186 Zweiter Teil. Drittes Buch. 3 182.
Oldenburg, Braunschweig", die thüringischen
Staaten2%, Anhalt°!, Lippe? undLübeck?® eine Verwaltungs-
gerichtsbarkeit eingerichtet. (Über die eigene und unmittelbare
Verwaltungsgerichtsbarkeit des Reiches sowie über Elsaß-Lothringen
8. u, 790, 791).
In bezug auf die Organisation der Verwaltungs-
gerichte bestand anfänglich eine wesentliche Verschiedenheit
zwischen Preußen einer-, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen
anderseits. In den genannten Mittelstaaten war nur ein oberster
Verwaltungsgerichtshof vorhanden, während in Preußen die Schei-
dung von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bereits
in mittlerer Instanz stattfand, für reine Verwaltungssachen der
Bezirksrat, für Verwaltungsstroitigkeiten das Bezirksverwaltungs-
gericht fungierte. Diese Verschiedenheit wurde aber dadurch be-
seitigt, daß man später in Preußen Bezirksrat und Bezirks-
verwaltungsgericht zu einer einzigen Behörde, dem Bezirksausschuß,
vereinigte®‘. Demnach besteht jetzt in diesen Ländern als be-
sonderes Organ der Verwaltungsgerichtsbärkeit lediglich der oberste
Verwaltungsgerichtshof oder das Oberverwaltungsgericht. Ebenso
ist es in Braunschweig und in einigen andern Ländern. In der
unteren und mittleren Instanz werden die Funktionen der reinen
Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsbarkeit von denselben
Organen ausgeübt; der Unterschied zwischen Verwaltungssachen
und Verwaltungsstreitsachen tritt hier nur in der Form des Ver-
fahrens hervor. Die mit der Ausübung der Verwaltungsgerichts-
barkeit betrauten Behörden sind in der Regel kollegialisch orga-
vom 12. April 1882, G., die Verwaltungsrechtspflege betr., vom 14. Juni 1884.
Abänderung vom 30. Mai 1899. — WStVR 8 779 E.
17 G. über die innere Verwaltung vom 12, Juni 1874, G., betr. das
oberste Verwaltungsgericht, vom 11. Jan. 1875, @., die Bildung und Zu-
ständigkeit des obersten Verwaltungsgerichtes betr., vom 16. April 1879,
G., betr. die Verwaltungsrechtspflege vom 8. Juli 1911. — WSt 8 783 £.
18 G. vom 9. Mai 1906. WStVR 8 20, 790; Schultzenstein im VerwArch
18 829 fi.; 14 499 ff.
19 G. vom 5. März 1895. WStVR 1 520, Radkau im VerwArch, 4 421 ff.
20 (Sachsen-Weimar, S.-Koburg und Gotha, S.-Altenburg und die beiden
Schwarzburg haben durch Staatsvertrag vom 15. Dez. 1910 ein gemeinsames
Verwaltungsrecht mit dem Namen „Thüringisches Oberverwaltungsgericht“
und dem Sitz in Jena errichtet, welches über die nach Maßgabe der Landes-
gesetze der Vertragsstaaten zulässigen Rechtsmittel der Revision und Anfech-
tungeklago entscheidet (WStVR 8790, Bühler, subj.-öff. Rechte 499 ff., Wernick
im VerwArch 21 201 fl). Sachsen-Meiningen ist der Vertragsgemeinschaft
nicht beigetreten und hat seine eigene Verwaltungsgerichtsbarkeit (G. vom
15. März 1897, WStVR 8 599) behalten. Die beiden Reuß haben sich (Staats-
vertrag v. 22. Jan. 1911) der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Königreichs
Sachsen (s. o. N. 14) angeschlossen, derart, daß das sächs. OVGericht über
die nach den reußischen Gesetzen zulässige Anfechtungsklage entscheidet. —
WStVR 8 7%, So
21 (4, vom 27. Mürz 1888. WStVR 1 127.
#8 (3, vom 9. Febr. 1898. WStVR 2 782.
.„..3°G. vom 12. Dezember 1916. Hartmann im PrVBi 89 367; Friedrichs
im VerwArch 25 838 ff.
#4 Oben $ 116 S. 446, 447. Anschütz a. a. O, 895.