Die Organe. $ 154. 631
Feststellung der Dienstunfähigkeit und der sonstigen gesetzlichen
Voraussetzungen der Zwangspensionierung findet ein besonderes
Verfahren statt. Die richterlichen Beamten können in
allen deutschen Staaten nur aus den gesetzlich bestimmten Gründen
unter Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Formen kraft
richterlicher Entscheidung in Ruhestand versetzt werden. Dieser
Grundsatz, der schon früher durch die meisten Landesgesetz-
gebungen aufgestellt war, ist durch das RGVG zu einem gemein-
rechtlichen erhoben worden!?. Nur bei einer Veränderung in der
Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke können unfreiwillige
Entfernungen vom Amte unter Belassung des vollen Gehaltes durch
die Landesjustizverwaltung verfügt werden 2°.
Das freie Entlassungsrecht des Monarchen hinsichtlich der
Minister ist überall anerkannt, sei es nun, daß sie bei ihrer
Entlassung als in Ruhestand tretend oder nur als, zur Disposition
stehend angesehen werden ®!, |
ö. Stellung zur Disposition. Versetzung. Suspension.
8 154.
1. Die Stellung zur Disposition (einstweilige Ver-
setzung in den Ruhestand!, Quieszierung*®) unter-
scheidet sich von der dauernden Versetzung in Ruhestand (Fon-
sionierung®) dadurch, daß mit derselben zwar das Amt, welches
der Beamte bekleidet, für ihn aufhört, nicht aber das Beamten-
verhältnis überhaupt. [Die Stellung zur Disposition nimmt dem
Beamten sein Amt, nicht aber seine Beamteneigenschaft*.)] Der
zur Disposition gestellte Beamte hat die Verpflichtung, jederzeit
wieder ein Amt zu übernehmen, er behält alle Pflichten des Be-
amten, welche nicht mit der aktiven Dienstführung zusammen-
hängen, und unterliegt der Beamtendisziplin. Der Staat gewährt
ihm fortdauernd seinen Lebensunterhalt, nicht in der Form des
Ruhegehaltes (der Pension), sondern in der des Wartegeldes.
Das Wartegeld ist in der Regel® höher bemessen als die Pension;
die Beamten jedoch, welche als Pension einen höheren Betrag
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» RGVG 88 8 und 131.
21 Vgl. oben 625.
1 [Sprachgebrauch der Reichs-, „preußischen, bayerischen und badischeu
i
Gesetzgebung: RBG 8 24, Preuß. DiszG vom 21. Juli 1852 $ 87, Bay. BG
Art. 38, Bad. BG $ 33).
» RGVG Ü 8 und 131. Vgl. auch RMilStrGO SS 81, 96.
8 [Sprach ebrauch der sächsischen und württembergischen Gesetzgebung:
Bäche, “ G & 19 (vgl. dazu O. Mayer, Sächs. StR 244, 250), Württ. B
rt.
8 [Vgl. oben $ 152 S. 623.
+ [Vgl. v. Seydel-Piloty, Bay. StR 1 696, 697; Reindl, Bay. BG 253;
O, Mayer, Sächs. StR 250.
5 ([— nicht überall, z. B. nicht in Preußen: vgl. Brand, BR 271.)