Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Zeit des alten deutschen Reiches. $ 21. 71 
mentum pacis Caesareo-Suecicum 8. instr. pac. Osnabrugense) und 
zu Münster mit Frankreich (instrumentum pacis Caesareo-Gallicum 
s. instr. pac. Monasteriensis) abgeschlossen. Er enthält, außer den 
Bestimmungen über Gebietsabtretungen und dergleichen, wichtige 
staats- und kirchenrechtliche Festsetzungen. Von besonderer Be- 
deutung sind Artikel V, welcher das Verhältnis der Katholiken 
zu den Protestanten, Artikel VII, welcher das Verhältnis der 
Lutheraner zu den Reformierten, und Artikel VIII, welcher die 
staatsrechtlichen Fragen regelt. Obwohl der Westfälische Friede 
ursprünglich ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen dem deutschen 
Reich und fremden Mächten war, so legte er sich doch selbst in 
Artikel XVII $ 2 den Charakter eines Reichsgrundgesetses bei. 
Es wurde bestimmt, daß er in den nächsten Reichsabschied als 
integrierender Teil aufgenommen werden sollte, was in der Tat 
auch durch den Reichsabschied von 1654 $ 4ff. geschehen ist. 
12. Die Konkordate mit dem päpstlichen Stuhl, 
durch welche die Verhältnisse der Kirche zum Reiche geregelt 
wurden, namentlich das sogenannte concordatum Calixtinum !° 
oder Wormser Konkordat, die sogenannten Fürstenkonkor- 
date von 144717, welche zwar in der Form von päpstlichen Bullen 
erschienen, denen aber materiell eine Vereinbarung zugrunde lag 
und das Wiener Konkordat von 144828. 
III. Die Verfassung des Deutschen Reiches. 
1. Staatsrechtlicher Charakter des Deutschen Reiches. 
8 21. 
Die amtliche Bezeichnung des Reiches, insbesondere in späterer 
Zeit, war: „Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation“ !, 
Während in der Zeit vor Entstehung der Landeshoheit 
Deutschland unzweifelhaft ein Einheitsstaat, und zwar eine durch 
Stände beschränkte Monarchie war, wurde in den letzten Jahr- 
hunderten des deutschen Reiches unter den Publizisten ein Streit 
über die Staatsform des deutschen Reiches geführt®. In 
8 Mon. Germ, ed. Weiland 1 159 ff.; Zeumer, Quellenslg. 4; D. Schaefer, 
Zur Beurteilung des Wormser Konkordats (Abh. der Berliner Akad. d. Wiss., 
1905); Rudorff, Zur Erklärung des Wormser Konk. (Zeumer, Quellen u. Studien 
1 Heft 4, 1906); Bernheim, Das Wormser Konk. und seine Vorurkunden 
(Gierkes Untersuchungen 81, 1906); Hauck, Kirchengeschichte (3. A.) 8 1047 fl. 
Neue und vollständigere Sammlung 1 74ff.; Zeumer eod. 
11, 484. 
18 Ebendaselbst 79 ff.; Zeumer, Quellslg. 266 ff 
ı Zeumer, Heiliges römisches Reich deutscher Nation. Eine Studie über 
den Reichstitel (Quellen und Studien 4 Heft 2) 1910; dazu Rehm in Z.R.G.(G.) 
81 509 ff. 
s Vgl. R. Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft 3 35 fl. 
Nor J. J. Moser verhielt sich diesem Streite gegenüber vollständig ablehnend 
indem er ihn für ein unnützes Schulgezänk erklärte (Von Teutschland un 
dessen Staatsverfassung überhaupt 549
	        
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