Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 198. 825 
waltung in die Hände von Gemeindebehörden gelegt, b) an die 
Stelle der durch kirchliche Organe ausgeübten Oberaufsicht das 
ausschließliche Aufsichtsrecht des Staates gesetzt worden ist, 
c) die Rechtsverhältnisse der Lehrer, analog denjenigen der Staats- 
beamten, eine gesetzliche Feststellung erfahren haben. 
Die Gymnasien? sind aus den Stifts- und Klosterschulen 
des Mittelalters hervorgegangen. Anfangs wurden sie durch die 
Städte oder besondere Stiftungen begründet. Sie besaßen eine 
korporative Verfassung und bedeutende Befugnisse der Selbst- 
regierung. Seit dem achtzehnten Jahrhundert beginnt auch in 
dieser Beziehung die Tätigkeit des Staates, welche sich teils in 
der Errichtung von Gymnasien, teils in der Beaufsichtigung der- 
selben äußert. Damit verschwindet die korporative Verfassung; 
an ihre Stelle tritt die Leitung durch den Staat oder, wo die be- 
treffenden Schulen Gemeindeanstalten sind, durch die kommunalen 
Organe unter der Aufsicht des Staates. Den Gymnasien ist seit 
dem achtzehnten Jahrhundert eine zweite Klasse höherer Schul- 
anstalten in den Realschulen zur Seite getreten. 
Die Universitäten? waren im Mittelalter ständische, sich 
selbst regierende Korporationen. Die Erteilung von Universitäts- 
rivilegien blieb bis zum Ende des Reiches ein Reservatrecht des 
aisers, Seit dem sechzehnten Jahrhundert fingen die Landes- 
herren an, das Universitätsstudium zur Vorbedingung für den Ein- 
tritt in den Staats- und Kirchendienst zu machen, und dies gab 
ihnen die Veranlassung, in die Verwaltung der Universitäten selbst 
einzugreifen. Namentlich kommen solche Eingriffe seit dem sieb- 
zehnten Jahrhundert vor. Die korporative Verfassung der Uni- 
versitäten gerät seit dieser Zeit in Verfall, dieselben nehmen den 
Charakter von Staatsanstalten an. Trotzdem haben sie auch noch 
heutzutage im Verhältnis zu anderen Lehranstalten ein hohes Maß 
korporativer Selbständigkeit bewahrt. Das Erfordernis der kaiser- 
lichen Bestätigung ist mit dem Untergange des alten Reiches selbst- 
verständlich hinweggefallen, und da dem jetzigen Reiche keinerlei 
auf das Universitätswesen bezügliche Befugnisse beigelegt sind, 
so ist die Universitätsverwaltung eine ausschließliche Landes- 
angelegenheit. 
Zu den Unterrichtsanstalten gehören endlich noch die meist 
im Laufe dieses Jahrhunderts entstandenen höheren technischen 
und wirtschaftlichen Lehranstalten (Bauakademien, 
Bergakadeniien, Gewerbeakademien, technische Hochschulen, land- 
wirtschaftliche Akademien, Forstakademien, Tierarzneischulen usw.) 
und die Lehranstalten zur Ausbildung für den künstlerischen 
Beruf *., 
2. die Errichtung von Instituten, welche der Förderung 
von Wissenschaft und Kunst dienen sollen (Akademien der 
Wissenschaften und Künste, Museen, Bibliotheken, Theater usw.)®. 
2 G. Meyer-Dochow 2303 ff., 216 ff. 
® Das. 218 ft. * Das. 218 ff. 5 Das. 525 ff. 
 
	        
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