758 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 177.
in den Fornen des Völkerrechts, also in denen der Mit-
teilung, Unterhandlung, Vertragschließung. Sie kommen allein auf
dem Gebiete der auswärtigen Verwaltung vor. Von allen Ver-
waltungstätigkeiten entziehen sie sich am meisten einer gesetz-
lichen Regelung. Für die Ausübung derselben sind teils die Grund-
sätze des Völkerrechts, teils die den Organen der auswärtigen
Verwaltung erteilten Instruktionen ihrer Vorgesetzten maßgebend.
2. Die Verwaltungstätigkeiten, welche den vermögens-
rechtlichen Verkehr mit Privatpersonen betreffen, voll-
ziehen sich, da der Staat in vermögensrechtlicher Beziehung als
Privatperson behandelt wird, in den Formen des Privatrechts.
Sie können im Abschluß von Privatrechtsgeschäften, namentlich
von Verträgen, in Gewährung und Empfangnahme von Leistungen
aus denselben, in gerichtlicher Verfolgung der vermögensrechtlichen
Ansprüche bestehen. Derartige Tätigkeiten kommen namentlich
auf dem Gebiete der inneren und Finanzverwaltung vor. Für die
Ausübung derselben sind, soweit nicht Sonderbestimmungen über
einzelne Verwaltungszweige bestehen, die Grundsätze des Privat-
rechts maßgebend.
3. Die Verwaltungsakte, durch welche die Ausübung obrig-
keitlicher Befugnisse stattfindet, bewegen sich in den Formen
des öffentlichen Rechts. Sie treten teils als Verordnungen,
teils als Verfügungen auf. Die Verordnungen haben bereits
an einer früheren Stelle ihre Erörterung gefunden ?, so daß hier
nur noch die Verfügungen in Betracht zu ziehen sind. Derartige
Verfügungen kommen sowohl auf dem Gebiete der inneren als
auf dem der Militär- und Finanzverwaltung vor. Ihrem Inhalte
nach zerfallen sie in folgende Gruppen:
a) Befehle, also Gebote und Verbote. Beispiele der-
artiger Gebote sind: das Gebot der Steuerzahlung, des Eintrittes
in den Militärdienst, der Hilfeleistung in Fällen gemeiner Not,
des Auseinandergehens einer Versammlung (Auflösung), der Tötung
von Vieh bei Viehseuchen; Beispiele von Verboten: das Verbot
des Aufenthaltes an einem Orte (Ausweisung), der Verbreitung
eines Preßerzeugnisses (Beschlagnahme), der Abhaltung einer Ver-
sammlung unter freiem Himmel, des Betriebs von geräuschvollen
Gewerbeanlagen in der Nähe von Kirchen, Schulen und öffentlichen
Gebäuden;
b Erlaubnisse. Beispiele: die Gewerbekonzession, die
Baugenehmigung, die Erlaubnis zur Abhaltung einer öffentlichen
Versammlung, die Erteilung eines Jagdscheines, die Genehmigung
zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers-
c) Akte, welche die Begründung oder Aufhebung von
Rechten zum Gegenstande haben. Durch derartige Akte können
Rechte von einzelnen Personen begründet oder aufgehoben werden;
dies ist z. B. der Fall bei der Verleihung der Staatsangehörigkeit
3 Vgl. $ 159 8. 668, $ 165 S. 705 ff, $ 166 8. 714.