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und mit Beyfügung eines speziellen Gut-
achtens, erstattet werden, damit hiernach
Unsere Entschließungen einzeln, mit Rück-
sicht auf die individuellen Verbälenisse, er-
folgen können.
Gegenwärtige Verordnung lassen Wir
durch das Regierungsblatt bekannt machen.
München den §. April 1807.
Max Joseph.
Freyberr von Montgelas.
Auf koniglichen allerhochsten Befehl.
vou Krempelhuber.
(Die Veräußerungen und Wlederelnldsungen von
Gemeinde -Theilen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Wir vernehmen, daß bei mebreren Ab-
tbeilungen von Gemeinde: Gründen sich zwi-
schen den einzelnen Gemeinde-Gliedern einige
Vergleichspunkte eingeschlichen haben, welche
das unbeschränkte Eigenthum, — die mech-
tigste Triebfeder der Kultur, — in seiner
freyen Wirksamkeit lähmen.
Hierunter rechnen Wir besonders die Be-
stimmungen, daß kein Gemeinde-Tbeil je-
mals außer der Gemeinde verußert werden
könne, oder daß wenigstens für immer dem
Verkäufer, oder jedem anderen Mitgemei-
ner das Wiedereinlösungsrecht vorbehalten
bleiben soll.
Um den Nachtbeil zu entfernen, welchen
solche Beschränkungen für den Werth der
Güter, für den Kredit der Besizer, und
für die Kultur der Grande baben, sinden
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Wir Uns bewogen, biemit Nachfolgendes
zu verordnen:
I. Jeder bei Abebeilungen erhaltene Ge-
meinde-Antheil soll die unbeschränkte Eigen-
schaft eines walzenden Grundstückes und
ungebundenen Eigenthums baben, und nach
Willkühr des Bestzers auch an Fremde,
welche keine Gemeinde= Glieder sind, ver-
dußert werden dürfen.
2. Hiebei versteht sich jedoch von selbst,
daß jeder Käufer im Verhältnisse seines er-
baltenen Antheils an den Gründen der Ge-
Mginde auch zu den berkömmlichen Gemeinde-
Htasten beitragen müsse.
3. Alle den sreyen Verkauf beschränken-
den Bedingungen bei Gemeinde Abeheilun-=
gen sind als ungiltig anzuseben.
4. Bei dem Verkaufe solcher Gründe
darf weder für den Käufer, noch für irgend
einen anderen, ein Wiedereinlösungsrecht be-
dungen werden.
§. Rücksichelich derjenigen bereits gesche-
benen Gemeinde-Abtbeilungen, wo das Ver-
kaufs-Verbet an Fremde, das Wiederein-
lösungsrecht der Verkäufer, oder das Ein-
stundsrecht der Gemeinde: Glieder ausbedun-
gen wurde, aber die Gründe sich noch alle in
der ersten Hand besinden, obne daß ein Ver-
kauf vor sich gegangen wäre, bat gegenwär-
tige allerböchste Verordnung vollkommen zu-
rückwirkende Kraft.
6. Da, wo ein oder das andere Geund-
Stück in einer Gemeinde, woselbst bey der
Abebeilung das ewige Wiedereinlösun gsrecht
bedungen wurde, schon wirklich an Fremde