Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 158. 665 
Die Sanktion geschieht, indem der Monarch die den verein- 
barten Gesetzestext enthaltende, in der Regel von den Ministern 
bereits gegengezeichnete (andernfalls nachher gegenzuzeichnende) 
Urkunde unterzeichnet. Diese Unterzeichnung schließt zugleich 
die Ausfertigung des Gesetzes in siche. Ausfertigen heißt mit 
öffentlichrechtlicher Wirksamkeit beurkunden. Durch den Akt 
der Gesetzesausfertigung wird, und zwar unanfechtbar gegenüber 
allen denen, die das Gesetz zu befolgen und anzuwenden haben 
(Individuen, Gerichte, Verwaltungsorgane), beurkundet, daß das 
Gesetz wörtlich mit dem, was zwischen Monarch und Landtag 
als Gesetzesinhalt vereinbart wurde, übereinstimmt und daß die 
für die Initiative, Feststellung des Gesetzesinhalts, Sanktion und Aus- 
fertigung maßgebenden Vorschriften der Verfassung und der Ge- 
setze beobachtet worden sind. 
4. Das durch die Sanktion entstandene, durch die Ausferti- 
gung in eine Urkunde gefaßte Gesetz bedarf zur Erlangung seiner 
Wirksamkeit nach außen, gegenüber allen, die es angeht, noch 
der Verkündigung, der Publikation. Auch dieser Schluß- 
akt des Gesetzgebungsverfahrens ist, wie Sanktion und Ausferti- 
gung, Prärogative des Monarchen!®, Die Anordnung der Publi- 
kation fällt in der Regel mit der Sanktion und Ausfertigung in 
einen einzigen, äußerlich nicht geschiedenen Akt zusammen. Eine 
Frist für die Vornahme der Publikation besteht ebensowenig wie 
bei der Sanktion (s. oben 663).] In der Publikatiousformel wird 
regelmäßig die Zustimmung des Landtages erwähnt; einige Ver- 
— 
e Die beiden staatsrechtlich verschiedenen Handlungen der Sanktion 
und der Ausfertigung (Erlaß und Beurkundung des Gesetzes), welche nach 
Reichsstaatsrecht auch äußerlich getrennt erscheinen (die Sanktion steht dem 
Bundesrat, die Ausfertigung dem Kaiser zu, vgl. unten, $ 163), fallen also 
nach Landesstaatsrecht in einen Akt zusammen. Über Wesen und 
Wirkungen der Ausfertigung vgl. weiterhin unten $ 163 S. 682 ff. 
Fleischmann, a. a. O. 70ff. behauptet im Gegensatz zu der im Text 
vertretenen und herrschenden Meinung, daß die Ausfertigung (insbesondere 
nach preußischem Staatsrecht) der Sanktion vorausgehe. Diese Be- 
hauptung erklärt sich daraus, daß Fleischmann unter „Ausfertigung“ etwas 
anderes versteht als was sonst so genannt wird: „Ausfertigung“ ist ihm 
nicht die Beurkundung des Gesetzes, sondern die der Beurkundung not- 
wendigerweise voraufgehende Pıüfung der Authentizität des Gesetzestextes 
und der Legalität des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. a. a. 0. 69: „Die Aus- 
fertigung wird... in der Prüfung bestehen, ob über den Gesetzesinhalt 
ereinstiinmung zwischen Kammer und König herrscht“ usw.), Gegen 
diesen Versuch, den Begriff der Ausfertigung zu verschieben, muß Wider- 
spruch erhoben werden. „Ausfertigen“ heißt nicht prüfen, sondern (nach 
erfolgter und den Prüfenden zufriedenstellender Prüfung) fertig machen, 
Die Ausfertigung eines Gesetzes also besteht in der Fertigmachung der es 
enthaltenden Urkunde; sie geschieht durch unterschriftliche Vollziehung 
(hin- und wieder auch wohl „Fertigung“ enanni). 
16 Preuß. Verf. Art. 45, Bayr. Verf. Tit. VII $ 30, Sächs. Verf. 5 87, 
Württ, Verf. 8 172, S.-Kob.-Goth. StGG $ 108, Braunschw. NLO 8 100, Old. 
StGG Art. 140, Schw.-Sondh. LGG $ 40, Reuß &. L. Verf. $ 67, Reuß j. L. 
StGG 8 65, Schaumb.-Lipp. Verf. Art. 7, Wald. Verf. $ 8.
	        
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