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die Formen, die Gründe der Versetzung und die zur Entscheidung
kompetenten Behörden näher bestimmt worden!’, Die Gründe,
aus denen eine Versetzung von Richtern stattfinden darf, sind
namentlich: Veränderungen in der Organisation der Gerichte, die
Entstehung eines nahen Schwägerschaftsverhältnisses zu einem
anderen Mitgliede desselben Gerichtes, das Interesse der Rechts-
‚ pflege, namentlich das Vorhandensein von Umständen, welche eine
gedeihliche Wirksamkeit des Richters an dem betreffenden Orte
als unmöglich erscheinen lassen. Bei Organisationsveränderungen
dürfen Versetzungen von Richtern auch durch die Landesjustiz-
verwaltung verfügt werden 3.
Der versetzte Beamte hat Anspruch auf Vergütung der Um-
zugskosten; in der Regel jedoch nur in dem Falle unfreiwilliger
Versetzung, also dann nicht, wenn die Versetzung auf seinen
eigenen Antrag erfolgt. Außerdem kommt häufig die Bestim-
mung vor, daß der Beamte, wenn er in eine besser dotierte
Stelle versetzt wird, sich die Besoldungserhöhung des ersten
Jahres oder Halbjahres auf die Umzugskosten muß anrechnen
lassen. Bei der Strafversetzung findet oft kein Ersatz der Umzugs-
kosten statt.
3. Suspension (vorläufige Dienstenthebung) ist
der zeitweilige Ausschluß eines Beamten von der Ausübung seiner
amtlichen Funktionen. [Die Suspension unterscheidet sich von
den vorstehend unter 1 und 2 besprochenen Rechtsinstituten da-
durch, daß sie die Verbindung des Beamten mit dem ihm über-
tragenen Amte nicht löst. Der suspendierte Beamte bleibt
sowohl Beamter als auch Inhaber seines bisherigen Amts, nur
wird ihm die Ausübung des letzteren bis auf weiteres untersagt.)
Die Suspension kommt in drei verschiedenen Formen vor:
a) als Strafe, welche im Disziplinarverfahren ausgesprochen
werden kann!?. In diesem Falle ist mit derselben in der Regel
eine völlige Entziehung des Gehaltes für die Dauer der Suspension
verbunden;
b) als provisorische Maßregel, welche gegen einen
Beamten verhängt wird, der sich in einer gerichtlichen oder dis-
ziplinarischen Untersuchung befindet. Diese Suspension tritt ent-
weder kraft Gesetzes ein, namentlich wenn eine Untersuchungs-
oder Strafhaft gegen den Beamten ausgesprochen ist oder wenn
betr. die Dienstvergehen der richterlichen Militärjustizbeamten und die un-
ge Versetzung derselben in eine andere Stelle oder in den Ruhestand,
y .
1? Eine vergleichende Darstellung des Inhalts dieser Landesgesetze gibt
Werle, Die unfreiwillige Versetzung der Richter auf andere Stellen usw., im
ArchÖfR 17 1.
8 RGVG 8 8, EG S 21.
1% Hess Ed vom 12. April 1820 Art. 24 und 25, S.-Weim. StDG $ 22,
S.-Kob.-Goth. StDG 8 23, Schw.-Rud. G. vom 10. Mai 1858 8 18, Reuß ä.L.
G. vom 8. März 1883 Art. III $ 4, Reußj.L. StDG 8 22, Wald. StDG 8 73.