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petenzkonfliktes. Ebensowenig sind die Reichsverwaltungsbehörden
zur Erhebung des Kompetenzkonfliktes berechtigt, da eine darauf
bezügliche reichsgesetzliche Vorschrift nicht existiert, die landes-
gesetzlichen Bestimmungen aber auf sie keine Anwendung finden.
b) Für diejenigen Länder, welche die Entscheidung der
Kompetenzkonflikte durch Landesgesetzgebung besonderen Be-
hörden übertragen haben, enthält das Reichsgerichtsverfassungs-
gesetz folgende Normativbestimmungen. Die Mitglieder
der betreffenden Behörden müssen für die Dauer des zur Zeit
ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Amtes oder, falls sie zu
dieser Zeit ein Amt nicht bekleiden, auf Lebenszeit ernannt werden.
Eine Enthebung vom Amte darf nur unter denselben Voraus-
setzungen wie bei den Mitgliedern des Reichsgerichtes stattfinden.
Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß dem Reichsgerichte
oder dem obersten Landesgerichte oder einem Oberlandesgerichte
angehören. Bei Entscheidungen dürfen Mitglieder nur in der ge-
setzlich bestimmten Anzahl mitwirken. Diese Anzahl muß eine
ungerade sein und mindestens fünf betragen. Das Verfahren ist
esetzlich zu regeln. Die Entscheidung erfolgt in öffentlicher
itzung nach Ladung. der Parteien. Sofern die Zulässigkeit des
Rechtsweges durch rechtskräftiges Urteil des Gerichtes feststeht,
ohne daß zuvor auf die Entscheidung der besonderen Behörde
angetragen war, bleibt die Entscheidung des Gerichts maßgebend.
Die Entscheidung der Kompetenzkonflikte kann auf Antrag eines
Bundesstaates und mit Zustimmung des Bundesrates durch kaiser-
liche Verordnung dem Reichsgericht überwiesen werden, — Auf
Grund dieser Bestimmungen haben verschiedene deutsche Staaten
die Entscheidung der Kompetenzkonflikte besonderen Kom-
petenzgerichtshöfen übertragen, welche nach Maßgabe der
reichagesetzlichen Vorschriften gebildet sind 1%. Vereinzelt kommt
® RGVG $ 17, EG S 17.
10 Preuß. V., betr. den Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten und
den Verwaltungsbehörden, vom 1. August 1879. „IQ erordnnngewe trotz
Art. 96 der Preuß. Verf. zulässig im Hinblick auf EG z. GdVG 8 17 Die
esamte preußische Gesetzgebung über Kompetenzkonflikte ist durch V. vom
32. März 1891 $ 1 II 1 auf Helgoland ausgedehnt. Bayr. G., betr. die Ent-
scheidungen von Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten und den Ver-
waltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe, vom 18. August 1879,
Sächs. G., die Entscheidung über Kompetenzstreitigkeiten zwischen den
Gerichten und den Verwaltungsbehörden betr., vom 8. März 1879, Württemb,
G., betr. die Entscheidung von Kompetenzkonflikten, vom 25. August 1879,
Bad. G., die Entscheidung der Kompetenzkonflikte betr., vom #0, Januar.
1879, Mecklenb.-Schwer. und Mecklenb.-Strel. V. zur Ausführung
des & 17 des GVG vom 19. Mai 1879, 8.-Kob.-Goth. G., betr. die Ent-
scheidung von Streitigkeiten zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden
über die Zulassung des Rechtsweges, vom 8. April 1879, Oldenb. G., betr.
die Einführung des Gerichtsverfassungsgesetzes für das Deutsche Reich,
vom 10. April 1879 Art. 54, 60, Braunschw. G., die Bildung des Gerichts-
hofes zur Entscheidung der Kompetenzstreitigkeiten und das Verfahren vor
demselben betr., vom 1. April 1879, Wald, V., betr. die Kompetenzkon-
fiikte, vom 21. Sept. 1879.