722 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 169.
gebiete erlassenen Verordnungen sind gesetzliche Vorschriften nicht
vorhanden. Es steht daher dem Kaiser die Befugnis zu, sowohl
über die Form der Verkündigung als über den Zeitpunkt des In-
krafttretens nähere Bestimmungen zu erlassen !%,
Die für die Schutzgebiete erlassenen Gesetze gelten nur inner-
halb der eigentlichen Schutzgebiete, nicht innerhalb der bloßen
Interessensphäre. Mit der Ausdehnung des Schutzgebietes, d. h.
der Erklärung weiterer Teile der Interessensphäre zum Bestandteil
desselben tritt das allgemeine Gesetz über die Rechtsverhältnisse
der Schutzgebiete in den hinzutretenden Gebietsteilen ohne weiteres
in Kraft, die speziell für das Schutzgebiet erlassenen Anordnungen
bedürfen dagegen einer besonderen Einführung '®.
preußischen Gesetzgebung und der Termin des Inkrafttretens bestimmt
sich nach der Ausgabe der betreffenden Nummer der preußischen Gesetz-
sammlung.
14 Die Verkündigung der Verordnungen des Reichskanzlers erfolgt für
die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete im „Deutschen Kolonialblatt“,
für Kiautschou im „Verordnungsblatt für das Kiautschougebiet“. Für die
Verkündigung der Verordnungen der lokalen Instanzen, vor allem der der
Gouverneure, besteht für jedes Schutzgebiet ein besonderes „Amtsblatt“ (das
samoanische Publikationsorgan führt die Bezeichnung „Gouvernementsblatt“).
Laband, StR 2 293 N. 4 fordert für alle kaiserlichen Rechtsverordnungen
Publikation im Reichsgesetzblatt. Wie im Text: Koebner in der Enzykl.
(6. Aufl.) 1101 Anm. 1; v. Stengel, Rechtsverhältnisse 55.
15 Anderer Ansicht: v. Stengel, Der geographische Geltungsbereich der
für die Schutzgebiete erlassenen Gesetze und Verordnungen in der Deutschen
Kolonialzeitung, N. F. Bd. VI S. 13ff., AnnDR 1896 668 ff. und Rechts-
verhältnisse 56, welcher annimmt, daß mit Ausdehnung des Schutzgebietes
alle für dasselbe erlassenen Verordnungen ohne weiteres auf den hinzu-
getretenen Teil Anwendung finden. Vgl. dagegen auch die Ausführungen
es Wirkl. Geh. Legationsrats Kayser in der Reichstagssitzung vom 1. März
1893 (Sten. Ber. 2 1361ff.), Der hier vertretenen Auffassung entspricht auch
die Kaiserl. V. vom 2. Mai 1894 (KolBl 5 265). [Über den Einfluß der Ge-
bietserwerbung auf den Rechtszustand des erworbenen Gebietes im all-
gemeinen, vgl. Anschütz, Komm. z. preuß. Verf. 1 83 ff.]