Die Funktionen. $ 19. 827
Jahrhundert brachte noch eine weitere Ausbreitung der Abhängig-
keitsverhältnisse auf dem Lande. Dagegen treten schon im acht-
zehnten Jahrhundert Bestrebungen hervor, die Leibeigenschaft zu
beseitigen; dieselben hatten jedoch keinen nachhaltigen Erfolg.
In Frankreich wurden unter dem Einfluß der Revolution durch
einen einzigen Akt sämtliche Feudalrechte ohne Entschädigung
aufgehoben. In Deutschland erfolgte die Befreiung des Grund-
eigentums allmählich im Laufe des neunzehnten Jahrhunderts.
Während für die Beseitigung der Leibeigenschaft der Erlaß gesetz-
licher Bestimmungen genügte, bedurfte es zur Verwandlung der
erblichen und nicht erblichen Nutzungsrechte an Bauerngütern in
freies Eigentum sowie zur Aufhebung der Reallasten gegen Ent-
schädigung (Ablösung) einer eingehenden Verwaltungstätigkeit,
welche durch besondere Gesetze geregelt wurde.
9. Die Gemeinheitsteilungen und Zusammen-
legungen? verfolgen den Zweck, die wirtschaftlichen Nachteile
und Übelstände zu beseitigen, welche aus der früheren Agrar-
verfassung, namentlich aus dem Verhältnis von Gemeinde- und
Privatbesitz herrühren. Ein großer Teil des Grundbesitzes, die
sogenannte gemeine Mark oder Allmende, meist aus Weide und
Wald bestehend, befand sich von alters her in den Händen der
Gemeinden und Markgenossenschaften, und war der gemeinsamen
Benutzung aller Genossen überlassen. Die Privatbesitzungen lagen
in den verschiedenen Teilen der Flur zerstreut, ein Zustand, der
teils aus früherer Feldgemeinschaft, teils aus Veräußerungen und
Erbteilungen herrührte. Seit Mitte des achtzehnten Jahrhunderts
begann die Wissenschaft die Teilung der Gemeindeländereien zu
empfehlen. Auch die Regierungen förderten diese Teilungen, ohne
jedoch einen unmittelbaren Zwang auszuüben. Erst durch die
Gesetzgebung des neunzehnten Jahrhunderts ist eine zwangsweise
Aufteilung, verbunden mit einer Zusammenlegung der Grundstücke,
kraft Mehrheitsbeschlusses oder auf Grund eines Antrages eines
bestimmten Bruchteiles der beteiligten Grundbesitzer angeordnet
worden. Diejenigen Verwaltungsakte, welche den Zweck verfolgen,
die den Gemeinden oder Markgenossenschaften gehörigen Grund-
.stücke durch Teilung in Eigentum der einzelnen Mitglieder zu
verwandeln, bezeichnet man als Gemeinheitsteilungen, die
jenigen, welche die Gemengelage der Grundstücke durch eine
euordnung der Eigentumsverhältnisse einer Flur zu beseitigen
suchen, als Zusammenlegungen, Verkoppelungen, Se-
arationen, Feld- oder Flurbereinigungen. In Ver-
indung mit Gemeinheitsteiluingen und Zusammenlegungen steht
in der Regel die Aufhebung gewisser kulturschädlicher Servituten,
vorzugsweise der Weidegerechtigkeit.
li. Die Gewässer.
Das Wasser hat für den Menschen eine zweifache Bedeutung.
G, Meyer-Dochow 242 ff. 4 Das. 457 ff.