $ 18, Reuß
L SIDE 3, 2 ‚Lipp. StDG $ 22, Schaumb.-Lipp StDG $ 23, Wald. StDG
® S.-Weim. StTDG $ 18, S.-Kob.-Goth. StDG $ 19, Schw.-Sondh. StDG
$ 26, Schw.-Rud. StDG $ 18, Reuß ä. L. StDG 8 22.
10 Preuß. V. vom 15. Juni 1863 (vgl. N. 8), Sächs. StDG $ 15, Braunschw.
StDG 8 25, Old. StDG Art. 82, Anlı. StDG 8 21, Reuß j. L. StDG $ 22,
Lipp. StDG 8 22, Schaumb.-Lipp. StDG 8 23, Wald. StDu 8 27. — RBG $ 14.
1 Bay. BG Art. 35, Sächs. StDG S 15, Württ. G. vom 20. März 1836,
Bad. BG $ 14, S.-Weim. WG 8 48, S.-Mein. StBG Art. 16, Braunschw. StDG
& 25, Schw.-Sondh. GO für den Landtag vom 12. Juli 1857 $ 52, Reuß &.L.
Verf. $ 60, Reuß j. L. StDG $ 22, Schaumb.-Lipp. Verf. Art 19. — Von
diesen Gesetzen legt das Württ. @., die Reußä.L. Verf. die Stellyertrefungs
kosten den Beamten, alle andern dem Staate zur last. Vgl. Freund, ArchOffR
3 156 ff., sowie oben 350 N. 26.
18 Dies bemerkt mit Recht v. Gerber 136 N. 7. — Eine gemeinrechtliche
Lösung versuchen Zöpfl 282 und Held 498, welche die Stellvertretungskosten