Die Funktionen. $ 182. 187
nisiert, eine Ausnahme machen nur die mit Einzelbeamten be-
setzten bayrischen Bezirksämter. Die obersten Verwaltungsgerichte
bestehen in den größeren Staaten ?5 lediglich aus Berufsbeamten.
Die zur Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der unteren
und mittleren Instanz berufenen Verwaltungsbehörden setzen sich
in Bayern und Württemberg ebenfalls lediglich aus Berufsbeamten
zusammen (bayerische Bezirksämter und Kreisregierungen, württem-
bergische Kreisregierungen, sächsische Kreishauptmannschaften).
In den übrigen Staaten bestehen sie dagegen in ihrer Mehrheit
aus Mitgliedern ohne Beamteneigenschaft, „Laien“ (preußische
Kreis- bzw. Stadt- und Bezirksausschüsse, badische Bezirksräte,
hessische Kreis- und Provinzialausschüsse, braunschweigische Kreis-
ausschüsse). Dagegen besteht gerade in kleineren Staaten, zum
Beispiel Oldenburg, Anhalt, Sachsen-Meiningen und Lippe eine
kompliziertere Organisation mit Unterscheidung von Kreis-, Landes-
und Oberverwaltungsgericht?°. Die Verwaltungsgerichte, vor allem
die obersten sind mit den Garantien richterlicher Unabhängigkeit
ausgestattet; die Mitglieder derselben genießen in bezug auf ihre
rechtliche Stellung denselben Schutz, welchen die Richter be-
sitzen #°.
Die zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gehörenden
Angelegenheiten werden [insbesondere in der Sprache der preußi-
schen Gesetze] als Verwaltungsstreitsachen im Gegensatz
zu den reinen Verwaltungssachen oder Beschlußsachen
bezeichnet. Grundsätzlich erstreckt sich die Verwaltungsgerichts-
barkeit nur auf solche Fragen, bei denen es sich um eine Ent-
35 Wegen der Kleineren vgl. die folgende Anmerkung.
3 In Anhalt fungieren als Verwaltungsgerichte unterer Instanz die
Kreis- und Stadtausschüsse, als mittlere Instanz das Landesverwaltungs-
gericht, als höchste das Oberverwaltungsgericht. Die beiden letzteren setzen
sich aus Berufsbeamten und vom Landtag gewählten Mitgliedern zusammen,
In 8-Meiningen bestehen die Kreisverwaltungsgerichte aus dem Kreis-
vorstand und zwei vom Kreisausschuß gewählten Mitgliedern, das Landes-
verwaltungsgericht aus dem Vorstand der Ministerialabteilung des Innern
und je einem richterlichen und Verwaltungsbeamten, die vom Herzog er-
oannt werden, das Oberverwaltungsgericht aus dem Staatsminister, zwei
stimmführenden Mitgliedern des Staatsministeriums und zwei richterlichen
Beisitzern, deren Ernennung ebenfalls durch den Herzog erfolgt. [In Olden-
burg gibt es Verwaltungsgerichte unterer Instanz, angelehnt an die Ämter
und die Magistrate der größeren Städte, darüber ein Oberverwaltungsgericht,
bestehend aus drei beamteten und drei unbeamteten Mitgliedern, welche
letzteren vom Landtag gewählt werden]. In Lippe fungieren in unterer
Instanz die Kreisverwaltungsgerichte, in höherer das Oberverwaltungsgericht,
Erstere bestehen aus einem vom Landesherrn ernannten Vorsitzenden und
vier durch Abgeordnete der Städte und Amtsgemeinden erwählten Beisitzern,
letztere aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, welche vom Landes-
herrn ernannt, sowie zwei weiteren, welche von den Abgeordneten der Städte
und Amtsgemeinden gewählt werden.
#1 Preuß. VerwG 21—25, Bayer. G. Art. 2, 9, 53, BG vom 16. Aug.
1%8 Art. 188, Württ. G. Art. 4, Bad. G. vom 24. Febr. 1880 Art. 4, 5,
Hess. G. vom 16. April 1879 Art. 1, 1, Anh. @. 88 20—25, Braunschw. G.
SS 2, 3, G. vom 12. April 1898 $ 2, Lipp. G. $ 12.
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. II. 7. Aufl. 51