Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Organe. $ 154. 633 
Richter können in vielen Staaten überhaupt nicht zur Dis- 
position gestellt werden. In denjenigen, in welchen eine Dis- 
positionsstellung derselben zulässig ist, darf sie nach den Be- 
stimmungen des RGVG nur aus gesetzlich bestimmten Gründen 
durch richterliche Entscheidung erfolgen !°. 
[Die Stellung zur Disposition ist keine Strafe im Rechtssinne, 
auch keine strafartige, insbesondere keine disziplinäre Maßregel. 
Sie fällt daher auch nicht unter den Begriff des „Ziehens zur Ver- 
antwortung“ nach StrGB 8 11 und RV Art. 301.) 
Da der zur Disposition gestellte Beamte nicht aufhört, Be- 
amter zu sein, also auch fortdauernd der Disziplinargewalt unter- 
worfen bleibt, so kann auf disziplinärem Wege auf Verlust des 
Titels, Wartegeldes und Pensionsanspruches gegen ihn erkannt 
werden. Außerdem tritt ein Verlust dieser Ansprüche infolge 
gewisser Handlungen ein, welche ihm entweder den Wieder- 
eintritt in den Dienst unmöglich machen oder seine Absicht an- 
zeigen, nicht wieder einzutreten. Solche Handlungen sind die 
ausdrückliche Weigerung, ein ihm angetragenes Amt zu über- 
nehmen, die Annahme einer Anstellung oder eines Auftrages seitens 
einer auswärtigen Regierung, die Verlegung des Wohnasitzes außer- 
halb des Reichsgebietes oder die Aufgabe der deutschen Staats- 
angehödrigkeit. 
2. Die Versetzung!? eines Beamten in ein anderes. Amt 
erfolgt entweder mit oder gegen seinen Willen. Eine unfrei- 
willige Versetzung kann den Charakter der Strafversetzung 
haben, d. h. eine Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Range 
oder geringerem Gehalte sein. Eine solche ist nur im Wege des 
Disziplinarverfahrens möglich und an dieselben Bedingungen und 
Formen geknüpft wie die Dienstentlassung!®., Im übrigen dürfen 
bei nichtrichterlichen (Verwaltungs) Beamten Versetzungen in ein 
Amt von gleichem Range und Gehalt aus Rücksichten des Dienstes 
stattfinden !*, [sofern dieses Amt der Berufsbildung des Beamten 
entspricht!2]. Richter dagegen können nach dem Reichsgerichts- 
verfassungsgesetz nur aus gesetzlich bestimmten Gründen unter 
Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Formen kraft richter- 
licher Entscheidung versetzt werden !®. Durch Landesgesetze sind 
-—  —— nu 
I RGVG SE. 
n Ivel. oben $ 105 S. 74 N. 15.] " 
'2 Meves, Art. „Versetzung“ in v. Holtzendorffs Rechtslexikon 8 1077 £. 
12 Vgl. oben $ 153 S. 627 ft. 
14 Preuß. G. vom 21. Juli 1852 $ 87, Bay. BG Art. 8, 9, Sächs. StDG 
9, Württ. BG Art. 19, Bad. BG 8 5, Hess. Ed. Art. 16, S.-Weim. StDG 
23, S.-Mein. StBG Art. 17, S.-Alt. StDG $ 27, 8.-Kob.-Goth. StDG 8 24, 
raunschw. StDG 8 27, Old. StDG Art. 44, Anh. StDG 8 23, Schw.-Sondh. 
StDG | 29, G. vom 13. Febr. 1860 $ 47, Schw.-Rud. StDG $ 23, Reuß ä.L. 
StDG S 8, Reuß d L. StDG $ 23, Lipp StDG $ 23, Schaumb.-Lipp. StDG 
$ 24, Wald. StDG 8 29, Lüb. BG & 28, Brem. BG $ 23. — RBG $ 23. 
8 Bay. BG Art. 8, 9, Württ. BG Art. 19, Bad. BG $ 5. 
‚0 RAVG $8 Vgl. auch RMilStrGR $$ 81, 96, RG vom 1. Dez. 1898
	        
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