Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 148. 973 
Neben der Anstellung kommt als Entstehungsgrund des ‚Beamten- 
verhältnisses auch die Wahl durch eine kommunale: Vertretung 
oder durch die Angehörigen eines Kommunalverbandes in Be- 
tracht. 
2. Beamte sind demnach diejenigen Personen, welche einen 
politischen Gemeinwesen (Reich, Staat, Kommunalverband) kraft 
eines besonderen staatsrechtlichen Aktes zur Leistung von dauern- 
den Diensten in Unterordnung unter ein vorgesetztes Organ ver- 
pflichtet sind, Zum Begriff des Beamten wird nicht erfordert, daß 
er Hobheitsrechte des Staates ausübt*; zu den Beamten gehören 
auch die Verwalter staatlicher Vermögensobjekte und die Lehrer 
an den öffentlichen Unterrichtsanstalten®. Ebensowenig kommt es 
für den Begriff des Beamten in Betracht, ob die Dienste höherer 
Art sind, d. h. eine wissenschaftliche Ausbildung und eine selb- 
ständige geistige Tätigkeit voraussetzen, oder ob sie den Charakter 
von niederen, d.h. mechanischen Diensten haben. Auch Personen, 
keinerlei Veranlassung. Die Beamten des Reichstags und der Landtage 
sind ebensogut Staatsdiener wie die vom Kaiser bezw. Landesherrn er- 
nannten Beamten. [Sie sind Reichs- bezw. Staatsbeamte (so richtig das 
Württ. StDG vom 28. Juni 1821 $ 1, das das ständische Personal den StD 
zurechnete), und zwar „unmittelbare“, nicht „mittelbare“ im Sinne der unten 
g In Anm a angegebenen Unterscheidung (übereinstimmend Perels und 
pilling 279, unrichtig v. Rheinbaben, DiszG 48).] Die Ernennung durcli 
den Monarchen ist daher für den Begriff des Beamten kein wesent- 
liches Erfordernis, wie viele Schriftsteller annehmen (Goenner $ 11; v. Gerber 
113; H. A. Zachariä 2 18; Zöpfil 2 778; Held 2 826; Zorn, S 298. 
* Dies behaupten Zorn, StR 1 287; Gareis, AllgStR in Marquardsens 
Handb 160, Eckstein ArchÖffR 27 501 ff. Vgl. dagegen die herrsch. M., insbes. 
Laband, StR 1435, 436; Seydel-Piloty, Bayer. StK 1 673; H. Schulze, Preuß. 
ser 58; Bornhak, Preuß. StR224, 25; RGSt?23; Arndt, RStR 634; Brand, 
8, 19. 
5 VondenGesetzgebungen erklären einzelneentwederdie Lehrerüberhaupt 
oder die Lehrer an den höheren Unterrichtsanstalten ausdrücklich für Beamte, 
PrALR 2128365 und 73, Preuß. VerfUrk Art. 23, Württ. BG $ 1, Bad. BG S$ 1, 
120, S.-Weim. StDG& 81, Old. UnterrG vom 3, April 1855 Art. 19, Braunschw. 
StDG $ 1, Schw.-Sondh. StDG $ 1, Reuß j. L StDG $ 2, Schaumb.-Lipp. 
StDG 2 1. G. vom 7. Febr. 1876 3 2, Lipp. VSchG vom 11. Dez. 1849 $ 39, 
Wald. StDG 81. G. für Elsaß-Lothringen vom 2%. Dez. 1873 Art.1. Wenn in 
andern Staaten die Lehrer nicht. zu denStaatsdienern gerechnet werden, sohat das 
lediglich die Bedeutung, daß auf sie die gewöhnliche Staatsdienergesetzgebung 
keine Anwendung finden soll, sondern eine spezielle Regelung ihrer Rechts- 
verhältnisse vorbehalten bleibt. Vgl. G. Meyer-Dochow, LehrbDVR (3. Aufl.) 
8 86 S. 222, 8 88 S. 225, 3 90 S. 228. [In Preußen sind die Lehrer an allen 
öffentlichen Unterrichtsanstalten — Volksschulen, höhere Lehranstalıen, ins- 
besondere Gymnasien, Universitäten — nach der richtigen, freilich vielfach 
bestrittenen Auffassung unmittelbare Stautsbeamte; vgl. Anschütz, Komm. 
zur preuß. V. 1 418ff., 429 ff.; Giese, Der Beamtencharakter der preußischen 
Volksschullehrer (in der Festschrift für Zitelmann); Derselbe, Der Beamten- 
charakter der Direktoren und Oberlehrer an den... Lehranstalten in Preußen 
(2. Aufl. 1912); Derselbe im Volksschularchiv 12 1fl. Über die einschlägigen 
Rechtsverhältnisse in Bayern vgl. Seydel-Graßmann. Bayer. StR 2 566, 580 ff. : 
Reindl, Bayer. BG 15 (will die Volksschullehrer nur als mittelbare Staats- 
beamte gelten lassen), — in Baden: Walz, JahrbÖfFfR 5 539 ff.] 
m 
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. II. 7. Aufl. 31
	        
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