Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

824 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 19. 
Polizei, Baupolizei, (Baugenelimigungen, Bauabnahmen), Straßen- 
polizei, Begräbnispolizei. 
Il. Gesundheitswesen heißt die Gesamtheit derjenigen 
Verwaltungstätigkeiten, als deren Gegenstand die Sorge für die 
Gesundheit der Bevölkerung erscheint®. Dasselbe zerzällt in zwei 
Hauptgebiete: 
das Sanitätswesen, welches die Verhütung der Krank- 
heiten bezweckt. In den Bereich des Sanitätswesens gehört das 
Seuchenwesen, d. h. der Inbegriff derjenigen Maßregeln, welche 
die Verbreitung ansteckender Krankheiten hindern sollen, zu denen 
namentlich auch die zum Schutze gegen die Blattern eingeführten 
Zwangsimpfungen gehören, sowie die Überwachung des Verkehrs 
mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen; 
2. das Medizinalwesen, welches die Sorge für die Heilung 
der Krankheiten umfaßt. Dasselbe besteht in der Sorge für das 
Heilpersonal (Approbation der Arzte, Apotheker und Hebammen, 
Konzessionierung der Apotheken usw.) und in der Errichtung 
und Verwaltung von Heilanstalten. 
$ 198. 
Unter den Verwaltungszweigen, welche sich auf das geistige 
Leben beziehen, sind zu nennen: 
l. das Unterrichtswesen, d. h. die Unterrichtung und 
Leitung von Unterrichtsanstalten. 
Die Volksschule!, für welche sich in den kirchlichen Ein- 
richtungen des Mittelalters nur schwache Ansätze vorfinden, hat 
sich namentlich seit der Reformation entwickelt. Unter dem Ein- 
fluß dieser entstehen die Pfarrer- und Küsterschulen, welche zu- 
erst in Kursachsen zu einer obligatorischen Einrichtung erhoben 
werden. Das Schulwesen wird überall als eine kirchliche An- 
gelegenheit behandelt, eine Auffassung, welche im Westfälischen 
Frieden eine ausdrückliche Anerkennung findet. Seit Anfang des 
achtzehnten Jahrhunderts beginnt ein energisches Eingreifen des 
Staates, namentlich in Preußen. Es wird der Schulzwang ein- 
geführt, d. h. den Eltern die Verpflichtung auferlegt, ihre Kinder 
innerhalb eines bestimmten Alters die Schule besuchen zu lassen. 
Die Unterhaltung der Lehrer und Schüler liegt als gemeine Last 
den sämtlichen Hausvätern eines Ortes bzw. allen zu einer solchen 
Schule gewiesenen Einwohnern ob, welche eine sogenannte Schul- 
gemeinde bilden. Ähnliche Bestimmungen werden auch in anderen 
deutschen Territorien getroffen. Im Laufe des neunzehnten Jahr- 
hunderts hat sich in den meisten Staaten eine neue Regelung des 
Schulwesens vollzogen, indem a) die Sorge für die Schule viel- 
fach der politischen Gemeinde als solcher überwiesen und die Ver- 
— 
  
% G. Meyer-Dochow 179 ff. 
ı G. Meyer-Dochow 211ft.
	        
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