Die Funktionen. $ 169. 721
aufhaltenden Angehörigen anderer zivilisierter Staaten nicht vor-
esehen, diese Personenkategorie also dem deutschen Gesetz und
ericht schlechthin unterworfen und der frühere Unterschied
zwischen ihr und den „Schutzgenossen* im Sinne der Konsular-
gesetze nunmehr beseitigt ist?.]
Abänderungen des Konsulargerichtsbarkeits-
gesetzes und der durch Vermittlung desselben [oder selbständig]
in den Schutzgebieten eingeführten Reichsgesetze können nur im
Wege der Reichsgesetzgebung erfolgen; [ein Beispiel bildet das
Reichsgesetz über die Ausgabe kleiner Aktien in den Konsular-
gerichtsbezirken in China und im Schutzgebiete Kiaut-
schou vom 23. Dezember 1911.] Doch sind gewisse Abänderungen
des in den Schutzgebieten geltenden Privat-, Straf- und Prozeß-
rechtes durch kaiserliche Verordnungen zulässig, namentlich in
bezug auf Formen der Eheschließung, Immobiliarsachenrech
Vollstreckung der Todesstrafe, Verlängerung von Fristen und
erichtliches Verfahren!®. Außerdem besitzt der Kaiser die Be-
ugnis, Strafbestimmungen über Materien zu erlassen, welche nicht
Gegenstand des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich sind,
und dabei Gefängnis bis zu einem Jahre, Haft, Geldstrafe und
Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen !!, Ferner ist der
Reichskanzler berechtigt, für die Schutzgebiete oder einzelne Teile
derselben polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende
Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben
Gefängnis bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung
einzelner Gegenstände anzudrohen; er kann dieses Verordnungs-
recht der mit einem kaiserlichen Schutzbriefe für das betreffende
Schutzgebiet versehenen Kolonialgesellschaft, sowie den Beumten
des Schutzgebietes übertragen ??.
Die Publikation der Reichsgesetze, welche Abänderungen
des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes oder der durch Vermittlung
desselben eingeführten Gesetze zum Gegenstande haben, muß
durch das Reichsgesetzblatt erfolgen. Dieselben erlangen, soweit
nicht reichsgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nach Ablauf von
vier Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem das be-
treffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben ist,
verbindliche Kıaft!. Über die Publikation der für die Schutz-
% Vgl. Laband 2 287; Koebner in der Enzykl, (6. Aufl.) 1087 ff.; v. Stengel,
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, 188.
ı SchGG $ 6.
11 SchGG S 6 Nr. 1.
12 SchGG S 15.
18 KGG $ 30 in Verbindung mit SchGG $ 3. — In den Konsular-
jurisdiktionsbezirken und demgemäß in den Schutzgebieten gilt aber auch
preußisches Recht, nach dem Inkrafttreten des BGB freilich nur noch in
sehr beschränktem Maße. Vgl. Radlauer, Über den Umfang der Geltung
des preußischen Rechts in den deutschen Schutzgebieten (1911). Die Ab-
änderung dieser preußischen Gesetze geschieht natürlich im Wege der