Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 188. 809 
Die Exekutionsbefugnis zeigt sich ferner in dem Zwangs- 
recht der Polizeibehörden. Letztere können diejenigen 
Handlungen, welche der dazu Verpflichtete nicht vornimmt, durch 
einen Dritten ausführen lassen („Ersatzvornahme“) und den Kosten- 
betrag exekutivisch beitreiben. Sie dürfen ferner Strafen (Exekutiv- 
strafen) bis zu einem bestimmten Betrage androhen, um den Säumigen 
zur Vornahme einer Handlung oder Unterlassung zu nötigen, und 
dieselben im Ungehorsamsfalle vollstrecken lassen. Sie sind endlich 
zur Anwendung unmittelbaren physischen Zwanges berechtigt, wenn 
eine getroffene Anordnung ohne solchen nicht durchführbar ist. 
Als das äußerste Zwangsmittel erscheint die Anwendung von 
Waffengewalt, welche gesetzlich genau begrenzt ist. Dieselbe 
steht nur den polizeilichen Exekutivbeamten, dem Gendarmerie- 
korps und außerdem etwa noch den Forst- und Grenzbeamten, 
sowie dem für polizeiliche Zwecke requirierten Militär unter be- 
stimmten Voraussetzungen zu. 
Zweites Kapitel, 
Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten '. 
Einleitung. 
& 188. 
Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten ist wesent- 
lich Sache des Reiches. Doch können die Einzelstaaten? einen 
ı Literatur: I. Über die Zuständigkeit des Reiches und der Einzel- 
staaten auf dem Gebiete der auswärtigen Angelegenheiten: Haenel, StR 
ı1 591 ff.; Laband 8 1ff.; Zorn 2 410 ff.; Anschütz, Enzykl. 170 ff.; C. Ries, 
Auswärtige -Hoheitsrechte der deutschen Einzelstaaten (Brie - Fleischmanns 
Abhandlungen, Heft 11); K. Windisch, Die völkerrechtl. Stellung der deut- 
schen Einzelstaaten (Leipz. Diss., 1913); Th. Korselt, Die völkerrechtl. Hand 
lungsfähigkeit der deutschen Einzelstaaten in Vergangenheit u, Gegenwart 
(1917); V. Bruns, Sondervertretung deutscher Bundesstaaten b, d. Friedens- 
verhandlungen( 1918). — II. Über die Organisation der auswärtigen Verwaltung: 
Laband 8 1#f.; Meyer-Dochow, VR B- Aufl., 1915), 8$ 106—114; Dochow, Aus- 
wärtige Verwaltung in den AnnDR 1914 680 fi., auch besonders erschienen 
(1916), derselbe im VerwArch 28 101 ff.; Zorn, Art. Gesandte und Konsuln im 
WStVR. — II. Über Staatsverträge: Zöpfl, Das Zustimmnd-ungsrecht der La 
stände zu staatsrechtlichen Verträgen, Freiburg 1860; E. Meier, „ber den 
Abschluß von Staatsverträgen, Leipzig 1874. (Diese Schrift enthält als An- 
hang den Abdruck eines Gutachtens von Gneist über die Auslegung des 
Art. 48 der preußischen Verfassung, welches dieser als Berichterstatter der 
Petitionskommission des preußischen Abgeordnetenhauses erstattet hat) 
Laband 2 8$ 60-63; F. Thudichum, Die Leitung der auswärtigen Politi 
des Reiches, Jahrbuch für Gesetzgebung usw. des Deutschen Reiches 8 323 ff. ; 
F. Gorius, Das Vetregsrecht des Deutschen Reiches, AnnDR 1874 759 ff, 
1875 531 fl; J. Unger, Über die Gültigkeit von Staatsverträgen, Zeitschrift 
für das Privat- und Öffentliche Recht der Gegenwart 6 349 fi.; Zorn, Die 
deutschen Staatsverträge, Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 86 
1f.; G. Jellinek, Die rechtliche Natur der Staatenverträge; M. Proebs 
Der Abschluß völkerrechtlicher Verträge durch das Deutsche Reich un 
dessen Einzelstaaten, AnnDR 1882 421ff.; H. Tinsch, Das Recht der deut- 
schen Einzelstaaten bezüglich des Abschlusses völkerrechtlicher Verträge, 
 
	        
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