824 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 19.
Polizei, Baupolizei, (Baugenelimigungen, Bauabnahmen), Straßen-
polizei, Begräbnispolizei.
Il. Gesundheitswesen heißt die Gesamtheit derjenigen
Verwaltungstätigkeiten, als deren Gegenstand die Sorge für die
Gesundheit der Bevölkerung erscheint®. Dasselbe zerzällt in zwei
Hauptgebiete:
das Sanitätswesen, welches die Verhütung der Krank-
heiten bezweckt. In den Bereich des Sanitätswesens gehört das
Seuchenwesen, d. h. der Inbegriff derjenigen Maßregeln, welche
die Verbreitung ansteckender Krankheiten hindern sollen, zu denen
namentlich auch die zum Schutze gegen die Blattern eingeführten
Zwangsimpfungen gehören, sowie die Überwachung des Verkehrs
mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen;
2. das Medizinalwesen, welches die Sorge für die Heilung
der Krankheiten umfaßt. Dasselbe besteht in der Sorge für das
Heilpersonal (Approbation der Arzte, Apotheker und Hebammen,
Konzessionierung der Apotheken usw.) und in der Errichtung
und Verwaltung von Heilanstalten.
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Unter den Verwaltungszweigen, welche sich auf das geistige
Leben beziehen, sind zu nennen:
l. das Unterrichtswesen, d. h. die Unterrichtung und
Leitung von Unterrichtsanstalten.
Die Volksschule!, für welche sich in den kirchlichen Ein-
richtungen des Mittelalters nur schwache Ansätze vorfinden, hat
sich namentlich seit der Reformation entwickelt. Unter dem Ein-
fluß dieser entstehen die Pfarrer- und Küsterschulen, welche zu-
erst in Kursachsen zu einer obligatorischen Einrichtung erhoben
werden. Das Schulwesen wird überall als eine kirchliche An-
gelegenheit behandelt, eine Auffassung, welche im Westfälischen
Frieden eine ausdrückliche Anerkennung findet. Seit Anfang des
achtzehnten Jahrhunderts beginnt ein energisches Eingreifen des
Staates, namentlich in Preußen. Es wird der Schulzwang ein-
geführt, d. h. den Eltern die Verpflichtung auferlegt, ihre Kinder
innerhalb eines bestimmten Alters die Schule besuchen zu lassen.
Die Unterhaltung der Lehrer und Schüler liegt als gemeine Last
den sämtlichen Hausvätern eines Ortes bzw. allen zu einer solchen
Schule gewiesenen Einwohnern ob, welche eine sogenannte Schul-
gemeinde bilden. Ähnliche Bestimmungen werden auch in anderen
deutschen Territorien getroffen. Im Laufe des neunzehnten Jahr-
hunderts hat sich in den meisten Staaten eine neue Regelung des
Schulwesens vollzogen, indem a) die Sorge für die Schule viel-
fach der politischen Gemeinde als solcher überwiesen und die Ver-
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% G. Meyer-Dochow 179 ff.
ı G. Meyer-Dochow 211ft.