Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

756 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 176. 
satz zur Wohlfahrtspflege. Sodann ist das Recht zur Anwendung 
von Zwang ein Attribut der Rechtsgewalt überhaupt, nicht nur 
der Polizei: es kommt mancherlei Zwang im Rechtsleben vor, 
der mit Polizei nichts zu tun hat (Unterrichtszwang, Versicherungs- 
zwang, Beamtendisziplin, Anstaltsdisziplin), andererseits betätigt 
sich die Polizei nicht immer und nicht notwendig in der Anwendung 
von Zwang (pflegliche Polizeitätigkeit, polizeilicherseits erteilte 
Ratschläge, Warnungen u. dgl., Überwachungsmaßregeln, die dem 
Überwachten nicht zur Kenntnis kommen). Es gibt mithin staat- 
lichen, insbesondere administrativen Zwang, der nicht Polizei und 
Polizei, die nicht Zwang ist; die Begriffe Zwang und Polizei 
decken sich nicht, schneiden sich vielmehr]. 
Die Polizei ist keine abgeschlossene und selbständige Funktion 
der inneren Verwaltung, sondern durchdringt das ganze Gebiet 
derselben. Jeder Verwaltungszweig hat eine polizeiliche Seite 
(Unterrichtspolizei, Gewerbepolizei, Forstpolizei, Gesundheitspolizei, 
Wege-, Wasserpolizei usw.). Die Gesamtheit dieser polizeilichen 
Tätigkeiten pflegt man als Verwaltungspolizei zu bezeichnen. 
Den Gegensatz dazu bildet die Sicherheitspolizei, d.h. die- 
jenige polizeiliche Tätigkeit, welche nicht im Interesse eines 
speziellen Verwaltungsgebietes entwickelt wird, sondern lediglich 
den Schutz des Gemeinwesens und der Rechtsordnung gegen ver- 
brecherische Angriffe von Personen zum Gegenstande hati., 
Die Organe der Polizei haben außer ihrer Verwaltungstätig- 
keit die Verpflichtung, der Strafrechtspflege bei der Verfolgung 
begangener Verbrechen Hilfe zu leisten. Man stellt diese polizei- 
liche Tätigkeit als gerichtliche Polizei deradministrativen 
Polizei gegentiber. Im französischen Recht hat sich die gericht- 
liche Polizei als ein eigener Zweig der Polizei entwickelt, welcher 
der Autorität der Gerichtshöfe unterstellt istk. Aber auch nach 
denjenigen Gesetzgebungen, welche die gerichtliche Polizei nicht 
zu einem besonderen Institute ausgebildet haben, nehmen die 
Polizeiorgane bei der Verfolgung begangener Verbrechen die 
i Der Ausdruck Sicherheitspolizei wird hier in einem engeren und 
spezifischen Sinne gebucht, denn im weiteren Sinne ist alle Polizei Sicher- 
heitspolizei: „cura avertendi mala futura® im Gegensatz für „cura promo- 
vendae salutis“ (oben Anm, 6), Sicherheitspolizei im Sinne des Textes ist ein 
besonderer Verwaltungszweig, richtiger ein Inbegriff mehrerer Verwaltungs- 
zweige, und zwar solcher, in denen die Verwaltungstätigkeit ausschließlich 
in polizeilicher Weise — nicht in positiver Förderung des Nützlichen, 
sondern in der Fernhaltung des Schädlichen — sich äußert: Verwaltungs- 
zweige, „welche die Polizeigewalt allein ausfüllt“ (O. Mayer, VR 1 220); 
z. B. die sog. politische Polizei, Vereins- und, Vereammlungspolizei, Preß- 
polizei, Fremdenpolizei. Der hier vorschwebende Begriff der Sicherheits- 
polizei ist sehr streitig, so streitig, daß man kaum von einer herrschenden 
einung reden kann. Vgl. außer O. Mayer a. a. O. etwa noch Rosin, Pol- 
VerordnR 246 ff.; Loening, KHandwörterb, d. Staatswiss. 6 1065; Friedrichs, 
Polizeigesetz 225, 226 (gute Übersicht der verschiedenen Meinungen); Thoma, 
Polizeibefehl 30. 
k O. Mayer, VR 1 218, 219.
	        
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