Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

722 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 169. 
gebiete erlassenen Verordnungen sind gesetzliche Vorschriften nicht 
vorhanden. Es steht daher dem Kaiser die Befugnis zu, sowohl 
über die Form der Verkündigung als über den Zeitpunkt des In- 
krafttretens nähere Bestimmungen zu erlassen !%, 
Die für die Schutzgebiete erlassenen Gesetze gelten nur inner- 
halb der eigentlichen Schutzgebiete, nicht innerhalb der bloßen 
Interessensphäre. Mit der Ausdehnung des Schutzgebietes, d. h. 
der Erklärung weiterer Teile der Interessensphäre zum Bestandteil 
desselben tritt das allgemeine Gesetz über die Rechtsverhältnisse 
der Schutzgebiete in den hinzutretenden Gebietsteilen ohne weiteres 
in Kraft, die speziell für das Schutzgebiet erlassenen Anordnungen 
bedürfen dagegen einer besonderen Einführung '®. 
preußischen Gesetzgebung und der Termin des Inkrafttretens bestimmt 
sich nach der Ausgabe der betreffenden Nummer der preußischen Gesetz- 
sammlung. 
14 Die Verkündigung der Verordnungen des Reichskanzlers erfolgt für 
die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete im „Deutschen Kolonialblatt“, 
für Kiautschou im „Verordnungsblatt für das Kiautschougebiet“. Für die 
Verkündigung der Verordnungen der lokalen Instanzen, vor allem der der 
Gouverneure, besteht für jedes Schutzgebiet ein besonderes „Amtsblatt“ (das 
samoanische Publikationsorgan führt die Bezeichnung „Gouvernementsblatt“). 
Laband, StR 2 293 N. 4 fordert für alle kaiserlichen Rechtsverordnungen 
Publikation im Reichsgesetzblatt. Wie im Text: Koebner in der Enzykl. 
(6. Aufl.) 1101 Anm. 1; v. Stengel, Rechtsverhältnisse 55. 
15 Anderer Ansicht: v. Stengel, Der geographische Geltungsbereich der 
für die Schutzgebiete erlassenen Gesetze und Verordnungen in der Deutschen 
Kolonialzeitung, N. F. Bd. VI S. 13ff., AnnDR 1896 668 ff. und Rechts- 
verhältnisse 56, welcher annimmt, daß mit Ausdehnung des Schutzgebietes 
alle für dasselbe erlassenen Verordnungen ohne weiteres auf den hinzu- 
getretenen Teil Anwendung finden. Vgl. dagegen auch die Ausführungen 
es Wirkl. Geh. Legationsrats Kayser in der Reichstagssitzung vom 1. März 
1893 (Sten. Ber. 2 1361ff.), Der hier vertretenen Auffassung entspricht auch 
die Kaiserl. V. vom 2. Mai 1894 (KolBl 5 265). [Über den Einfluß der Ge- 
bietserwerbung auf den Rechtszustand des erworbenen Gebietes im all- 
gemeinen, vgl. Anschütz, Komm. z. preuß. Verf. 1 83 ff.] 
 
	        
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