Die Funktionen. $ 192. 821
große Gruppen: 1. dieobrigkeitlichen Funktionen, welche
sich in der Ausübung von Herrschaftsrechten äußern und in poli-
zeiliche Verfügungen, rechtsbegründende und rechtsaufhebende
Verwaltungsakte, Feststellungen und Beurkundungen zerfallen;
2. die fürsorgenden Tätigkeiten, welche man auch unter
dem Begriff der staatlichen Pflege zusammenfaßt, d. h. solche,
welche die Förderung des Einzelnen und der Gesamtheit durch
Gewährung von Unterstützung und Errichtung gemeinnütziger An-
stalten bezwecken.
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Die Tätigkeit der Verwaltung in bezug auf daspersönliche
Leben umfaßt die Regelung der rechtlichen Stellung der Personen,
die Sicherheitspolizei und das Gesundheitswesen.
I. Die rechtliche Stellung der Personen ist eine
zweifache: eine privatrechtliche und eine staatsrechtliche; letztere
hat sowohl das Verhältnis der Personen zum Staat als das zu den
Kommunalverbänden zum Gegenstande.
1. Die hauptsächlichste Tätigkeit, welche die Verwaltung in
bezug auf die privatrechtliche Stellung der Personen! ent-
wickelt, ist die Sorge für den Personenstand. Diese äußert
sich in der Mitwirkung bei der Vollziehung der Eheschließungen,
der Beurkundung derselben, sowie der Geburten und Sterbefälle.
Bis in das neunzehnte Jahrhundert hinein lag diese Tätigkeit in den
Händen kirchlicher Organe. Im Laufe desselben wurde zuerst durch
die französische Gesetzgebung, dann aber auch durch besondere
Gesetze einzelner deutscher Staaten das Institut der Zivilehe und
der Zivilstandsregister in Deutschland eingeführt. Dasselbe hat
durch die Reichsgesetzgebung im ganzen Reichsgebiete Geltung
erlangt. Damit sind die betreffenden Funktionen zu staatlichen
Verwaltungsfunktionen geworden. Als weitere Verwaltungsakte,
welche für die privatrechtliche Stellung der Personen von Be-
deutung sind, erscheinen die Legitimation unehelicher Kinder, die
Großjährigkeitserklärung, die Bestätigung der Namensänderung, die
Begründung, Aufhebung und Beaufsichtigung juristischer Personen.
2. Die Gesamtheit der auf die Beziehungen der Personen zur
Gemeinde beztiglichen Rechtsgrundsätze wird als Heimats- und
Niederlassungsrecht bezeichnet. Dasselbe hat sich im Anschluß
an die Grundsätze über die Armenunterstützung entwickelt ?.
Die Niederlassung in einem Orte war nach der früheren
Gesetzgebung meist an eine besondere Erlaubnis der Verwaltungs-
namentlich der Gemeindebehörden, geknüpft. Die Gesetzgebung
des Deutschen Reiches hat nach dem Vorgang verschiedener Landes-
gesetzgebungen, namentlich der preußischen, ein freies Nieder-
assungsrecht hergestellt. Nur in wenigen, gesetzlich festgestellten
1 G. Meyer-Dochow, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts (4. Aufl.)
198 ff. Vgl. auch oben $ 112 S. 423 ff.
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