Die Funktionen. $ 184, 17199
tarısche) Verantwortlichkeit. Unter letzterer versteht man
die Pflicht des Ministers, die politische Zweckmäßigkeit seiner
Maßregeln dem Parlamente gegenüber zu vertreten?. Die poli-
tische Verantwortlichkeit erstreckt sich auf die gesamte Tätigkeit
des Ministers, namentlich auch auf die von ihm eingebrachten
Gesetzesvorlagen, ist eine notwendige Konsequenz konstitutioneller
Staatseinrichtungen und von hoher politischer Bedeutung. Aber
sie bildet keinen Gegenstand staatsrechtlicher Betrachtung, sondern
erscheint als eine Sache politischer und parlamentarischer Praxis ?®.
Für das Staatsrecht hat nur die rechtliche Verantwortlichkeit
Bedeutung. Rechtlich ist der Minister dafür verantwortlich, daß
seine eigenen Handlungen und die von ihm kontrasignierten Akte
des Monarchen sich innerhalb der gesetzlichen Schranken bewegen.
Die Mitwirkung des Ministers bei der Gesetzgebung fällt daher
nicht unter den Gesichtspunkt der rechtlichen Verantwortlichkeit.
Diese beschränkt sich auf Verwaltungsakte aller Art, insbesondere
auch auf Verordnungen *.
In den deutschen Ländern kamen schon in älterer Zeit Be-
strafungen hoher Landesbeamten infolge von Anregungen der Land-
stände vor. Diese Vorgänge sind jedoch auf die moderne Minister-
anklage ohne Einfluß geblieben. Dieselbe hat sich erst mit der
Einführung der konstitutionellen Verfassungen in Anlehnung an
ausländische Vorbilder entwickelt.
% (Politische Verantwortlichkeit im Sinne des Textes besagt das Gegen-
teil von rechtlicher Verantwortlichkeit; die litische“ Verantwortlich-
keit soll eine nicht-rechtliche, eine nur tatsächliche sein. Hiergegen läßt
sich einwenden, daß die als Inhalt dieses Verantwortlichkeitsverhältnisses
bezeichnete „Pflicht, die Zweckmäßigkeit der Maßregeln dem Parlamente
gegenüber zu vertreten aufRechtssätzen beruht, also eine nicht moralische
oder tatsächliche, sondern eine Rechtspflicht darstellt, deren Erfüllung
auch durch Rechtsmittel — wenn auch nicht überall durch das besondere
Institut der Ministeranklage — gesichert ist. In diesem Sinne: Rehm,
Staastl. 322, 328, 329, 337, 338 (der indessen 8. 341, 343 zugibt, daß jene
Pflicht, je nach Lage des positiven Rechts auch als eine reine „tatsächliche“
erscheinen könne); v. Frisch a. a. O. 156, 157, 316; Anschütz, Enzykl, 112,
118, 127. — Unzutreffend ist die Behauptung G. Meyers (s. oben im Text),
daß die Pflicht des Ministers, dem Parlamente Rede und Antwort zu stehen
nur auf die Frage der Zweckmäßigkeit der Regierungshandlungen und
nicht auch auf die der Rechtsgültigkeit (V erfassungemäßigkeit) sich erstrecke.
Vgl. hiergegen Rehm a. a. 0. ff., 337, 338, 349.]
® Pistorius a. a. O. 2ff. sieht die parlamentarische Verantwortlichkeit
nur als eine engere Art der politischen an und meint, letztere bestehe darin,
daß der Minister hinsichtlich seines politischen Verhaltens der öffentlichen
Beurteilung und Kritik unterworfen sei. Einer derartigen Verantwortlich-
keit unterliegen aber nicht bloß Minister, sondern alle Beamte, überhaupt
jeder, der sich am öffentlichen und politischen Leben beteiligt. Spezifisch
für die Minister ist lediglich die Vertretung der Regierungsmaßregeln vor
dem Parlamente.
* Zu eng faßt L. v. Stein, Verwaltungslehre T. I, Abt. 1 S. 349, die
rechtliche Verantwortlichkeit, wenn er sie als die Gesamtheit von Grund-
sätzen und Maßregeln bezeichnet, welche die Übereinstimmung der ministe-
riellen „erordnungen mit den bestehenden Gesetzen herzustellen be-
stimmt i