Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

622 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 152, 
fordert werden; in einigen kleinen Staaten ist es bei dem früher 
allgemein geltenden Systeın verblieben, wonach die Beamten für 
die Hinterbliebenenversorgung jährliche Beiträge (Witwen- und 
Waisengeldbeiträge), sei es an die Staatskasse, sei es an eine be- 
sondere, in der Regel als rechtsfähige öffentliche Anstalt organi- 
sierte Hinterbliebenenversorgungskasse (Witwen- und Waisenkasse) 
zu zahlen haben“. Besonders geregelt ist die Fürsorge für die 
Hinterbliebenen, wenn der Tod des Beamten durch einen bei Aus- 
übung seiner amtlichen Tätigkeit vorgekommenen Unfall veranlaßt 
ist. Vgl. hierüber oben 620 und die $ 142 Anm. 5 angeführten 
Unfallfürsorgegesetze für Beamte.] 
8 152. 
[l. Das Beamtenverhältris wird beendigt durch Ent- 
lassung aus dem Staatsdienst auf Antrag des Be- 
amten. Der Beamte kann einen dahingehenden Antrag jeder- 
zeit stellen. Gründe anzugeben ist er nicht verpflichtet. Über 
den Antrag entscheidet im Zweifel dasjenige Staatsorgan, von dem 
die Anstellung ausging. Dem Antrage muß nach den meisten 
neueren Beamtengesetzen ! stattgegeben werden, soweit und 80- 
lange nicht die im Gesetz bezeichneten Verweigerungsgründe vor- 
liegen&. Innerhalb dieser Grenzen hat der Beamte ein — freilich 
———<—— 
4 Der Rechtszustand ist jetzt folgender: Eine Zahlung von Witwen- 
und Waisenpensionen aus öffentlichen Mitteln ohne Beitragsleistung der Be- 
amten erfolgt im Reiche, in Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, 
Hessen, Oldenburg, Sachsen Weimar, Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Rudol- 
stadt, Schaumburg-Lippe, Lippe, Waldeck, Bremen, Lübeck und Elsaß-Loth- 
ringen. Auch in Reuß ä.L. lasten die Bezüge der Hinterbliebenen auf der 
Staatskasse, welche dafür geringfügige Beiträge von den Beamten erhebt. 
In den übrigen Staaten findet die Fürsorge durch Vermittlung besonderer 
Witwen- und Waisenkassen statt. In Hamburg sind die regelmäßigen Bei- 
träge gleichfalls vom Staate zu leisten, die Beamten haben nur einmalige 
von Anfangsgehalten und Gehaltserhöhungen zu entrichten. In Sachsen- 
Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg - Sondershausen, 
Reuß j. L. findet die Erhebung regelmäßiger Beiträge von den Beamten statt. 
' Preuß. ALR II 10 88 94—97, Bay. BG Art. 10, Sächs. StNDG $ 18, 
Württ. BG Art. 21, Bad. BG 86, S.-Weim StDG 833, S.-Mein. StBG Art. 24, 
S.-Alt, StDG 8 28, S.-Kob.-Goth. StDG 8$ 24, Braunschw. StDG 8 110, Old. 
StDG 88 66-68, Anh. StDG 8 24, Schw.-Sondh. G. betr. den StD 8 55, 
Schw.-Rud. StDG $ 33, Reuß ä. L. StDG 8 12, Reuß j. L. StDG $ 32, 
Lipp, BtDG 8$ 42 und 43, Wald. StDG $ 61, Brem. BG 8$ 15, 16, Lüb. 
« Z. B. (Bay. BG Art. 10) solange die Verweigerung der Entlassung mit 
Rücksicht auf die anderweitige Wahrnehmung der Dienstgeschäfte geboten 
ist, solange der Beamte in selbstverschuldeter Weise mit der Erledigung 
seiner Dienstgeschäfte sich im Rückstande befindet, solange er über die ihm 
anvertraute Verwaltung Öffentlichen Vermögens nicht Rechnung gelegt hat, 
Nach Preuß. ALR II 10 395 soll die Entlassung nur dann versagt werden, 
„wenn daraus ein erheblicher Nachteil für das allgemeine Beste zu besorgen 
ist.“ Das bedeutet tatsächlich Freiheit, rechtlich aber unzweifelhaft eine