Die Organe. 3% 158. 625
Pensionierte im Staatsdienst wieder angestellt wird, nach manchen
Gesetzgebungen auch, wenn er zu einer Strafe verurteilt wird, die,
wenn er noch im Dienste gewesen wäre, kraft Gesetzes den Ver-
lust der Beamteneigenschaft zur Folge gehabt hätte (s. unten 627),
oder wenn ihm der Anspruch auf die Pension im Disziplinarverfahren
aberkannt wirdb. Der Anspruch ruht nach den meisten Gesetzen,
wenn der Pensionierte die deutsche Reichsangehörigkeit verliert,
bis zur Wiedererlangung derselben, nach manchen auch, wenn
der Pensionierte seinen Wohnsitz außerhalb des Reichsgebietes
verlegt].
Diejenigen Beamten, welche an der Spitze einzelner Ver-
waltungszweige stehen, also die Minister und die ihnen gleich-
stehenden Departementschefs, haben das Recht, jederzeit ihre
Entlassung zu fordern, ohne daß ihre Pensionsansprüche oder die
Beibehaltung von Rang und Titel an den Ablauf der gewöhnlichen
Dienstzeit geknüpft wären®, Vielfach wird übrigens das Verhält-
nis der abtretenden Minister nicht als das eines pensionierten,
sondern als das eines zur Disposition gestellten (in den einst-
weiligen Ruhestand versetzten, vgl. unten $ 154 Anm. 9) Beamten
angesehen. Diese besonderen Bestimmungen sind die Folge der
eigentümlichen Stellung der Minister, welche auch bei voller
Dienstfähigkeit aus politischen Gründen, entweder wegen mangeln-
der Übereinstimmung mit dem Monarchen oder wegen Meinungs-
verschiedenheiten mit der Volksvertretung zum Rücktritt veranlaßt
werden können.
$ 158.
Das Beamtenverhältnis kann auch gegen den Willen
des Beamten beendet werden. Die Frage, ob und unter
welchen Bedingungen eine solche Entlassung zulässig sei, .. ist
der Punkt, um welchen sich die geschichtliche Entwicklung der
Rechtsgrundsätze über das deutsche Beamtentum im wesentlichen
bewegt hat.
— — -
h vol. Bay. BG Art. 65, Sächs. G. vom 3. Juni 1876 $ 47, Württ. BG
Art. 80 Abs. 2, Bad. BG 850. Das RBG und das preußische Recht kennen
den Verlust der. Pension zur Strafe und die Aberkennung derselben im Dis-
ziplinarverfahren nicht; vgl. Perels und Spilling 162; Brand, BR 345 ff.
® Preuß. G. vom 27. März 1872 im Bay. G. die Ministerverantwortlich-
keit betr. vom 4. Juni 1848 Art. I, III, in der Fassung des Art. 221 BG;
Württ BG Art. 48, Bad. BG 3 32, Braunschw. StDG $ 110, Anh. StDG
3 27, RBG 3 35. [Nach letzterer Bestimmung können der Reichskanzler
und die Staatssckretäre ihre Entlassung jederzeit erhalten und fordern. Sie
erhalten auch ohne eingetretene Dienstunfähigkeit Pension, wenn sie ent-
weder ihr Amt mindestens zwei Jahre bekleidet. oder sich mindestens zehn
Jahre im Dienste befunden haben Diese Vorschriften finden nach dem G.
vom 28. April 1886 und S 6 des G. betr. die Verfassung und Verwaltung
Elsaß-Lothringens vom 4. Juli 1879 auch auf den Statthalter von Elsaß-Loth-
ringen sowie auf den Staatssekretär und die Unterstaatssekretäre der Ver-
waltung von Elsaß-Lothringen Anwendung.]