Die Funktionen. 8 162. 679
Staaten, deren Verfassung über die Wirkungen der Verweigerung
der Genehmigung seitens des Landtags keine Bestimmungen
enthältd,
Dadurch, daß die Notverordnung ihre Geltung — sei es ipso
iure, sei es zufolge Außerkraftsetzung durch die Regierung —
verliert, treten die Gesetze, welche durch sie aufgehoben oder ab-
geändort waren, von selbst wieder in Geltung®. Im übrigen aber
at die Beseitigung der Notverordnung keine rückwirkende Kraft,
dieselbe ist vielmehr bis zu dem Momente, in welchem ihre Ver-
bindlichkeit aufhört, als ein gültiges Gesetz zu behandeln: Rechts-
verhältnisse, welche auf Grund der Notverordnung während der
Zeit ihrer Geltung entstanden, bleiben von der Aufhebung der
Verordnung unberührt.]
2. In den Freien Städten.
$ 162.
In den Freien Städten ist zu einem Gesetze ein überein-
stimmender Beschluß von Senat und Bürgerschaft erforderlich!,
Der Senat erscheint jedoch nicht, wie der Monarch, als der eigent-
liche Inhaber der Gesetzgebungsgewalt, sondern als ein der Bürger-
schaft gleichstehendes Kollegium. Ein von demselben ausgegangener
Gesetzentwurf wird daher durch Annahme seitens der Bürgerschaft
definitiv Gesetz.
Verfassungsänderungen erfolgen in Lübeck im ge-
wöhnlichen Wege der Gesetzgebung. In Bremen ? müssen sie von
Senat und Bürgerschaft in zweimaliger Abstimmung, und zwar in
beiden Körperschaften von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl
der Mitglieder angenommen sein. In Hamburg® wird eine zwei-
d So also insbesondere in Preußen und Sachsen. Die Frage ist jedoch
in beiden Staaten bestritten. Über Sachsen vgl. O. Mayer, Sächs. StR 183
und Anm. 17. Für Preußen behaupten v. Gerber, Grundz. 154; v. Roenne,
StR (4. Aufl.) 1 375 ff.; Gierke, DPrivR 1 130 N 10 und die Voraufl. 579
N. 10, daß die NotV durch die Verweigerung der Genehmigung ipso iure
außer Kraft trete. Dagegen wie jetzt der Text die herrsch. M.: Schulze,
Preuß, StR 2 38, 39; E. A. Chr., a. a. O. 227; Dernburg, Preuß. PrivR 1 31,
32; v. Roenne-Zorn, 8.2.0. 8 28 #.; Arndt, Komm. (7. Aufl.) 265, 266; Born-
hak, Preuß. StR 1 546; Glatzer, a. a. O. 85 ff.; Schwartz, Komm. 210 fi.;
Rosin, PolIVR 252 u.a. Dieser Ansicht — im Hinblick auf Art. 106 Abs. 2
Preuß. Verf. — auch Schoen, HdbPol 1 308.
e Denn die beabsichtigte Wirkung der Nichtgenehmigung durch den
Landtag ist die Wiedereinsetzung des durch die NotV geänderten objektiven
Rechts in seinen vorigen Stand. Übereinstimmend die Voraufl.; v. Roenne-
Zorn, a. a. O. 8 30; Glatzer, a. a. O. 93 ff.; Bornhak, Preuß. StR 1 547 (un-
richtige Vorallgemeinerung I); Schoen, HdbPol 1 308. — A. M. nur Held a.
2.
1 Brem, Verf. $$ 56 und 58, Hamb. Verf. Art. 61, Lüb. Verf. Art. 50.
[Vgl auch G. Seelig, Hamb. StR 106 fi.)
2 Brem. Verf. 5 67.
® Hamb. Verf Art. 61.