Die Funktionen. $ 180. it)
ausnahmelos durchgeführt worden. Den Verwaltungsbehörden sind
einzelne Zivilstreitigkeiten und Strafsachen zur Aburteilung über-
wiesen, während anderseits gegenüber gewissen Verwaltungsver-
fügungen die Beschreitung des Rechtsweges gestattet ist.
1. Auf dem Gebiete der Privatrechtspflege war der
rivilegierte Gerichtsstand, welchen der Fiskus früher bei gewissen
erwaltungsbehörden hatte, schon durch die früheren Landes-
gesetze beseitigt worden. Es ist aber auch reichsgesetzlich be-
stimmt, daß in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Rechtsweg
aus dem Grunde nicht ausgeschlossen werden darf, weil als Partei
der Fiskus, eine Geineinde oder eine andere öffentliche Korporation
beteiligt ist!!, — Dagegen stehen landesrechtlich den Verwaltungs-
behörden Entscheidungsbefugnisse in privatrechtlichen Streitig-
keiten über solche Rechtsverhältnisse zu, welche zugleich eine
privatrechtliche und eine Ööffentlichrechtliche Seite haben (Rechts-
verhältnisse bei Auseinandersetzungen, Zusammenlegungen und
Gemeinheitsteilungen), Jagdrecht, Fischereirecht, Wasserrecht usw.).
Außerdem ist den Verwaltungsbehörden in einzelnen Fällen die
Befugnis zur provisorischen Entscheidung von Privatrechtsstreitig-
keiten vorbehaltlich der späteren Beschreitung des Rechtsweges
beigelegt worden, so nach den partikulären Gesindeordnungen den
Polizeibehörden die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen
Dienstherrschaft und Gesinde, nach der Reichsgewerbeordnung
da es (nach dem mit „für welche nicht entweder“ beginnenden Satzteil des
529 der Landesgesetzgebung überlassen bleibt, einzelne Kategorien von
ürgerlichen Rechtstreitigkeiten auf den Verwaltungsweg (vor die
Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte) zu verweisen, — während
die Übertragung strafrichterlicher Tätigkeit an die Verwaltungs-
behörden durch $$ 453 ff., 459 ff. StrPrO nur innerhalb des eng begrenzten
Rahmens der polizeilichen Strafverfügungen und Strafbescheide der Finanz-
behörden (vgl. hierüber unten N, 15, 16 und Hartmann, DJZ 1,12 682 ff.) ge-
stattet ist. Unter Hinzunahme des $ 4 EG z. GVG ergeben sich über die
Abgrenzung des Wirkungskreises der ordentlichen Gerichte (des Inbegriffs
der Justizsachen) folgende reichsrechtlichen Grundsätze: 1. Vor die ordent!l.
Gerichte gehören a) alle Strafsachen, vorbehaltlich der landesrechtlich
etwa eingeführten Strafgerichtsbarkeit der Polizei- und Finanzbehörden,
b) alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche der Justiz nicht durch
die Reichs- oder Landesgesetzgebung entzogen sind, c) diejenigen Streitig-
keiten über Fragen des öffentlichen Rechts, abgesehen vom Straf-
recht, welche der Justiz durch die Reichs- oder Landesgesetzgebung zu-
gewiesen sind. 2. Verwaltungsangelegenheiten, außer Geschäften der Justiz-
verwaltung und der „freiwilligen Gerichtsbarkeit“, welche letztere materiell
als Verwaltung aufzufassen ist (vgl. oben $ 170 S. 725), dürfen den Gerichten
nicht übertragen werden. — Vgl. zu dem Vorstehenden oben $ 171, sowie
die oben angeführten Schriften von Haenel, Loening, O. Mayer, Hellwig,
Hartmann, Anschütz).
1 EG zur RGPrO ’ 4. — Dieser Grundsatz gilt weder in England noch
in Frankreich. In England ist die Einleitung eines Prozesses gegen den
Fiskus formell von der Genehmigung des Kronanwaltes abhängig, wenn
auch materiell der Rechtsweg nicht leicht versagt wird. In Frankreich
untersteht ein großer Teil der fiskalischen Streitigkeiten der Verwaltungs-
gerichtsbarkeit (dem sogenannten contentieux): vgl. unten $ 182 S. 782.