Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 154. 631 
Feststellung der Dienstunfähigkeit und der sonstigen gesetzlichen 
Voraussetzungen der Zwangspensionierung findet ein besonderes 
Verfahren statt. Die richterlichen Beamten können in 
allen deutschen Staaten nur aus den gesetzlich bestimmten Gründen 
unter Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Formen kraft 
richterlicher Entscheidung in Ruhestand versetzt werden. Dieser 
Grundsatz, der schon früher durch die meisten Landesgesetz- 
gebungen aufgestellt war, ist durch das RGVG zu einem gemein- 
rechtlichen erhoben worden!?. Nur bei einer Veränderung in der 
Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke können unfreiwillige 
Entfernungen vom Amte unter Belassung des vollen Gehaltes durch 
die Landesjustizverwaltung verfügt werden 2°. 
Das freie Entlassungsrecht des Monarchen hinsichtlich der 
Minister ist überall anerkannt, sei es nun, daß sie bei ihrer 
Entlassung als in Ruhestand tretend oder nur als, zur Disposition 
stehend angesehen werden ®!, | 
ö. Stellung zur Disposition. Versetzung. Suspension. 
8 154. 
1. Die Stellung zur Disposition (einstweilige Ver- 
setzung in den Ruhestand!, Quieszierung*®) unter- 
scheidet sich von der dauernden Versetzung in Ruhestand (Fon- 
sionierung®) dadurch, daß mit derselben zwar das Amt, welches 
der Beamte bekleidet, für ihn aufhört, nicht aber das Beamten- 
verhältnis überhaupt. [Die Stellung zur Disposition nimmt dem 
Beamten sein Amt, nicht aber seine Beamteneigenschaft*.)] Der 
zur Disposition gestellte Beamte hat die Verpflichtung, jederzeit 
wieder ein Amt zu übernehmen, er behält alle Pflichten des Be- 
amten, welche nicht mit der aktiven Dienstführung zusammen- 
hängen, und unterliegt der Beamtendisziplin. Der Staat gewährt 
ihm fortdauernd seinen Lebensunterhalt, nicht in der Form des 
Ruhegehaltes (der Pension), sondern in der des Wartegeldes. 
Das Wartegeld ist in der Regel® höher bemessen als die Pension; 
die Beamten jedoch, welche als Pension einen höheren Betrag 
= 0 HnDa m nn mm « 
» RGVG 88 8 und 131. 
21 Vgl. oben 625. 
1 [Sprachgebrauch der Reichs-, „preußischen, bayerischen und badischeu 
i 
Gesetzgebung: RBG 8 24, Preuß. DiszG vom 21. Juli 1852 $ 87, Bay. BG 
Art. 38, Bad. BG $ 33). 
» RGVG Ü 8 und 131. Vgl. auch RMilStrGO SS 81, 96. 
8 [Sprach ebrauch der sächsischen und württembergischen Gesetzgebung: 
Bäche, “ G & 19 (vgl. dazu O. Mayer, Sächs. StR 244, 250), Württ. B 
rt. 
8 [Vgl. oben $ 152 S. 623. 
+ [Vgl. v. Seydel-Piloty, Bay. StR 1 696, 697; Reindl, Bay. BG 253; 
O, Mayer, Sächs. StR 250. 
5 ([— nicht überall, z. B. nicht in Preußen: vgl. Brand, BR 271.)
	        
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