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ähnlichen Verfahrens, die Garantien eines Gerichtshofes darbieten.
Diese Reichsverwaltungsgerichte sind:
a) das Bundesamt für Heimatwesen für die Ent-
scheidung von Streitigkeiten zwischen Armenverbänden *®;
b) das durch Richter verstärkte Eisenbahnamt zur Ent-
scheidung über Maßregeln des Reichseisenbahnamtes, deren Nicht-
übereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen behauptet wird *7;
c) das Kaiserliche Patentamt, insofern dasselbe zur
Entscheidung über Nichtigkeiten der Patente berufen ist;
d) das Reichsversicherungsamt, insofern demselben
die Entscheidung von Streitigkeiten auf dem Gebiete der Arbeiter-
versicherung übertragen ist“; '
e) das kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversiche-
rung als entscheidende und Rekursinstanz in Angelegenheiten
der eaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen ®°;
f) die Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht
für Streitsachen der Angestelltenversicherung®!;
) Der Reichsfinanzhof, als oberste Spruchbehörde in
Reichsabgabesachen] ®%.,
2, Die Verantwortlichkeit der Verwaltungsbeamten,
a) Im allgemeinen!.
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Während die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Aufgabe hat, die
Rechtssphäre des Individuums gegenüber dem Staate zu schützen
und die Verwaltungsstreitigkeiten daher als ein Prozeß zwischen
demselben und dem Staate erscheinen, handelt es sich bei der
Verantwortlichkeit um ein Verfahren gegen den einzelnen
Beamten, durch welches derselbe für ein rechtswidriges Ver-
halten haftbar gemacht wird. Das Verfahren kann entweder ein
Strafverfahren sein, dessen Ziel die Verurteilung des Beamten
zu einer öffentlichen Strafe ist, oder ein Zivilprozeß, welcher
auf die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches wegen
eines vermögensrechtlichen Nachteils hinausgeht. Außer Betracht
bleibt hier die disziplinäre Verantwortlichkeit, welche lediglich
mn en
s8 208 RG über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (30. Mai 1908)
47 RG, betr. Errichtung eines Reichseisenbahnamtes vom 27. Juni 1873 85.
48 RPatentG vom 7. April 1891 Ss} 10, 18 ff,
# RVO vom 19. Juli 1911 85 88 ff.
m 1 RG über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12.Mai 1901,
s1 Yersicherungngesetz f. Angestellte vom 20. Dezember 1911 88 156 ft.
62 RG vom 26. Juli 1918, RGBI 959.
ı F.W,. Freund, Die Verantwortlichkeit der Beamten für die Gesetz-
mäßigkeit ihrer Amtshandlungen, im ArchÖfR 1 108 ff., 855 ff.; O. Mayer,
VR (1. Aufl.) 1 226. (2. Aufl.) 1189 .; Nadbyl, Art. „Konflikte“ in v. Stengels
Wörterbuch (1. Aufl.) 1 818ff.; Grevenhorst, Der sog. Konflikt bei gerichtl.
Verfolgung von Beamten (1908); derselbe im WStVR 2 607ff.; Loening,