Die Funktionen. $ 198. 825
waltung in die Hände von Gemeindebehörden gelegt, b) an die
Stelle der durch kirchliche Organe ausgeübten Oberaufsicht das
ausschließliche Aufsichtsrecht des Staates gesetzt worden ist,
c) die Rechtsverhältnisse der Lehrer, analog denjenigen der Staats-
beamten, eine gesetzliche Feststellung erfahren haben.
Die Gymnasien? sind aus den Stifts- und Klosterschulen
des Mittelalters hervorgegangen. Anfangs wurden sie durch die
Städte oder besondere Stiftungen begründet. Sie besaßen eine
korporative Verfassung und bedeutende Befugnisse der Selbst-
regierung. Seit dem achtzehnten Jahrhundert beginnt auch in
dieser Beziehung die Tätigkeit des Staates, welche sich teils in
der Errichtung von Gymnasien, teils in der Beaufsichtigung der-
selben äußert. Damit verschwindet die korporative Verfassung;
an ihre Stelle tritt die Leitung durch den Staat oder, wo die be-
treffenden Schulen Gemeindeanstalten sind, durch die kommunalen
Organe unter der Aufsicht des Staates. Den Gymnasien ist seit
dem achtzehnten Jahrhundert eine zweite Klasse höherer Schul-
anstalten in den Realschulen zur Seite getreten.
Die Universitäten? waren im Mittelalter ständische, sich
selbst regierende Korporationen. Die Erteilung von Universitäts-
rivilegien blieb bis zum Ende des Reiches ein Reservatrecht des
aisers, Seit dem sechzehnten Jahrhundert fingen die Landes-
herren an, das Universitätsstudium zur Vorbedingung für den Ein-
tritt in den Staats- und Kirchendienst zu machen, und dies gab
ihnen die Veranlassung, in die Verwaltung der Universitäten selbst
einzugreifen. Namentlich kommen solche Eingriffe seit dem sieb-
zehnten Jahrhundert vor. Die korporative Verfassung der Uni-
versitäten gerät seit dieser Zeit in Verfall, dieselben nehmen den
Charakter von Staatsanstalten an. Trotzdem haben sie auch noch
heutzutage im Verhältnis zu anderen Lehranstalten ein hohes Maß
korporativer Selbständigkeit bewahrt. Das Erfordernis der kaiser-
lichen Bestätigung ist mit dem Untergange des alten Reiches selbst-
verständlich hinweggefallen, und da dem jetzigen Reiche keinerlei
auf das Universitätswesen bezügliche Befugnisse beigelegt sind,
so ist die Universitätsverwaltung eine ausschließliche Landes-
angelegenheit.
Zu den Unterrichtsanstalten gehören endlich noch die meist
im Laufe dieses Jahrhunderts entstandenen höheren technischen
und wirtschaftlichen Lehranstalten (Bauakademien,
Bergakadeniien, Gewerbeakademien, technische Hochschulen, land-
wirtschaftliche Akademien, Forstakademien, Tierarzneischulen usw.)
und die Lehranstalten zur Ausbildung für den künstlerischen
Beruf *.,
2. die Errichtung von Instituten, welche der Förderung
von Wissenschaft und Kunst dienen sollen (Akademien der
Wissenschaften und Künste, Museen, Bibliotheken, Theater usw.)®.
2 G. Meyer-Dochow 2303 ff., 216 ff.
® Das. 218 ft. * Das. 218 ff. 5 Das. 525 ff.