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die durch die Verfügungen der zuständigen. Dienstbehörde ge-
schaffene öffentlichrechtliche Lage des Beamten (Dienstentl&ssung,
Versetzung in den Ruhestand, Suspeision, Stellung zur Disposi-
tion usw.) gebunden ist.]
Verlust des Diensteinkommens tritt nach einigen
Gesetzen ein, wenn ein Beamter sich ohne den vorschriftsmäßigen
Urlaub von seinem Amte entfernt hält oder den erteilten Urlaub
überschreitet, sofern ihm nicht besondere Entschuldigungsgründe
zur Seite stehen !®,
3. Anspruch auf Unfallfürsorge, d.h. auf Versorgung
bei Beschädigungen, welche der Beamte durch Unfälle, die ihm
bei Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit widerfahren sind, erlitten
hat. Die hierauf bezüglichen Reichs- und Landesgesetze sind oben
& 142 N. 5 angeführt.
II. Wie den Pflichten der Beamten besondere Beschränkungen
parallel gehen, so den Rechten besondere Befreiungen von
öffentlichen Pflichten, z. B. hinsichtlich der Übernahme
von Vormundschaften und Kommunalämtern, sowie Privilegien
in bezug auf Kommunalbesteuerung. Hierher gehören auch
einige reichsgesetzliche Vorschriften, welche die Vernehmung ge-
wisser Beamten als Zeugen oder Sachverständige außerhalb ihres
Wohnortes an das Vorhandensein besonderer Voraussetzungen
knüpfen 2°,
4. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses.
8 151.
Die Beendigung des Beamtenverhältnisses kann durch den
Tod und bei Lebzeiten der Beamten erfolgen. Im letzteren
Falle geschieht die Auflösung entweder mit oder gegen den
Willen des Beamten.
Mit dem Tode des Beamten hört das Beamtenverhältnis
selbstverständlich auf. Doch äußert dieser Endigungsgrund Rechts-
wirkungen zugunsten der Hinterbliebenen, namentlich der Witwe und
der Kinder. Diese haben Anspruch darauf, während einer bestimmten
Zeit die Besoldung des Beamten weiter zu bezieben (Sterbemonat
oder -Quartal, Gnadenvierteljahr, Sterbegehalt, Sterbenachgehalt 2).
18 Preuß. G., betr. die Dienstvergehen der Richter, vom 7. Mai 1851
7, G., betr. die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten, vom 21. Juli
852 88, Bay. BG Art. 22 und DiszG für richterliche Beamte Art. 7, Sächs,
G. vom 98. Juni 1876 8 4, Bad. BG 8 14, S.-Mein. StBG Art. 16, Braunschw.
StDG 8 26, Schw.-Rud. G. vom 1. Mai 1879 8 8, Reuß j. L. StDG 8 22, Lüb.
BG $ 37. — RBG $ 14. Die Entziehung verfügt die vorgesetzte Behörde.
Gegen ihre Entscheidung ist in Preußen Berufung an die Disziplinarbehörden
zulässig; G. vom 7. Mai 1851 8 9, G. vom 21. Juli 1852 $ 10. Im Reiche
findet eine solche nicht statt, wohl aber steht den Beamten nach RBG
8 149 ff., die Beschreitung des Rechtsweges frei.
20 ZPO Ss 382 und 402, StPO 88 49 und 72.
» RBG 8 7—9, 31, Preuß. G. vom 7. März 1908 83 2—5, Bay. BG