Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 192. 821 
große Gruppen: 1. dieobrigkeitlichen Funktionen, welche 
sich in der Ausübung von Herrschaftsrechten äußern und in poli- 
zeiliche Verfügungen, rechtsbegründende und rechtsaufhebende 
Verwaltungsakte, Feststellungen und Beurkundungen zerfallen; 
2. die fürsorgenden Tätigkeiten, welche man auch unter 
dem Begriff der staatlichen Pflege zusammenfaßt, d. h. solche, 
welche die Förderung des Einzelnen und der Gesamtheit durch 
Gewährung von Unterstützung und Errichtung gemeinnütziger An- 
stalten bezwecken. 
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Die Tätigkeit der Verwaltung in bezug auf daspersönliche 
Leben umfaßt die Regelung der rechtlichen Stellung der Personen, 
die Sicherheitspolizei und das Gesundheitswesen. 
I. Die rechtliche Stellung der Personen ist eine 
zweifache: eine privatrechtliche und eine staatsrechtliche; letztere 
hat sowohl das Verhältnis der Personen zum Staat als das zu den 
Kommunalverbänden zum Gegenstande. 
1. Die hauptsächlichste Tätigkeit, welche die Verwaltung in 
bezug auf die privatrechtliche Stellung der Personen! ent- 
wickelt, ist die Sorge für den Personenstand. Diese äußert 
sich in der Mitwirkung bei der Vollziehung der Eheschließungen, 
der Beurkundung derselben, sowie der Geburten und Sterbefälle. 
Bis in das neunzehnte Jahrhundert hinein lag diese Tätigkeit in den 
Händen kirchlicher Organe. Im Laufe desselben wurde zuerst durch 
die französische Gesetzgebung, dann aber auch durch besondere 
Gesetze einzelner deutscher Staaten das Institut der Zivilehe und 
der Zivilstandsregister in Deutschland eingeführt. Dasselbe hat 
durch die Reichsgesetzgebung im ganzen Reichsgebiete Geltung 
erlangt. Damit sind die betreffenden Funktionen zu staatlichen 
Verwaltungsfunktionen geworden. Als weitere Verwaltungsakte, 
welche für die privatrechtliche Stellung der Personen von Be- 
deutung sind, erscheinen die Legitimation unehelicher Kinder, die 
Großjährigkeitserklärung, die Bestätigung der Namensänderung, die 
Begründung, Aufhebung und Beaufsichtigung juristischer Personen. 
2. Die Gesamtheit der auf die Beziehungen der Personen zur 
Gemeinde beztiglichen Rechtsgrundsätze wird als Heimats- und 
Niederlassungsrecht bezeichnet. Dasselbe hat sich im Anschluß 
an die Grundsätze über die Armenunterstützung entwickelt ?. 
Die Niederlassung in einem Orte war nach der früheren 
Gesetzgebung meist an eine besondere Erlaubnis der Verwaltungs- 
namentlich der Gemeindebehörden, geknüpft. Die Gesetzgebung 
des Deutschen Reiches hat nach dem Vorgang verschiedener Landes- 
gesetzgebungen, namentlich der preußischen, ein freies Nieder- 
assungsrecht hergestellt. Nur in wenigen, gesetzlich festgestellten 
1 G. Meyer-Dochow, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts (4. Aufl.) 
198 ff. Vgl. auch oben $ 112 S. 423 ff. 
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