Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Vorwort. V 
doch, ohne gewaltsame Umwälzung erreichbar gewesen und auch 
sicher erreicht worden wäre, in irgendeinem Sinne einen Fort- 
schritt bedeuten. — 
Gegenstand der Darstellung ist das deutsche Staatsrecht vor 
der Revolution. Über den 9. November wird also im Text des 
Buches nirgends hinausgegriffen. Doch schien es mir nützlich, 
in einem Nachtrage (S. 1023 ff.), anschließend an eine kurzgefaßte 
Schilderung der Ursachen der Revolution, die wichtigsten Tat- 
sachen der mit jenem Schicksalstage einsetzenden staatsrechtlichen 
Entwicklung zu verzeichnen. In diesem Nachtrage findet man 
auch diejenigen Rechtsänderungen, literarischen Erscheinungen 
und sonstigen Veränderungen des Materials, welche nach dem 
Druck der beiden ersten Teile des Werkes (Juni 1914 bzw. März 
1917) eingetreten sind und daher dort nicht mehr berücksichtigt 
werden konnten. 
Die mühevolle Arbeit, Text und Anmerkungen auch in bezug 
auf das Recht der deutschen Einzelstaaten, die kleinen nicht aus- 
genommen, richtigzustellen, ist mir in weitem Maße durch die 
Herren Dr. F. W. v. Rauchhaupt in Hamburg (Teil I des Werkes) 
und Professor Dr. Waldecker in Berlin (Teile II und III) freund- 
lichst abgenommen worden. Das Sachverzeichnis ist von Fräulein 
cand, jur. Ilse Schmidt in Heidelberg angefertigt. Die mir hier- 
durch geleistete Hilfe war so wertvoll, daß es mir Bedürfnis ist, 
ihrer auch an dieser Stelle dankbar zu gedenken. 
Heidelberg, April 1919. 
Gerhard Anschütz.
	        
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