Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

186 Zweiter Teil. Drittes Buch. 3 182. 
Oldenburg, Braunschweig", die thüringischen 
Staaten2%, Anhalt°!, Lippe? undLübeck?® eine Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit eingerichtet. (Über die eigene und unmittelbare 
Verwaltungsgerichtsbarkeit des Reiches sowie über Elsaß-Lothringen 
8. u, 790, 791). 
In bezug auf die Organisation der Verwaltungs- 
gerichte bestand anfänglich eine wesentliche Verschiedenheit 
zwischen Preußen einer-, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen 
anderseits. In den genannten Mittelstaaten war nur ein oberster 
Verwaltungsgerichtshof vorhanden, während in Preußen die Schei- 
dung von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bereits 
in mittlerer Instanz stattfand, für reine Verwaltungssachen der 
Bezirksrat, für Verwaltungsstroitigkeiten das Bezirksverwaltungs- 
gericht fungierte. Diese Verschiedenheit wurde aber dadurch be- 
seitigt, daß man später in Preußen Bezirksrat und Bezirks- 
verwaltungsgericht zu einer einzigen Behörde, dem Bezirksausschuß, 
vereinigte®‘. Demnach besteht jetzt in diesen Ländern als be- 
sonderes Organ der Verwaltungsgerichtsbärkeit lediglich der oberste 
Verwaltungsgerichtshof oder das Oberverwaltungsgericht. Ebenso 
ist es in Braunschweig und in einigen andern Ländern. In der 
unteren und mittleren Instanz werden die Funktionen der reinen 
Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsbarkeit von denselben 
Organen ausgeübt; der Unterschied zwischen Verwaltungssachen 
und Verwaltungsstreitsachen tritt hier nur in der Form des Ver- 
fahrens hervor. Die mit der Ausübung der Verwaltungsgerichts- 
barkeit betrauten Behörden sind in der Regel kollegialisch orga- 
vom 12. April 1882, G., die Verwaltungsrechtspflege betr., vom 14. Juni 1884. 
Abänderung vom 30. Mai 1899. — WStVR 8 779 E. 
17 G. über die innere Verwaltung vom 12, Juni 1874, G., betr. das 
oberste Verwaltungsgericht, vom 11. Jan. 1875, @., die Bildung und Zu- 
ständigkeit des obersten Verwaltungsgerichtes betr., vom 16. April 1879, 
G., betr. die Verwaltungsrechtspflege vom 8. Juli 1911. — WSt 8 783 £. 
18 G. vom 9. Mai 1906. WStVR 8 20, 790; Schultzenstein im VerwArch 
18 829 fi.; 14 499 ff. 
19 G. vom 5. März 1895. WStVR 1 520, Radkau im VerwArch, 4 421 ff. 
20 (Sachsen-Weimar, S.-Koburg und Gotha, S.-Altenburg und die beiden 
Schwarzburg haben durch Staatsvertrag vom 15. Dez. 1910 ein gemeinsames 
Verwaltungsrecht mit dem Namen „Thüringisches Oberverwaltungsgericht“ 
und dem Sitz in Jena errichtet, welches über die nach Maßgabe der Landes- 
gesetze der Vertragsstaaten zulässigen Rechtsmittel der Revision und Anfech- 
tungeklago entscheidet (WStVR 8790, Bühler, subj.-öff. Rechte 499 ff., Wernick 
im VerwArch 21 201 fl). Sachsen-Meiningen ist der Vertragsgemeinschaft 
nicht beigetreten und hat seine eigene Verwaltungsgerichtsbarkeit (G. vom 
15. März 1897, WStVR 8 599) behalten. Die beiden Reuß haben sich (Staats- 
vertrag v. 22. Jan. 1911) der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Königreichs 
Sachsen (s. o. N. 14) angeschlossen, derart, daß das sächs. OVGericht über 
die nach den reußischen Gesetzen zulässige Anfechtungsklage entscheidet. — 
WStVR 8 7%, So 
21 (4, vom 27. Mürz 1888. WStVR 1 127. 
#8 (3, vom 9. Febr. 1898. WStVR 2 782. 
.„..3°G. vom 12. Dezember 1916. Hartmann im PrVBi 89 367; Friedrichs 
im VerwArch 25 838 ff. 
#4 Oben $ 116 S. 446, 447. Anschütz a. a. O, 895.
	        
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