Die Funktionen. 3 176. 751
2, Die Verwaltung zerfällt in folgende Zweige:
a) die Verwaltung der auswärtigen Angelegen-
heiten, d. h. die Regelung des Verkehrs mit anderen Staaten;
b) die Verwaltung der inneren Angelegenheiten,
d.h. „die Förderung der Volksinteressen durch Schutz und Für-
sorge®;
c) die Verwaltung des Militärwesens, d.h. die Sorge
für Herstellung, Erhaltung und Organisation der bewaffneten Macht;
d) die Verwaltung der Finanzen, d.h. die Beschaffung,
Verwaltung und Verwendung der für die staatlichen Zwecke er-
forderlichen Geldmittel.
Zu den Verwaltungsfunktionen gehört endlich auch die Be-
stellung der für die Erfüllung der Staatsaufgaben
notwendigen Organe und die Überwachung ihrer
Tätigkeit, eine Aufgabe, welche jedes Departement der Ver-
waltung für sich erfüllt. Auch für die Justiz ist diese Funktion
notwendig, so daß sich neben der Ausübung richterlicher Befug-
nisse noch eine besondere Justizverwaltung® entwickelt hat‘.
Während der auswärtigen, Militär- und Finanzverwaltung kein
Staat völlig entbehren kann, ist die innere Verwaltung erst
ein Erzeugnis höherer Kulturzustände. Dem Staate des Mittel-
alters blieb sie fast völlig unbekannt, und nur ein Teil ihrer Auf-
gaben wurde von Verbänden anderer Art (Kirche, Zünfte, Mark-
genossenschaften) besorgt. Die ersten Spuren derselben traten in
den Städten hervor. Bedeutender wird die fürsorgende Tätigkeit
des Staates erst mit dem sechzehnten Jahrhundert. Das Reich
sucht in Reichspolizeiordnungen allgemeine Grundsätze dafür auf-
®» H. Rösler, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes $ 1, will
den Begriff der inneren Verwaltung durch den der sozialen Verwal-
tung ersetzen. Soziales Verwaltungsrecht ist vach ihm die rechtliche Ord-
nung der menschlichen Kulturverhältnisse und der auf Kulturentwicklung
erichteten Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft. Dieser Begriff ist so weit,
aß, wenn man denselben der Feststellung des verwaltungsrechtlichen Ge-
bietes zugrunde legen wollte, nicht nur das ganze Kirchenrecht, sondern
auch der größte Teil des Privatrechtes, in das System des Verwaltungs-
rechtes bineingezogen werden müßte. Übrigens ist die Verwaltung keine
gesellschaftliche, sondern eine staatliche Funktion. Vgl. dagegen
auch v. Stengel, Ztschr. f. d. ges. Staatswissenschaft 88 232 ff.; Rosin in
den Ann. D. R. 1%8 310.
® Einer speziellen Erörterung bedarf dieselbe im vorliegenden Abschnitt
nicht, da das Notwendige darüber bereits im zweiten Abschnitt gesagt ist;
vgl. oben 745 ff..
* Außer den hier erwähnten Gebirten der Verwaltung nimmt v. Stengel,
Organisation der preußischen Verwaltung S. 6, noch ein weiteres unter der
Bezeichnung allgemeine Landesverwaltung oder Verwaltung der
Landeshoheitssachen an und beruft sich dafür auf das preußische
Recht. Zur Hervorhebung dieses besonderen Verwaltungszweiges besteht
aber kaum ein Bedürfnis, und die besondere Berücksichtigung der Landes-
hoheitssachen im preußischen Recht beruht mehr auf historischen als auf
prinzipiellen Gründen, Vel Rosin, Polizeiverordnungsrecht 186 ff. undmeine
Ausführungen in Schmollers Jahrbuch VIII 686.