Die Funktionen. $ 158. 665
Die Sanktion geschieht, indem der Monarch die den verein-
barten Gesetzestext enthaltende, in der Regel von den Ministern
bereits gegengezeichnete (andernfalls nachher gegenzuzeichnende)
Urkunde unterzeichnet. Diese Unterzeichnung schließt zugleich
die Ausfertigung des Gesetzes in siche. Ausfertigen heißt mit
öffentlichrechtlicher Wirksamkeit beurkunden. Durch den Akt
der Gesetzesausfertigung wird, und zwar unanfechtbar gegenüber
allen denen, die das Gesetz zu befolgen und anzuwenden haben
(Individuen, Gerichte, Verwaltungsorgane), beurkundet, daß das
Gesetz wörtlich mit dem, was zwischen Monarch und Landtag
als Gesetzesinhalt vereinbart wurde, übereinstimmt und daß die
für die Initiative, Feststellung des Gesetzesinhalts, Sanktion und Aus-
fertigung maßgebenden Vorschriften der Verfassung und der Ge-
setze beobachtet worden sind.
4. Das durch die Sanktion entstandene, durch die Ausferti-
gung in eine Urkunde gefaßte Gesetz bedarf zur Erlangung seiner
Wirksamkeit nach außen, gegenüber allen, die es angeht, noch
der Verkündigung, der Publikation. Auch dieser Schluß-
akt des Gesetzgebungsverfahrens ist, wie Sanktion und Ausferti-
gung, Prärogative des Monarchen!®, Die Anordnung der Publi-
kation fällt in der Regel mit der Sanktion und Ausfertigung in
einen einzigen, äußerlich nicht geschiedenen Akt zusammen. Eine
Frist für die Vornahme der Publikation besteht ebensowenig wie
bei der Sanktion (s. oben 663).] In der Publikatiousformel wird
regelmäßig die Zustimmung des Landtages erwähnt; einige Ver-
—
e Die beiden staatsrechtlich verschiedenen Handlungen der Sanktion
und der Ausfertigung (Erlaß und Beurkundung des Gesetzes), welche nach
Reichsstaatsrecht auch äußerlich getrennt erscheinen (die Sanktion steht dem
Bundesrat, die Ausfertigung dem Kaiser zu, vgl. unten, $ 163), fallen also
nach Landesstaatsrecht in einen Akt zusammen. Über Wesen und
Wirkungen der Ausfertigung vgl. weiterhin unten $ 163 S. 682 ff.
Fleischmann, a. a. O. 70ff. behauptet im Gegensatz zu der im Text
vertretenen und herrschenden Meinung, daß die Ausfertigung (insbesondere
nach preußischem Staatsrecht) der Sanktion vorausgehe. Diese Be-
hauptung erklärt sich daraus, daß Fleischmann unter „Ausfertigung“ etwas
anderes versteht als was sonst so genannt wird: „Ausfertigung“ ist ihm
nicht die Beurkundung des Gesetzes, sondern die der Beurkundung not-
wendigerweise voraufgehende Pıüfung der Authentizität des Gesetzestextes
und der Legalität des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. a. a. 0. 69: „Die Aus-
fertigung wird... in der Prüfung bestehen, ob über den Gesetzesinhalt
ereinstiinmung zwischen Kammer und König herrscht“ usw.), Gegen
diesen Versuch, den Begriff der Ausfertigung zu verschieben, muß Wider-
spruch erhoben werden. „Ausfertigen“ heißt nicht prüfen, sondern (nach
erfolgter und den Prüfenden zufriedenstellender Prüfung) fertig machen,
Die Ausfertigung eines Gesetzes also besteht in der Fertigmachung der es
enthaltenden Urkunde; sie geschieht durch unterschriftliche Vollziehung
(hin- und wieder auch wohl „Fertigung“ enanni).
16 Preuß. Verf. Art. 45, Bayr. Verf. Tit. VII $ 30, Sächs. Verf. 5 87,
Württ, Verf. 8 172, S.-Kob.-Goth. StGG $ 108, Braunschw. NLO 8 100, Old.
StGG Art. 140, Schw.-Sondh. LGG $ 40, Reuß &. L. Verf. $ 67, Reuß j. L.
StGG 8 65, Schaumb.-Lipp. Verf. Art. 7, Wald. Verf. $ 8.