Contents: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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und mit Beyfügung eines speziellen Gut- 
achtens, erstattet werden, damit hiernach 
Unsere Entschließungen einzeln, mit Rück- 
sicht auf die individuellen Verbälenisse, er- 
folgen können. 
Gegenwärtige Verordnung lassen Wir 
durch das Regierungsblatt bekannt machen. 
München den §. April 1807. 
Max Joseph. 
Freyberr von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhochsten Befehl. 
vou Krempelhuber. 
  
(Die Veräußerungen und Wlederelnldsungen von 
Gemeinde -Theilen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Wir vernehmen, daß bei mebreren Ab- 
tbeilungen von Gemeinde: Gründen sich zwi- 
schen den einzelnen Gemeinde-Gliedern einige 
Vergleichspunkte eingeschlichen haben, welche 
das unbeschränkte Eigenthum, — die mech- 
tigste Triebfeder der Kultur, — in seiner 
freyen Wirksamkeit lähmen. 
Hierunter rechnen Wir besonders die Be- 
stimmungen, daß kein Gemeinde-Tbeil je- 
mals außer der Gemeinde verußert werden 
könne, oder daß wenigstens für immer dem 
Verkäufer, oder jedem anderen Mitgemei- 
ner das Wiedereinlösungsrecht vorbehalten 
bleiben soll. 
Um den Nachtbeil zu entfernen, welchen 
solche Beschränkungen für den Werth der 
Güter, für den Kredit der Besizer, und 
für die Kultur der Grande baben, sinden 
  
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Wir Uns bewogen, biemit Nachfolgendes 
zu verordnen: 
I. Jeder bei Abebeilungen erhaltene Ge- 
meinde-Antheil soll die unbeschränkte Eigen- 
schaft eines walzenden Grundstückes und 
ungebundenen Eigenthums baben, und nach 
Willkühr des Bestzers auch an Fremde, 
welche keine Gemeinde= Glieder sind, ver- 
dußert werden dürfen. 
2. Hiebei versteht sich jedoch von selbst, 
daß jeder Käufer im Verhältnisse seines er- 
baltenen Antheils an den Gründen der Ge- 
Mginde auch zu den berkömmlichen Gemeinde- 
Htasten beitragen müsse. 
3. Alle den sreyen Verkauf beschränken- 
den Bedingungen bei Gemeinde Abeheilun-= 
gen sind als ungiltig anzuseben. 
4. Bei dem Verkaufe solcher Gründe 
darf weder für den Käufer, noch für irgend 
einen anderen, ein Wiedereinlösungsrecht be- 
dungen werden. 
§. Rücksichelich derjenigen bereits gesche- 
benen Gemeinde-Abtbeilungen, wo das Ver- 
kaufs-Verbet an Fremde, das Wiederein- 
lösungsrecht der Verkäufer, oder das Ein- 
stundsrecht der Gemeinde: Glieder ausbedun- 
gen wurde, aber die Gründe sich noch alle in 
der ersten Hand besinden, obne daß ein Ver- 
kauf vor sich gegangen wäre, bat gegenwär- 
tige allerböchste Verordnung vollkommen zu- 
rückwirkende Kraft. 
6. Da, wo ein oder das andere Geund- 
Stück in einer Gemeinde, woselbst bey der 
Abebeilung das ewige Wiedereinlösun gsrecht 
bedungen wurde, schon wirklich an Fremde
	        
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