Die Funktionen. 8 171. 129
in erster und letzter Instanz vom Reichsgericht abgeurteilt??, Eine
Berufung in Strafsachen ist nur gegen die Urteile der Schöffen-
gerichte zulässig und geht an die Strafkammern der Landgerichte 28.
Revisionen gegen die Urteile der Strafkammern in
ersterInstanz sind von den Oberlandesgerichten zu entscheiden,
sofern sie ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landes-
esetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt werden®*, sonst vom
Reichsgericht 25, Revisionen gegen UrteilederStrafkammern
in der Berufungsinstanz gehören vor die Oberlandesgerichte 2° ;
nur in Strafsachen wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften
über die Erhebung öffentlicher, in die Reichskasse fließender Ab-
gaben und Gefälle ist das Reichsgericht zuständig, wenn die Ent-
scheidung desselben von der Staatsanwaltschaft beantragt wird ?”.
Revisionen gegen die Urteile der Schwurgerichte gehen
an das Reichsgericht®®, Beschwerden über die Verfügungen
der Amtsrichter und Untersuchungsrichter, sowie über die Ent-
scheidungen der Schöffengerichte sind an die Strafkammern der
Landgerichte, Beschwerden tiber anderweite erstinstanzliche Ent-
scheidungen, sowie über Entscheidungen der Strafkammern in der
Beschwerde- und Berufungsinstanz an die Oberlandesgerichte zu
richten®®, Die Verteilung der Zuständigkeit unter Reich und
Einzelstaaten findet also in der Weise statt, daß ersteres die ober-
instanzliche Jurisdiktion ausübt, die letzteren dagegen die Gerichts-
barkeit in den unteren und mittleren Instanzen behalten haben.
‘Diese Gliederung der Justiz hat jedoch insofern eine Durch-
brechung erfahren, als den Landesgesetzgebungen derjenigen
Einzelstaaten, in welchen mehrere Oberlandesgerichte bestehen,
nachgelassen worden ist, einen obersten Landesgerichtshof
zu errichten. Die Kompetenz desselben umfaßt diejenigen Re-
visionen und Beschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
welche sonst zur Zuständigkeit des Reichsgerichtes gehören, mit
Ausnahme derjenigen Sachen, welche früher dem Oberhandels-
gericht zugewiesen waren oder durch besondere Gesetze dem Reichs-
gericht zugewiesen sind. Eine solche Zuweisung ist insbesondere
erfolgt hinsichtlich der Streitigkeiten aus dem bürgerlichen Gesetz-
buch®, Die Befugnis zur Errichtung eines obersten Landes-
gerichtshofes steht demjenigen Einzelstaate, in dessen Gebiet das
.— er —
#2 RGVG 156, RG vom 3, Juli 1893 $ 12.
s® RGVG
“ RGVG S 123.
5 RGVG S 186.
” RGVG S 128.
7 RGVG 8 186.
8? RGVG 5 186.
2» RGVG 88 72 u. 128.
® EG zum RGVG 8 8, EG zum BGB Art. 6. Von der Befugnis, einen
obersten Landesgerichtshof zu errichten, hat nur Bayern Gebrauch gemacht
(AusfG. zum RGVG vom 23. Febr. 1879 Art. 42),