630 Zweiter Teil, Zweites Buch. $ 15%.
[2. Aus anderen Gründen — d.h. außer und abgesehen
von der Dienstentlassung zur Strafe durch straf- oder disziplinar-
gerichtliches Urteil — kann die Verabschiedung eines endgültig (un-
widerruflich) angestellten Beamten wider seinen Willen gegen-
wärtig2) nur mehr im Wege der unfreiwilligen Versetzung
in den Ruhestand (Zwangspensionierung) stattfinden.
Die Voraussetzungen, unter denen diese Maßregel gestattet und
die Formen, in denen sie vorzunehmen ist, sind gesetzlich geregelt.
Zulässig ist die unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand überall,
wenn der Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder
Schwäche seiner Körper- oder Geisteskrifte zur Erfüllung seiner
Amtspflichten unfähig istb, nach den meisten Gesetzen auch schon,
wenn er ein bestimmtes Lebens- oder Dienstalter erreichte. Ver-
einzelt finden sich Vorschriften wie die, daß der Beamte auch
dann wider seinen Willen pensioniert werden kann, wenn durch
sein Verschulden Umstände vorliegen, durch die seine amtliche
Wirksamkeit auch auf einer anderen als der von ihm zur Zeit
bekleideten Stelle nicht bloß vorübergehend gestört wäre, ein
Disziplinarverfahren aber wegen Verjährung ausgeschlossen ist4,
oder daß die Zwangspensionierung von der Staatsregierung nach
freiem Ermessen verfügt werden kann®. Auf Ruhegehalt (Pension)
hat der zwangsweise in Ruhestand versetzte Beamte unter den-
selben Voraussetzungen und in derselben Höhe Anspruch wie der-
jenige, welcher auf seinen Antrag pensioniert worden ist.]| Zur
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den Bereich eines oder mehrerer Armeekorps sowie für die Marine) und ein
besonderer Disziplinarhof geschaffen worden; vgl. 88 7ff., I1ff. des an-
geführten Gesetzes.
a Ein älteres, auf die Theorien Gönners (s. oben 626, 627) zurückgehen-
des System, wonach der Beamte jederzeit aus Gründen administrativer
Zweckmäßigkeit (oder auch ohne jeden Grund) unter Belassung seines Gehalts
oder eines Teiles desselben entlassen werden konnte, galt bis in die neueste
Zeit in Bayern, wo es erst durch das BG vom 16. Aug. 1908 beseitigt und
durch die im übrigen Deutschland, geltenden Grundsätze ersetzt worden ist
wel Reindl, BG 283; Piloty, JahrbOFR 3258). Ein dem älteren bayerischen
echt tatsächlich gleichartiger Zustand besteht noch gegenwärtig in
Hessen, indem dort jeder (nichtrichterliche) Beamte wider seinen Willen
von der Staatsregierung selbst nach definitiver Anstellung nach Gutdüuken,
wenngleich nicht entlassen, so doch in den Ruhestand versetzt werden kann
(vgl. van Calker, Hess. StR 106 Anm 2, 108. Die Ausführungen der Voraufl.
(543 und Anm. 19) treffen für Bayern nicht mehr zu, für Hessen sind sie ungenau.
b RBG 861, Preuß. RichtDiszG vom 7. Mai 1851 8 56, Bay. BG Art. 48
Nr. 2, Bay. RichtDisz2G vom 26. März 1881 Art. 71, Sächs. G. vom 3. Juni
1876 88 6, 7, 11, Württ. BG Art. 29, Bad. BG 88 29, 31; Braunschw. StDG
s$ 116. 126 E., Schaumb.-Lipp. Verf. Art. 65, Wald. StDG $ 47, Brem. BG
& 44 ff., Lüb. PensG $ 17, Hamb. Disz- und PensG $ 32.
e So nach allen den in vorstehender Anmerkung zitierten Gesetzen
(mit Ausnahme des preußischen Richterdisziplinargesetzes und des Bad. BG),
Old. StDG Art. 55, S.-Weim. StDG $ 35, 8.-Mein. StBG Art. 26, 29, S.-Alt.
StDG Art 51-97.
4 Bay. BG Art. 48 Nr. 3.
oe So in Hessen; vgl. oben Anm. a. a. E.