Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. 8 162. 679 
Staaten, deren Verfassung über die Wirkungen der Verweigerung 
der Genehmigung seitens des Landtags keine Bestimmungen 
enthältd, 
Dadurch, daß die Notverordnung ihre Geltung — sei es ipso 
iure, sei es zufolge Außerkraftsetzung durch die Regierung — 
verliert, treten die Gesetze, welche durch sie aufgehoben oder ab- 
geändort waren, von selbst wieder in Geltung®. Im übrigen aber 
at die Beseitigung der Notverordnung keine rückwirkende Kraft, 
dieselbe ist vielmehr bis zu dem Momente, in welchem ihre Ver- 
bindlichkeit aufhört, als ein gültiges Gesetz zu behandeln: Rechts- 
verhältnisse, welche auf Grund der Notverordnung während der 
Zeit ihrer Geltung entstanden, bleiben von der Aufhebung der 
Verordnung unberührt.] 
2. In den Freien Städten. 
$ 162. 
In den Freien Städten ist zu einem Gesetze ein überein- 
stimmender Beschluß von Senat und Bürgerschaft erforderlich!, 
Der Senat erscheint jedoch nicht, wie der Monarch, als der eigent- 
liche Inhaber der Gesetzgebungsgewalt, sondern als ein der Bürger- 
schaft gleichstehendes Kollegium. Ein von demselben ausgegangener 
Gesetzentwurf wird daher durch Annahme seitens der Bürgerschaft 
definitiv Gesetz. 
Verfassungsänderungen erfolgen in Lübeck im ge- 
wöhnlichen Wege der Gesetzgebung. In Bremen ? müssen sie von 
Senat und Bürgerschaft in zweimaliger Abstimmung, und zwar in 
beiden Körperschaften von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl 
der Mitglieder angenommen sein. In Hamburg® wird eine zwei- 
d So also insbesondere in Preußen und Sachsen. Die Frage ist jedoch 
in beiden Staaten bestritten. Über Sachsen vgl. O. Mayer, Sächs. StR 183 
und Anm. 17. Für Preußen behaupten v. Gerber, Grundz. 154; v. Roenne, 
StR (4. Aufl.) 1 375 ff.; Gierke, DPrivR 1 130 N 10 und die Voraufl. 579 
N. 10, daß die NotV durch die Verweigerung der Genehmigung ipso iure 
außer Kraft trete. Dagegen wie jetzt der Text die herrsch. M.: Schulze, 
Preuß, StR 2 38, 39; E. A. Chr., a. a. O. 227; Dernburg, Preuß. PrivR 1 31, 
32; v. Roenne-Zorn, 8.2.0. 8 28 #.; Arndt, Komm. (7. Aufl.) 265, 266; Born- 
hak, Preuß. StR 1 546; Glatzer, a. a. O. 85 ff.; Schwartz, Komm. 210 fi.; 
Rosin, PolIVR 252 u.a. Dieser Ansicht — im Hinblick auf Art. 106 Abs. 2 
Preuß. Verf. — auch Schoen, HdbPol 1 308. 
e Denn die beabsichtigte Wirkung der Nichtgenehmigung durch den 
Landtag ist die Wiedereinsetzung des durch die NotV geänderten objektiven 
Rechts in seinen vorigen Stand. Übereinstimmend die Voraufl.; v. Roenne- 
Zorn, a. a. O. 8 30; Glatzer, a. a. O. 93 ff.; Bornhak, Preuß. StR 1 547 (un- 
richtige Vorallgemeinerung I); Schoen, HdbPol 1 308. — A. M. nur Held a. 
2. 
1 Brem, Verf. $$ 56 und 58, Hamb. Verf. Art. 61, Lüb. Verf. Art. 50. 
[Vgl auch G. Seelig, Hamb. StR 106 fi.) 
2 Brem. Verf. 5 67. 
® Hamb. Verf Art. 61.
	        
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