Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 178. 759 
und der Entlassung aus dem Staatsverbande, der Anstellung und 
Entlassung von Beamten, der Gehaltsfestsetzung (oben $ 150 S. 619), 
der Erteilung und Entziehung von Patenten, der Verleihung und 
Entziehung des Bergbaurechtes (Bergwerkseigentuns), der Ent- 
eignung, der wasserrechtlichen Verleihung (preuß. Wassergesetz 
v. 7. April 1913 88 46 ff.), der Volljährigkeitserklärung (BGB. 
8), der Legitimation durch Verfügung der Staatsgewalt (BGB. 
\ 1728), [nicht aber bei der Eheschließung2]. Es können aber 
durch derartige Akte auch neue Rechtssubjekte geschaffen oder 
bestehende vernichtet werden. (Erteilung der Korporationsrechte, 
Verleihung der Stiftungsqualität, Schließung von Innungen oder von 
eingeschriebenen Hilfskassen.) Als Privileg bezeichnet man den 
ein konkretes Rechtsverhältnis begründenden Verwaltungsakt, wenn 
durch denselben einem einzelnen Rechtssubjekt eine bevorreclıtigte 
Stellung gewährt wird ®, 
d) [Entscheidungen von Streitigkeiten, insbesondere von 
Rechtsstreitigkeiten, durch Verwaltungsorgane. Hierher gehören 
z. B. die Bescheide, welche die höhere Verwaltungsbehörde auf 
Beschwerden erteilt, welche bei ihr gegen Anordnungen der ihr 
nachgeordneten Stellen eingelegt sind, die Disziplinarentscheidungen 
(oben 628), die Urteile der Verwaltungsgerichte (unten & 182)]. 
e) Feststellungen von Tatsachen und Beurkun- 
dungen. Die Vornahme von tatsächlichen Feststellungen ist 
beispielsweise eine Aufgabe der amtlichen Statistik; demselben 
Zwecke dient die untersuchende Tätigkeit der Seeämter. Be- 
urkundungen sind in der Führung der Standesregister, der Führung 
der Schiffsregister und Ausstellung von Schiffszertifikaten, der 
Aufstellung der Rayonpläne und Rayonkataster, der Führung der 
Grundsteuerkataster, aber auch in der Eichung der Maße und Ge- 
wichte und in der Prägung der Münzen enthalten. 
IH. Verhältnis der Verwaltung zur Gesetzgebung. 
8 178. 
[Die Verwaltung ist die handelnde Staatsgewalt. Gesetz 
ist Wille, Verwaltung Tat. Das heißt nicht, daß der Gesetzgeber 
immer erst von Fall zu Fall wollen muß, damit die Verwaltung 
etwas tun darf* sondern es bedeutet, daß das Tun der Verwaltung 
.——. 
  
s A. M. die Voraufl. 648. Die Ansicht G. Meyers, daß die Ehe durch 
den Standesbeamten geschlossen werde, läßt sich angesichts des $ 1317 BGB 
nicht aufrechterhalten. Richtig Endemann, Familienrecht $ 155 Anm. 4. 
8 Das Wort Privileg wird außerdem allerdings auch gebraucht, um 
Vorrechte ‚ganzer Klassen und Stände zu bezeichnen. Privilegien in diesem 
Sinne sind selbstverständlich keine Verwaltungshandlungen. Vgl. über 
Privilegien oben 641 Anm. ce und unten S. 762, 769. 
a Die Verwaltung wird im Sprachgebrauch der konstitutionellen Theorie 
(seit Locke und Montesquieu) als „Exekutive“ oder „vollziehende Gewalt“ 
bezeichnet, und die Verfassungsurkunden (vgl. z.B. preuß. VU Art. 45) haben 
diesen Sprachgebrauch übernommen. Diese Bezeichnung ist unrichtig und
	        
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